Sitzung: 19.04.2018 Ausschuss für Bildung, Soziales und Generationenfragen
Beschluss: zurückgestellt
Vorlage: BV/FB2/037/2018
Sachverhalt:
Mit der heutigen Vorlage soll Ihnen die Thematik der
Grundschulstandorte und ihre Auslastung nochmals verdeutlicht werden. Unter
Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen soll die Vorlage als
Diskussionsgrundlage dienen, wie eine notwendige Steuerung der Schülerströme
möglichst sinnvoll und zielführend erreicht werden kann.
Aufgrund der hohen Anmeldezahlen an der GGS Am Burgberg Wassenberg für
das Schuljahr 2018/2019 hat der Rat in seiner Sitzung am 22.03.2018 eine einmalige 4-Zügigkeit der GGS Am Burgberg
für das kommende Schuljahr beschlossen. Ohne diesen Beschluss hätten 4 SuS
abgewiesen werden müssen und zudem wäre die Schule bis zur Kapazitätsgrenze
ausgelastet gewesen. Dem besonderen Anspruch als Schule des Gemeinsamen Lernens
wäre bei einer Klassenstärke von 27 SuS nicht gerecht geworden. Darüber hinaus
hätte als einzige GGS im Schulträgerbereich auch die Gefahr weiterer Aufnahmen
durch Zuweisungen der Schulaufsicht im Rahmen der Fortführung von Klassen
bestanden. Diesbezüglich wird auf meine Vorlage zur Schul-, Sozial- und
Jugendausschusssitzung vom 20.02.2018
verwiesen.
Unter Berücksichtigung der baulichen und räumlichen Gegebenheiten der
GGS Am Burgberg als auch der anderen drei Grundschulen im Stadtgebiet sowie der
besonderen Lernbedingungen an der GGS Am Burgberg als GL-Schule bestand
Einigkeit, dass es sich hierbei lediglich um eine einmalige Erweiterung der Zügigkeit im Schuljahr 2018/2019 handeln
kann. Die grundsätzliche Zügigkeit (Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang) und
damit Kapazitätsgrenze für eine Aufnahme an der jeweiligen Grundschule wurde
durch Ratsbeschluss vom 20.09.2007 (TOP 6) für die GGS Wassenberg und die KGS
Birgelen mit jeweils 3 Parallelklassen pro Jahrgang und für die KGS Myhl und
KGS Orsbeck mit jeweils 2 Parallelklassen pro Jahrgang, unter Berücksichtigung
der baulichen und räumlichen Gegebenheiten an der jeweiligen Schule,
festgesetzt. Die GGS Am Burgberg war seinerzeit noch keine GL-Schule, an der
KGS Birgelen wurde bereits im Gemeinsamen Unterricht unterrichtet.
Im Rahmen der Beschlussfassung zur einmaligen Erweiterung der Zügigkeit
an der GGS Am Burgberg wurde gleichzeitig die aktuelle Situation und
Problematik sowie die Notwendigkeit einer ausgewogenen Verteilung der
Schülerschaft im Grundschulbereich auf die vier Grundschulstandorte
verdeutlicht und entsprechender Handlungsbedarf zur Neuausrichtung der
Grundschulstandorte durch organisatorische Maßnahmen angezeigt. Hierbei gilt
es, unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen, möglichst eine
ausgewogene Verteilung der Schülerschaft auf die vier Grundschulstandorte,
entsprechend den vorhandenen Kapazitäten, ausgerichtet an den baulichen und
räumlichen Gegebenheiten der jeweiligen Grundschulstandorte zu erreichen. Dies
auch vor der gemeinsamen Zielsetzung von Rat und Verwaltung, möglichst alle
Grundschulstandorte im Sinne einer wohnortnahen Beschulung „kurze Beine – kurze
Wege“ langfristig zu erhalten. Wie angekündigt, soll die Thematik nunmehr in
einer weiteren Sitzung des Fachausschusses erörtert werden.
Eine Möglichkeit, eine ausgewogene Verteilung der SuS auf die einzelnen
Grundschulstandorte zu erreichen, ist eine Steuerung über die Schulart.
Gem. § 46 (3) SchulG NRW hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in
die seiner Wohnung nächstgelegenen
Grundschule der gewünschten Schulart
in seiner Gemeinde, im Rahmen der vom Schulträger festgelegten
Aufnahmekapazität.
Die Klassenbildung an Grundschulen erfolgt aufgrund der Regelungen im §
6a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW in der
Zuständigkeit des Schulträgers. Hiernach sind bei der Bildung von
Eingangsklassen folgende Bandbreiten zu berücksichtigen:
1 Klasse
bei 15 – 29 Schüler/innen
2 Klassen bei 30 – 56 Schüler/innen
3 Klassen bei 57 – 81 Schüler/innen
4 Klassen bei 82 – 104 Schüler/innen
Unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen
(kommunale Klassenrichtzahl) entscheidet der Schulträger über die Zahl und die
Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulen.
Für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl (Obergrenze der zu
bildenden Eingangsklassen im Gebiet des Schulträgers) wird die Schülerzahl der
zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt. Ergibt sich
hierbei keine ganze Zahl, ist aufgrund der Größenordnung unserer Kommune auf
die nächste ganze Zahl aufzurunden (am Beispiel des Schuljahres 2018/2019: 175
: 23 = 7,61 = 8 Klassen). Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche
Schülerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage
der Anmeldungen sowie Erfahrungswerte aus Vorjahren (Stichtag für die
Klassenbildung ist der 15. Januar eines Jahres).
Mit der Mitteilung der Aufnahmeentscheidung durch die Schulleiterin
oder den Schulleiter an die Eltern gelten die Eingangsklassen sodann als
gebildet. Für danach eintretende Veränderungen in der Schülerzahl (z.B. durch
Zuzüge) gelten die Regelungen über die Fortführung von Klassen, die in der
Zuständigkeit der unteren Schulaufsicht liegt (hier gelten die Regelungen zur
Klassenbildung – Bandbreiten - nicht).
Aktuell sind von vier städtischen Grundschulen drei als
Bekenntnisschulen (katholische Grundschulen, mit einem Anteil katholischer SuS
von weniger als 60%) und lediglich eine als Gemeinschaftsgrundschule
ausgerichtet.
Hinzukommt, dass die einzige GGS auch als Schule des Gemeinsamen
Lernens (GL-Schule) mit einer Beschulung von SuS mit und ohne
sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf – ebenso wie die KGS Birgelen -
eingerichtet ist. Hierdurch ist dort neben der besonderen Herausforderung des
gemeinsamen Lernens zwischen Kindern mit und ohne sonderpädagogischem
Unterstützungsbedarf ein erhöhter Raumbedarf für entsprechende Fördergruppen
(Kleingruppen) gegeben.
Aufgrund der verstärkten Nachfrage an der GGS Am Burgberg, insbesondere
zum Schuljahr 2018/2019, auch über die Kapazitätsgrenze einer 3-Zügigkeit
hinaus, ist Handlungsbedarf hinsichtlich einer ausgewogenen Verteilung der
Schülerschaft auf die Grundschulen des Stadtgebietes gegeben. Insbesondere
aufgrund der Entwicklung weiterer Baugebiete, schwerpunktmäßig in den
Ortschaften Wassenberg und Birgelen, ist mit einem weiteren Anstieg der
Nachfrage an der GGS Am Burgberg zu rechnen. Die Verwaltung sieht in der
Umwandlung einer der drei Bekenntnisschulen in eine zweite GGS eine
Möglichkeit, die Schülerströme besser zu steuern und ein ausgewogenes
Verhältnis nach der Schulart zu erreichen. Als bisher einzige GGS im
Schulträgerbereich ist die GGS Am Burgberg verpflichtet, entsprechend dem in §
46 (3) SchulG NRW verankerten Rechtsanspruch „auf Aufnahme in die seiner
Wohnung nächstgelegenen Grundschule
der gewünschten Schulart […]“ SuS
bis zur Aufnahmekapazität (und im Wege der Fortführung von Klassen ggf. auch
darüber hinaus) auch aufzunehmen. Erst bei Erreichen der Aufnahmekapazität (bei
3-Zügigkeit entsprechend bei 81 SuS) kann die Aufnahme abgelehnt werden. Dies
würde bedeuten, dass
a) im Falle der Beibehaltung der gewünschten
Schulart (GGS) die Eltern eine
Grundschule außerhalb der Stadt Wassenberg wählen müssten, die noch Kapazitäten
frei hat, da im Stadtgebiet keine weitere GGS vorhanden ist und die
Kapazitätsgrenze der einzigen GGS erschöpft ist;
oder
b) der Wunsch der Schulart geändert und eine der verbleibenden Bekenntnisschulen innerhalb
des Schulträgerbereichs alternativ gewählt werden müsste.
Da es nicht im Interesse des Schulträgers liegen kann, SuS aus dem
eigenen Stadtgebiet keinen Grundschulplatz in der gewünschten Schulart anbieten zu können bzw. es vielmehr
in der Pflicht des Schulträgers liegt, ausreichende Schulplätze der gewünschten
Schulart zur Verfügung zu stellen (Anspruch gem. § 46 (3) SchulG NRW auf
Aufnahme in die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde), kann dies nur durch die Umwandlung einer
Bekenntnisschule in eine zweite GGS abgewendet bzw. sichergestellt werden.
Zudem würde bei Beibehaltung der heutigen Konstellation mit nur einer GGS das
durch den Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht auf die Wahl der Schulart zumindest eingeschränkt (durch die
fehlende Kapazität).
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einem Anmeldeüberhang
Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt werden (§ 1 (3)
Satz 3 der Ausbildungsordnung Grundschule – AO GS).
Bei Umwandlung einer Bekenntnisschule in eine zweite
Gemeinschaftsgrundschule müsste dann zwar ggf. auch die „Wunschschule“
abweisen, jedoch könnten dann bereits über den Rechtsanspruch „auf Aufnahme in
die nächstgelegene Grundschule der
gewünschten Schulart“, die
Schülerströme nach dem Einzugsbereich bzw. über festzulegende Aufnahmekriterien
innerhalb des Stadtgebietes hinsichtlich der gewünschten Schulart gesteuert werden.
Bei der Frage nach der für eine Umwandlung in eine GGS in Frage
kommenden Bekenntnisschule wurden u. a. die Schülerströme innerhalb des
Stadtgebietes untersucht. Unabhängig davon, dass hier eine verlässliche Aussage
aufgrund des grundsätzlich freien Schulwahlrechts der Eltern zwischen den
einzelnen Grundschulen (auch über die Stadtgrenzen hinaus) nicht möglich ist,
sind doch in den letzten Jahren verstärkt Anmeldungen aus dem Einzugsgebiet der
KGS Birgelen an der GGS Wassenberg erfolgt. Dies wird auch auf die bereits
angesprochene Entwicklung von Baugebieten in diesen Nachbarortschaften
zurückgeführt. Mit der verstärkten Anmeldung an der GGS Am Burgberg ist auch
eine stark rückläufige Schülerzahl an der KGS Birgelen zu verzeichnen. Die
3-zügig ausgerichtete Schule ist aktuell durchgängig in allen Jahrgängen
lediglich 2-zügig ausgelastet (mit zudem aktuell niedriger Klassenstärke). Dies
und nicht zuletzt auch die Tatsache, dass auch die KGS Birgelen neben der GGS
Am Burgberg als GL-Schule eingerichtet ist, spricht im Falle einer
grundsätzlich gewollten Umwandlung für den Standort Birgelen. Der zentrale
Standort in Wassenberg könnte zu Gunsten des nicht ausgelasteten Standortes
Birgelen entlastet werden.
Damit verbunden wäre auch der Vorteil, dass auch im Bereich der
GL-Beschulung eine bessere Steuerung (bei gleicher Schulart) möglich wäre.
Bleibt die GGS Am Burgberg auch weiterhin die einzige
Gemeinschaftsgrundschule bedeutet dies, dass die Schule bis zur Erreichung der
Kapazitätsgrenze zur Aufnahme verpflichtet ist und darüber hinaus ggf. SuS aus
dem eigenen Stadtgebiet abweisen muss, wobei dann dem Elternwillen, Besuch
einer Gemeinschaftsgrundschule, nicht mehr entsprochen werden kann. Aufgrund
des gesetzlich verankerten freien Wahlrechts der Eltern auch nach der Schulart, ist die GGS Am Burgberg als
einzige GGS zur Aufnahme verpflichtet. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass
in der Fortführung der Klassen, z. B. durch Zuzüge, weitere Kinder aufgenommen
werden müssen. Für die GGS Am Burgberg Wassenberg, die zudem als Schule des
Gemeinsamen Lernens (GL-Schule) geführt wird, würde dies zudem bedeuten, dass
bei derart großen Klassen dem pädagogischen Anspruch sowohl der Schülerinnen
und Schüler als auch der Lehrkräfte nicht gerecht wird. Die Beschulung von Schülerinnen
und Schülern mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an einer
Regelschule im gemeinsamen Unterricht bedeutet eine besondere Herausforderung
für die Schule. Durch die zusätzliche Belastung einer GL-Schule durch einen
besonderen Schwerpunkt für Integration und Inklusion sind hier generell
kleinere Klassengrößen aus pädagogischer und schulorganisatorischer Sicht
wünschenswert.
Aus Sicht des Schulträgers steht neben der notwendigen Entlastung der
GGS Am Burgberg auch eine ausgewogene Auslastung der einzelnen
Grundschulstandorte im Vordergrund, die alle in den letzten Jahren im Zuge der
Umwandlung in eine OGS mit erheblichen finanziellen Mitteln ausgebaut und
erweitert wurden.
Gleichfalls ist auch die gute verkehrliche Anbindung durch den Linien-
und Schülerspezialverkehr zu berücksichtigen.
Die beiden kleineren katholischen Grundschulen in den Ortschaften
Orsbeck und Myhl sind aus Sicht der Verwaltung für eine Umwandlung weniger
geeignet. Die Martinus-Schule Orsbeck ist zum einen nicht optimal an die
Schülerverkehre angebunden und ist seit Jahren bereits Einzugsgebiet für
„Wassenberg-Süd“ und wird zudem gerne von auswärtigen SuS aus dem Stadtgebiet
Heinsberg (Unterbruch) gewählt. An der KGS Myhl wurde ab Dezember 2015 in
Abstimmung mit der Schulaufsicht eine sogenannte Vorbereitungsklasse zur
besonderen Förderung ausländischer Kinder (einschließlich der
Flüchtlingskinder) mit dem Ziel einer Integration in die Regelklassen
eingerichtet. Hierdurch hat jede Grundschule einen besonderen individuellen
Schwerpunkt. Zum anderen wäre der Effekt, neben der Entlastung der GGS Am
Burgberg auch gleichzeitig den Standort Birgelen über das Kriterium der
„nächstgelegenen Schule“ zu stärken, nicht mehr gegeben; vielmehr wäre eine
Steuerungsmöglichkeit über das Kriterium der „nächstgelegenen Schule“ bei der
großen Anzahl von Kindern aus dem Einzugsbereich Birgelen hier nicht
praktikabel, da dann für diese Kinder auch die GGS Am Burgberg im Vergleich zu
den beiden Standorten in Orsbeck und Myhl die „nächstgelegene Schule“
wäre.
Ein Aspekt den es aus Sicht der Verwaltung auch zu bedenken gilt, ist,
dass im Falle eines Anmeldeüberhangs an einer Bekenntnisschule die Kinder des
betreffenden Bekenntnisses bevorzugt aufgenommen werden; ggf. müssten hierdurch
wohnortnahe Kinder eines anderen Bekenntnisses (oder bekenntnisfrei) abgewiesen
werden. Im Zeitalter von Integration und Inklusion und eines gemeinsamen
Miteinanders erscheint dies, zumindest in einem Verhältnis von 3
Bekenntnisschulen und nur einer Gemeinschaftsgrundschule nicht ausgewogen. Auch
dies spricht für die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses von jeweils 2
Bekenntnis- und Gemeinschaftsgrundschulen.
Die an den einzelnen Grundschulen vertretenen Religionszugehörigkeiten
bzw. SuS ohne Religionszugehörigkeit, abgestellt auf das laufende Schuljahr
2017/2018, sind in der Anlage zusammengestellt. Hierbei macht der Anteil der
katholischen SuS an allen Grundschulen den größten Anteil aus, was nach
Einschätzung der Verwaltung jedoch auch an der entsprechend mehrheitlichen
katholischen Ausrichtung in der hiesigen ländlichen Bevölkerung liegt. Da auch
andere Bekenntnisse an allen Grundschulen – losgelöst von der Schulart – mit
einem hohen Anteil vertreten sind, ebenso wie SuS ohne Religionszugehörigkeit,
die an allen Grundschulen den zweitgrößten Anteil ausmachen, lässt dies den
Schluss zu, dass die Religionszugehörigkeit nicht das ausschlaggebende
Kriterium für die Wahl der Schulart ist.
Ausdrücklich sei auch darauf hingewiesen, dass eine Umwandlung einer
katholischen Bekenntnisschule in eine Gemeinschaftsschule keine Auswirkungen
auf den Schulalltag haben muss. Das Konzept einer Schule bestimmt die
Schulleitung, so dass sich in der Praxis keine Veränderungen ergeben müssen.
Auch an einer Gemeinschaftsgrundschule kann Religionsunterricht gelehrt werden;
ebenso können die gelebten Rituale, z.B. die Durchführung eines Martinszuges
oder die Aufstellung eines Weihnachtsbaumes selbstverständlich beibehalten
werden. Sowohl in der Landesverfassung NRW (Art. 12 (3)) als auch im
Schulgesetz NRW (§ 26 (2)) ist verankert, dass Kinder in Gemeinschaftsschulen
„auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die
christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen
gemeinsam unterrichtet und erzogen“ werden; dies wird an der GGS Am Burgberg
Wassenberg auch seit vielen Jahren so gelebt.
Ein erneutes Verfahren auf Beschluss des Schulträgers kann gem. § 27
(3) SchulG NRW erst nach Ablauf von drei Jahren durchgeführt werden.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle einer
erfolgreichen Umwandlung der KGS Birgelen in eine GGS, es fraglich ist, ob
alleine die Änderung der Schulart (die zumindest formal ein Steuerungskriterium
ist) auch tatsächlich zur notwendigen Entlastung der GGS Am Burgberg ausreicht.
Ggf. bedarf es hierzu einer weiteren Steuerung, um auch den bereits erwähnten
besonderen pädagogischen Herausforderungen der GL-Schulen durch möglichst
kleinere Klassen gerecht zu werden. Dies könnte durch eine Begrenzung der
Eingangsklassen an den beiden GL-Schulen erfolgen.
Begrenzung der Zahl der in den
Eingangsklassen aufzunehmenden SuS
Der Gesetzgeber gewährt dem Schulträger bei der Klassenbildung das
Recht, die Zahl der in den Eingangsklassen aufzunehmenden SuS einer oder
mehrerer Grundschulen zu begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene
Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere
Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen (§ 46
(3) SchulG NRW). Die Vorschriften zu den
Klassengrößen sind hierbei weiterhin zu beachten. Es handelt sich hierbei um
eine Ausnahmeregelung zur grundsätzlichen Verpflichtung zur Ausschöpfung der
Kapazitätsgrenzen, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
Einzelfalles zu begründen ist.
Eine alternative bzw. zusätzliche Möglichkeit der Steuerung der
Schülerströme könnte darin bestehen, an den beiden GL-Schulen, aufgrund der
besonderen Lernbedingungen, in Abgrenzung zu den beiden anderen Grundschulen,
die Eingangsklassen zu begrenzen. Dies könnte z. B. durch einen Beschluss des
Rates, dass an den beiden GL-Schulen die Schülerzahl in den Eingangsklassen „in
der Regel auf 23 SuS“ zu begrenzen ist, erfolgen. Zu beachten ist, dass eine
solche Begrenzung im Rahmen der Klassenbildung für die Schulaufsicht im Zuge
der Fortführung von Klassen nicht bindend ist.
Allerdings wird hierdurch im Anmeldeverfahren ein „Spielraum“
geschaffen, um zumindest einer Auslastung bis hin zur Obergrenze der
Bandbreiten entgegenzuwirken.
Fraglich und abzuwägen ist, ob im Falle einer Begrenzung eine starre
Grenze (z. B. 23 SuS), wo dann jeglicher Ermessenspielraum ausgeschlossen ist,
oder eine sogenannte „weiche“ Grenze (i.d.R./möglichst), die dann noch einen
Ermessensspielraum eröffnet, praktisch sinnvoller ist.
Eine „weiche“ Begrenzung hat den Vorteil, dass, abgestellt auf die
Anzahl der im jeweiligen Schuljahr zu beschulenden Kinder mit
sonderpädagogischem Förderbedarf, ggf. auch mehr SuS aufgenommen werden können,
sofern dies die Lernbedingungen im jeweiligen Schuljahr zulassen, und so eine
mögliche Abweisung an der Wunschschule vermieden werden kann. Die Entscheidung
obliegt sodann der Schulleitung, die über die Aufnahme entscheidet. Allerdings
ist auch zu bedenken, dass bei der Festlegung sog. „weicher“ Kriterien, ggf.
eine Aufnahme auf dem Rechtswege erstritten werden könnte.
Die Verwaltung plädiert dennoch dafür, zunächst eine „weiche“ Grenze zu
beschließen und so einen Ermessenspielraum zu erhalten und dann zunächst die
praktischen Erfahrungen mit einer solchen Regelung abzuwarten.
Zu beachten ist, dass, auch bei Begrenzung der Klassengrößen sowohl die
Bandbreiten als auch die kommunale Klassenrichtzahl als Obergrenze der
Klassenbildung einzuhalten sind; hierdurch kann ggf. die grundsätzlich
bestehende Flexibilität bei der Klassenbildung und eine Reduzierung der
Klassengröße eingeschränkt werden.
Generell gilt es, zunächst eine Bewährung der getroffenen Regelungen in
der Praxis abzuwarten.
Im Hinblick auf den Beginn des Anmeldeverfahrens für das Schuljahr 2019/2020 im Herbst 2018 muss ein Umwandlungsverfahren bis spätestens 31.08.2018 abgeschlossen sein. Die einzelnen Verfahrensschritte sowie ein möglicher Zeitplan sind in der Anlage zu Ihrer Kenntnis beigefügt.
Ausschussvorsitzender Frank Winkens verweist auf die Vorlage der Verwaltung und teilt kurz mit, dass es in der heutigen Sitzung nochmals um die Thematik der Grundschulstandorte ginge und insbesondere die damit einhergehende Notwendigkeit, die Schülerströme im Stadtgebiet Wassenberg steuern zu können, um künftig eine ausgewogene Auslastung in den Grundschulen im Stadtgebiet zu erzielen. Hierüber solle sich in der heutigen Sitzung nochmals ausgetauscht werden.
Herr Maurer beantragt, die Beschlussfassung für die heutige Sitzung zurückzustellen und auf die Ratssitzung am 03.05.2018 zu vertagen, da die CDU-Fraktion noch Beratungsbedarf zu diesem Thema sehe.
Es wird in der gesamten Sitzung lebhaft darüber diskutiert, welche Gründe es für die Wahl einer bestimmten Schule geben könnte. Eine endgültige Antwort findet man hier nicht, jedoch ist sich ein Großteil der Anwesenden einig darüber, dass für die Eltern in der Regel die Schulart, d. h. ob es sich um eine katholische Grundschule oder um eine Gemeinschaftsgrundschule handelt, nicht ausschlaggebend sei. Hier stehen andere Gründe, wie bspw. die Nähe zum Wohnort, sprich ein möglichst kurzer Schulweg für ihre Kinder, im Vordergrund.
Frau Schillings, Leiterin der KGS Birgelen, moniert eingangs einige Aspekte aus der Beschlussvorlage, die aus ihrer Sicht nicht korrekt dargestellt wurden, und möchte bspw. klarstellen, dass in Birgelen nicht von einer niedrigen Klassenstärke gesprochen werden könne und dass die KGS Birgelen im kommenden Schuljahr 2018/2019 ohnehin keinen dritten Zug erreicht hätte, selbst wenn die Eltern aller Schulneulinge, die aus dem Einzugsbereich der KGS Birgelen stammen, ihre Kinder dort angemeldet hätten.
Frau Görtz nimmt hierzu kurz Stellung und erklärt, dass es sich hier lediglich um die Bildung der Eingangsklassen, die in den Zuständigkeitsbereich des Schulträgers fällt, ginge und dass die KGS Birgelen, wie auch in der Vorlage dargelegt, aufgrund eines Ratsbeschlusses vom 20.09.2007 grundsätzlich baulich dreizügig ausgerichtet, jedoch aktuell durchgängig in allen Jahrgängen lediglich zweizügig ausgelastet sei, sprich mit lediglich zwei Parallelklassen pro Jahrgang besetzt sei.
Propst Wieners gibt zu verstehen, dass er strikt gegen eine Umwandlung der KGS Birgelen in eine Gemeinschaftsgrundschule sei. Christliche Werte seien in einer Bekenntnisschule fest verankert, in einer Gemeinschaftsgrundschule müsse dies nicht zwingend so sein. Herr Wieners spricht im Falle einer Umwandlung von einem „Werteverlust“ und befürchtet, dass ein „hohes Gut“ verloren gehe.
Herr Lengersdorf findet diese Meinung für die heutige Zeit etwas „erschreckend“ und ihm ist nicht bewusst, was denn das Negative daran sei, eine KGS in eine GGS umzuwandeln und gibt diese Frage in die Ausschussrunde.
Frau Schillings positioniert sich gegen eine Umwandlung und bringt zum Ausdruck, wie sehr sie die offene Zusammenarbeit mit der Kirche schätze, dass die KGS Birgelen die Religion durch Feste und Feierlichkeiten lebe und dass religiöse Aspekte in der gesamten Orientierung stattfinden. Sie wolle dies so beibehalten und würde auch als GGS nicht anders arbeiten.
Auf konkreter Nachfrage hinsichtlich eines Rechtsanspruchs verweist Frau Görtz auf § 46 (3) SchulG NRW, worin geregelt ist, dass jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde hat. Hieraus ergibt sich für den Schulträger grundsätzlich die Verpflichtung, den Eltern auch Alternativen anbieten zu können. Dem kann die Stadt Wassenberg, wie auch bereits in der Vorlage ausführlich dargelegt, aktuell mit nur einer GGS im Stadtgebiet grundsätzlich nicht gerecht werden.
Bürgermeister Winkens stellt nochmals klar, dass allen bewusst sei, dass bei der Wahl einer bestimmten Grundschule die Schulart grundsätzlich nicht Beweggrund der Eltern sei, dass es jedoch darum ginge, ein Steuerungselement zu haben, um die Schülerströme entsprechend lenken zu können und dass ein ausgewogenes Verhältnis – d. h. zwei GGS und 2 KGS – zwingend notwendig sei. Es wird nochmals verdeutlicht, dass in die Vorlage der Verwaltung keinerlei Wertung eingeflossen ist und lediglich Fakten aufgezeigt wurden. Bürgermeister Winkens sowie Herr Darius stellen weiterhin klar, dass ein Anbau bzw. eine bauliche Erweiterung der GGS Am Burgberg keine Alternative sei, da grundsätzlich ausreichend Räume im Stadtgebiet vorhanden seien, welche lediglich momentan von der Schülerverteilung her nicht optimal ausgelastet sind. Bürgermeister Winkens macht deutlich, dass die Stadt Wassenberg keinen Schulstandort aufgeben wolle; alle Schulstandorte sollen solang als möglich erhalten bleiben. Im gesamten Ausschuss besteht Einigkeit darüber, dass keine Wassenberger Schüler in andere Nachbarkommunen auspendeln sollen, die hier im Stadtgebiet keinen Schulplatz an einer GGS finden.
Frau Mauczok, ehemalige Leiterin einer katholischen Grundschule und nun Leiterin der GGS Am Burgberg Wassenberg, berichtet aus langjähriger Erfahrung, dass auch in ihrer Grundschule konfessioneller Unterricht erteilt werde, mit beiden Kirchen kooperiert werde, religiöse Werte gelebt und religiöse Feste gefeiert werden. Sie stellt klar, dass es im Schulalltag keinen Unterschied zwischen den beiden Schularten gebe.
Frau Dr. Seidl findet den Verwaltungsvorschlag insgesamt schlüssig und fasst nochmals zusammen, dass alle innerschulischen Angelegenheiten in der Hand der jeweiligen Schulleitung liegen und sich somit am Schulalltag nichts ändern müsse. Hauptaugenmerk müsse darauf gelegt werden, dass in Wassenberg nach Möglichkeit keine Schüler/innen abgelehnt werden, für die aufgrund erschöpfter Kapazität kein Schulplatz im Stadtgebiet zur Verfügung steht.
Es wurde einstimmig beschlossen, die Beschlussfassung auf die Ratssitzung am 03.05.2018 zu vertagen, da noch Beratungsbedarf besteht.