Sitzung: 07.04.2011 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 30, Enthaltungen: 1
Vorlage: BV/FB2/022/2011
Der Rat nimmt die
Beschlussvorlage der Verwaltung vom 30.03.2011 zur Kenntnis. Darin wird
Folgendes mitgeteilt:
Sachverhalt:
Allgemeines
Die Vertretung des Bürgermeisters bei der
Verwaltungsleitung und der gesetzlichen Vertretung der Gemeinde in
Rechts-/Verwaltungsgeschäften erfolgt durch Beigeordnete, die, wie der Bürgermeister,
Wahlbeamte sind. Die Zahl der durch den Rat zu wählenden Beigeordneten muss in
der Hauptsatzung geregelt werden (§ 71 Abs. 1 GO NRW).
Gemäß § 16 der Hauptsatzung der Stadt Wassenberg wird
ein hauptamtlicher Beigeordneter gewählt. Der Gewählte ist allgemeiner
Vertreter des Bürgermeisters.
Der Geschäftskreis des Beigeordneten kann vom Rat im
Einvernehmen mit dem Bürgermeister festgelegt werden (§ 73 Abs. 1 GO NRW).
Wahl,
formelle und materielle Qualifikation
Die Wahl der/des Beigeordneten, die grundsätzlich in
öffentlicher Sitzung des Rates erfolgt, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit
des Rates. Die Wahlzeit beträgt 8 Jahre. Sie kann weder verkürzt noch
verlängert werden.
Um gewählt werden zu können, müssen einige persönliche
Voraussetzungen erfüllt sein. Man unterscheidet formelle und materielle
Qualifikationserfordernisse. Ausgehend von der Gemeindegröße der Stadt
Wassenberg muss neben der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach dem
LBG NRW der/die Beigeordnete mindestens die Befähigung für die Laufbahn des
gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen (§ 71 Abs. 3 Satz 2 und 3).
Die materielle Qualifikation erfordert die für das Amt erforderlichen
Voraussetzungen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt. Bei diesen
Begriffen handelt es sich um sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe, die
allerdings gerichtlich voll nachprüfbar sind. Die gesetzlichen Voraussetzungen
erfordern, dass der Bewerber aufgrund seines bisherigen beruflichen Werdegangs
und seiner ausgeübten Tätigkeiten fachliche Kenntnisse erworben hat, die ihn
dazu befähigen, das Amt eines/einer Beigeordneten auszuüben. Auch im Rahmen der
bisherigen beruflichen Tätigkeit oder außerhalb dieser Tätigkeit gemachten
Erfahrungen sind zu berücksichtigen.
Durch § 5 Abs. 4 LBG wird u.a. festgelegt, dass
kommunale Wahlbeamte bei ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht
älter als 56 Jahre sein dürfen.
Ausschreibung,
Festlegung Aufgabenbereich/Geschäftskreis
Die Beigeordnetenstelle ist auszuschreiben. Die
Ausschreibung soll eine größere Zahl geeigneter Kandidaten auf die zu
besetzende Stelle aufmerksam machen; deshalb ist eine Ausschreibung in
überregionalen Zeitschriften und Zeitungen sowie im Internet vorzunehmen.
Nähere Vorschriften über Art und Umfang der Ausschreibung enthält die
Gemeindeordnung nicht. Diese Aufgabe bleibt dem Rat überlassen. Er hat allerdings
dabei zu beachten, dass in der Ausschreibung das Aufgabengebiet/der
Geschäftskreis so konkret wie möglich benannt und die Amtsinhalte der freien
Stelle angegeben werden. Im Übrigen ist der Rat an den Ausschreibungstext
gebunden. Der Rat legt die besonderen Bewerbungsbedingungen fest. Ebenso können
bestimmte Bewerbungsunterlagen verlangt werden.
Ratsbeschluss
vom 17.02.2011
Auf Antrag der CDU-Stadtratsfraktion vom 03.02.2011
hat der Stadtrat mehrheitlich Folgendes beschlossen:
„Die Verwaltung bereitet die Stellenausschreibung und
Wahl einer/eines Beigeordneten gemäß Hauptsatzung und Stellenplan vor und der
Bürgermeister legt in Abstimmung mit dem Rat den Geschäftskreis fest.“
Interfraktionelle
Sitzung vom 24.03.2011
In obiger Sitzung wurde der Verwaltungsentwurf als
Beratungsgrundlage erörtert.
Nach einer kurzen Diskussion lässt Bürgermeister Winkens über den Verwaltungsvorschlag abstimmen.
Beschluss: (einstimmig bei 1
Enthaltung)
Auf den als Anlage 8 beigefügten Entwurf der Stellenausschreibung wird
verwiesen.