Nachtrag: 18.04.2018
Sitzung: 18.04.2018 Ausschuss für Planen, Bauen und Umweltangelegenheiten
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Vorlage: BV/FB6/034/2018
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Nr. 43 „Alte Feierabendsiedlung“ in der
Ortschaft Wassenberg ist seit dem 21.11.1997 rechtskräftig.
Im konkret vorliegenden Fall beantragt der Eigentümer der
Grundstücke Gemarkung Wassenberg, Flur 7, Flurstücke 936 und 937, mit Schreiben
vom 14.02.2018, das im Stadtrat am 22.03.2018 unter Mitteilungen des
Bürgermeisters (TOP 2.) bekannt gegeben wurde, dass auf den beiden v.g.
Grundstücken ein Baufenster festgesetzt wird, damit dort entsprechend dem
heutigen Siedlungscharakter angepasst, Doppelhaushälften errichtet werden
können.
Zum Zeitpunkt der damaligen Bebauungsplanaufstellung waren
bewusst die beiden v.g. Grundstücke von einer baulichen Nutzung ausgeschlossen,
da auf beiden Grundstücken bergbaubedingte Einwirkungen vorlagen, die eine
bauliche Nutzung konkret ausschlossen.
Nach über 20 Jahren hat sich diese Situation geändert und die
EBV GmbH, Hückelhoven, hat mit Schreiben vom 17.08.2017 dargelegt, dass bei
einem möglichen Bauvorhaben auf den genannten Grundstücken seitens der EBV GmbH
keine Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen gegen Bergschäden verlangt würden, da
aus heutiger Sicht in Zukunft mit einem von dort zu vertretenen
Steinkohlenabbau nicht mehr zu rechnen sei.
Aus Sicht der Verwaltung wird die beantragte Bebauungsplanänderung
begrüßt, denn mit der beabsichtigten Bebauung würde die heute vorhandene
Baulücke geschlossen.
Der Grundstückseigentümer trägt alle Kosten dieser
angedachten Planänderung; umfassende Kostenübernahmeerklärung liegt vor.
Der angedachte Änderungsbereich ist aus der beigefügten
Anlage ersichtlich.
Beschluss des Ausschusses: (einstimmig)
Der Bebauungsplan Nr. 43 „Alte Feierabendsiedlung“ in der Ortschaft
Wassenberg wird in einem 2. vereinfachten Änderungsverfahren mit dem Ziel
geändert, das Baufenster auf die beiden Flurstücke Gemarkung Wassenberg, Flur
4, Flurstücke 936 und 937, auszuweiten.
Hierbei ist sicherzustellen, dass sich die künftige Bebauung dem dort
vorhandenen Siedlungscharakter anpasst.
Es sind die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß § 13 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.