Sitzung: 27.09.2018 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 31
Vorlage: BV/FB3/090/2018
Der Rat nimmt die
Beschlussvorlage mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:
Sachverhalt:
Die Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Wassenberg wurde auf Grund des
neu erlassenen Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz (BHKG) in 2017 ersetzt. Die Gemeinden und Kreise nehmen die
Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr
(§ 2 BHKG).
Grundsätzlich gilt für Einsätze der Feuerwehr der Grundsatz der
Unentgeltlichkeit (§ 52 Abs. 1 BHKG). Nur in den in § 52 Abs. 2 BHKG genannten
Ausnahmefällen kann der Ersatz der Kosten verlangt werden. Hierbei handelt es
sich insbesondere um Fehlalarmierungen
BMA, Verkehrsunfälle, Ölspuren, Einsatz von Sonderlösch- und Einsatzmitteln
oder Einsätze bei denen grob fahrlässiges/vorsätzliches Verhalten vorliegt.
Die in dieser Vorschrift definierten Voraussetzungen, unter denen Kostenersatz
verlangt werden kann, werden entsprechend im Satzungsentwurf verarbeitet. Dabei
ist sicherzustellen, dass die einzelnen Kostenschuldner nicht mit Kosten
belastet werden, die den von ihnen zu verantwortenden Einsätzen nicht mehr
zuzurechnen sind. Die zu ermittelnden Pauschalbeträge, die letztlich im
Kostentarif zur vorliegenden Satzung aufgeführt sind, müssen sich in ihrer Höhe
an den tatsächlichen Kosten für die ersatzpflichtigen Einsätze orientieren.
Daher sind zur Ermittlung der anteiligen Fixkosten (Steuern, Versicherungen,
Einsatzkleidung, Ausbildung etc.), die einem Einsatz nicht konkret zugeordnet
werden können, die Jahresstunden zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung der
Betriebskosten (Kraftstoffe, Reparaturen, Lohnausfall etc.) sind die
Einsatzstunden heranzuziehen. Grundsätzlicher Maßstab des Kostenersatzes sind
die Anzahl der eingesetzten Kräfte, Fahrzeuge oder Geräte, die Dauer der
Inanspruchnahme und die Art und Menge der verwendeten Materialien.
Zur Erhaltung der Rechtssicherheit ist es geboten, die
Gebührenkalkulation regelmäßig zu aktualisieren, darauf basierend die
Feuerwehrgebührensatzung erforderlichenfalls anzupassen und die
Satzungsänderung zu beschließen.
Aufgrund der vollzogenen Erneuerungen, hier der Erweiterungsbau des
Gerätehauses der Löschgruppe Wassenberg und dem Neubau des Gerätehauses der
Löschgruppe Myhl sowie die Neubeschaffung einer Drehleiter (DLK) und insgesamt
drei weiteren Mannschaftstransportfahrzeugen (MTF) für die Löschgruppen Wassenberg,
Myhl und Orsbeck ist die Neufassung der Feuerwehrgebührensatzung notwendig
geworden. Die konkrete Ermittlung der im Kostentarif vorgesehenen Stundensätze
kann der als Anlage beigefügten Gebührenkalkulation entnommen werden.
Mit Überprüfung der derzeitigen Feuerwehrgebührensatzung vom 29.09.2017 sind die Stundensätze für Personal und Fahrzeuge durch die 1. Änderungssatzung wie folgt anzupassen:
1.
Stundensatz Personal |
Neu |
Alt |
Stundensatz
je Feuerwehreinsatzkraft |
42,18 € |
39,49 |
2.
Stundensatz Fahrzeuge |
||
Kommandowagen
(KdoW) |
39,85 € |
33,55 € |
Einsatzleitwagen
(ELW) |
32,11 € |
22,05 € |
Gerätewagen
(GW-L, GW-G) |
27,18 € |
36,79 € |
Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug
(RW, HLF) |
40,61 € |
26,29 € |
Löschgruppenfahrzeuge
(LF) |
54,09 € |
37,35 € |
Tanklöschfahrzeuge
(TLF) |
22,15 € |
35,72 € |
Tragkraftspritzenfahrzueg
(TSF, TSF W) |
72,38 € |
44,05 € |
Drehleiter
(DLK) |
47,99 € |
Neu |
Schlauchwagen
(SW) |
31,29 € |
37,46 € |
Mannschaftstransportbus
(MTW) |
31,48 € |
19,67 € |
Anhänger |
0,81 € |
1,66 € |
Schaumkanone |
0,84 € |
1,69 € |
Boot |
0,84 € |
1,64 € |
Beschluss: (einstimmig)
Die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz
und Entgelten in der Stadt Wassenberg bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr
wird beschlossen.