Sitzung: 20.02.2018 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 22
Vorlage: BV/FB1/014/2018
Der Ausschuss nimmt
die Beschlussvorlage zur Kenntnis. Darin wird Folgendes mitgeteilt:
Sachverhalt:
Die Verwaltung hat im Dezember 2017 durch
den Rat der Stadt Wassenberg den Auftrag erhalten, die Gründung einer gGmbH für
die Übernahme der Aufgaben Kunst, Kultur und Stadtmarketing sowie den Bereich
des Tourismus zu prüfen.
Zunächst
kann als Ergebnis der Prüfung festgehalten werden, dass eine
privatwirtschaftliche Organisationsform, z.B. in Form einer gGmbH mit ideellen
Zweckbetrieben in den Bereichen Kunst, Kultur und Heimatpflege sowie den
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Tourismus und Stadtmarketing, grundsätzlich
möglich ist.
Auf kommunaler Ebene ist es Gemeinden nicht uneingeschränkt
gestattet, Unternehmen und Einrichtungen des Privatrechts zu gründen, bzw. sich
daran zu beteiligen. Regelungen dazu sind in § 108 der Gemeindeordnung (GO)
getroffen. Danach ist zuerst zu beachten, dass die Gemeinden nur Gründen oder
sich daran beteiligen dürfen, wenn bei Unternehmen die Voraussetzungen des §
107 Abs. 1 Satz 1 GO gegeben sind. Der § 107 der GO regelt die Zulässigkeit von
wirtschaftlicher Betätigung.
Nach § 107 Abs. 1 Satz 2 GO ist unter wirtschaftlicher Betätigung
der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die als Hersteller, Anbieter oder
Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die
Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der
Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Die erste Voraussetzung für die
Erlaubnis ist, dass ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert. Es geht um
die Aufgaben der Förderung des kulturellen Lebens und der kulturellen
Vielfalt in der Stadt Wassenberg. Insbesondere durch ein vielfältiges und für
alle Altersgruppen interessantes Kulturangebot, das Ermöglichen von Kultur für
alle gesellschaftlichen Schichten, die Schaffung außergewöhnlicher
Kulturveranstaltungen an besonderen Standorten, die Belebung der Ortsteile
durch kulturelle Veranstaltungen, die Heranführung von Kindern und Jugendlichen
an Kunst und Kultur sowie die Förderung des Vereinslebens und des Ehrenamtes.
Diese Aufgaben sind zunächst freiwillig, aber dennoch
sehr wichtig und gelten hinlänglich als Teil der Daseinsfürsorge. Der
öffentliche Zweck kann bei einer Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg
gGmbH somit als gegeben angesehen werden.
Des Weiteren muss die Betätigung nach Art und Umfang in einem
angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen. Das
bedeutet, dass durch die Betätigung in dem Unternehmen der Gemeinde keine
unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen dürfen. Auch dies ist bei einer Kunst,
Kultur und Heimatpflege Wassenberg gGmbH nicht der Fall, da die Gesellschaft
die im Fachbereich 4 bei der Stadt angesiedelten Aufgabenbereiche übernehmen
soll und sich somit die Kosten nicht wesentlich verändern. Differenzen sind
natürlich vorhanden, da das Aufgabenportfolio erweitert werden soll und sich
die rechtliche Stellung der Mitarbeiter sowie die Organisations- und
Arbeitsstruktur ändern. Diese sind jedoch nicht automatisch unangemessen.
Zuletzt darf der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht
besser und wirtschaftlicher erfüllt werden können. Auch das ist im Fall einer Kunst,
Kultur und Heimatpflege Wassenberg gGmbH nicht fraglich, da sie in der Regel
nicht gewinnbringend arbeiten kann. Sie ist auf Zuschüsse der Stadt angewiesen,
da zahlreiche Leistungen für die Allgemeinheit kostenfrei sind.
Neben den Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Satz 1 GO muss nach §
108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO eine Rechtsform gewählt werden, welche die Haftung
der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Bei einer gemeinnützigen
Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Haftung auf das Stamm- bzw.
Eigenkapital begrenzt.
Die
Einzahlungsverpflichtung der Gemeinde muss in einem angemessenen Verhältnis zu
der Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GO). Die
laufenden Kosten der Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg gGmbH müssen
sich nicht im Besonderen von denen des Fachbereichs innerhalb der Verwaltung
unterscheiden. Ein
Punkt, der sich auf das Jahresergebnis auswirken kann, sind die
Personalaufwendungen, da vor allem der Bereich Kunst und Kultur durch die neue
gGmbH aufgrund des Wegfalls des Kulturfördervereins mit einem erhöhten
Zeitaufwand hinzukommt. Die hierfür veranschlagte Stelle sollte einen
Zeitumfang von mindestens 20 Wochenstunden umfassen, was zu Mehraufwendungen im
Bereich der Personalkosten führt, aber auch die Qualität des Kunst- und
Kulturangebots in Wassenberg sicherstellt bzw. langfristig steigern und
vervielfältigen soll. Durch eine Integration des Tourismus-Sektors in die gGmbH
würde auch die Abwicklung der personellen Ausstattung des Naturpark-Tors
Wassenberg durch Aushilfskräfte auf Minijob-Basis flexibilisiert und
vereinfacht.
Darüber hinaus darf sich die Stadt nicht zu einer Übernahme von
Verlusten der Gesellschaft in unbestimmter Höhe verpflichten. Sie muss einen
angemessenen Einfluss erhalten und dieser muss in einem Gesellschaftsvertrag
geregelt sein, was bei der geplanten Kunst, Kultur und
Heimatpflege Wassenberg gGmbH berücksichtigt wurde.
Außerdem muss der Gesellschaftsvertrag so ausgerichtet sein, dass der
öffentliche Zweck der Unternehmung ersichtlich ist, der Jahresabschluss und der
Lagebericht muss geprüft werden dürfen, und die Gesamtbezüge angegeben werden.
Wenn der Gemeinde mehr als 50% der GmbH gehören, ist ein Wirtschaftsplan sowie eine
fünfjährige Finanzplanung auszustellen. Diese werden für die Ratssitzung am
22.03.2018 vorbereitet. Ebenso hat die Offenlegung des Jahresergebnisses zu
erfolgen.
Zuletzt regelt der § 108 Abs. 5 GO, dass die Gemeinde GmbHs nur
gründen oder errichten darf, wenn im Gesellschaftsvertrag sichergestellt wird,
dass die Gesellschaftsversammlung über den Abschluss und die Änderungen von
Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, den
Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des
Ergebnisses sowie über die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
beschließt. Auch dies wurde im beigefügten Satzungsentwurf berücksichtigt.
Fachbereichsleiterin Schmitz beantwortet im Folgenden die aus der Mitte des Ausschusses gestellten Fragen zur Gründung einer gGmbH für die Bereiche Kunst, Kultur und Heimatpflege.
Beschlussvorschlag: (einstimmig)
Die Gründung einer gGmbH für die Bereiche Kunst, Kultur und Heimatpflege nach Vorlage des Wirtschaftsplanes mit der im Entwurf beigefügten Satzung wird beschlossen.