Nachtrag: 18.04.2018

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Sachverhalt:

Der Bebauungsplan Nr. 43 „Alte Feierabendsiedlung“ in der Ortschaft Wassenberg ist seit dem 21.11.1997 rechtskräftig.

 

Im konkret vorliegenden Fall beantragt der Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Wassenberg, Flur 7, Flurstücke 936 und 937, mit Schreiben vom 14.02.2018, das im Stadtrat am 22.03.2018 unter Mitteilungen des Bürgermeisters (TOP 2.) bekannt gegeben wurde, dass auf den beiden v.g. Grundstücken ein Baufenster festgesetzt wird, damit dort entsprechend dem heutigen Siedlungscharakter angepasst, Doppelhaushälften errichtet werden können.

 

Zum Zeitpunkt der damaligen Bebauungsplanaufstellung waren bewusst die beiden v.g. Grundstücke von einer baulichen Nutzung ausgeschlossen, da auf beiden Grundstücken bergbaubedingte Einwirkungen vorlagen, die eine bauliche Nutzung konkret ausschlossen.

 

Nach über 20 Jahren hat sich diese Situation geändert und die EBV GmbH, Hückelhoven, hat mit Schreiben vom 17.08.2017 dargelegt, dass bei einem möglichen Bauvorhaben auf den genannten Grundstücken seitens der EBV GmbH keine Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen gegen Bergschäden verlangt würden, da aus heutiger Sicht in Zukunft mit einem von dort zu vertretenen Steinkohlenabbau nicht mehr zu rechnen sei.

 

Aus Sicht der Verwaltung wird die beantragte Bebauungsplanänderung begrüßt, denn mit der beabsichtigten Bebauung würde die heute vorhandene Baulücke geschlossen.

 

Der Grundstückseigentümer trägt alle Kosten dieser angedachten Planänderung; umfassende Kostenübernahmeerklärung liegt vor.

 

Der angedachte Änderungsbereich ist aus der beigefügten Anlage ersichtlich.

 

 


Beschluss des Ausschusses:                       (einstimmig)

Der Bebauungsplan Nr. 43 „Alte Feierabendsiedlung“ in der Ortschaft Wassenberg wird in einem 2. vereinfachten Änderungsverfahren mit dem Ziel geändert, das Baufenster auf die beiden Flurstücke Gemarkung Wassenberg, Flur 4, Flurstücke 936 und 937, auszuweiten.

Hierbei ist sicherzustellen, dass sich die künftige Bebauung dem dort vorhandenen Siedlungscharakter anpasst.

 

Es sind die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß § 13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.