Sitzung: 07.04.2011 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: MV/FB5/002/2011
Der Rat nimmt die Mitteilungsvorlage der Verwaltung vom 23.03.2011 zur
Kenntnis. Darin wird Folgendes mitgeteilt:
Sachverhalt:
Der Rat nimmt die Übertragung von Ermächtigungen
aus dem Haushalt 2010 nach 2011 gem. § 22 Abs. 4 Gemeindehaushaltsverordnung
(GemHVO) zur Kenntnis.
Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen des § 22
GemHVO die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, im Rahmen der
Ermächtigungsübertragung die kontinuierliche und der Aufgabenerfüllung gerecht
werdende Bewirtschaftung der Haushaltsmittel auch nach Schluss des
Haushaltsjahres zu gewährleisten.
Die
Vorschriften orientieren sich an § 19 der kameralen GemHVO (Übertragbarkeit).
Mit Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements ist das Haushaltsinstrument
der Haushaltsausgabe- und Haushaltseinnahmereste, die das abgelaufene Jahr
belasteten, entfallen, da die finanzielle Entwicklung nicht mehr in den
Bezugsgrößen „Einnahmen und Ausgaben“ dargestellt wird.
Durch die Übertragung wird lediglich die Ermächtigung
(Erlaubnis) übertragen, im folgenden Haushaltsjahr mehr Aufwendungen und/oder
Auszahlungen auszulösen, als im Haushaltsplan ausgewiesen sind. Damit wird
sowohl das Ergebnis als auch die Liquidität des folgenden Jahres belastet.
Aufgrund des Budgetrechtes des Rates sind diese
zusätzlichen Ermächtigungen dem Rat in einer Übersicht mit Angabe der
Auswirkungen auf den Ergebnis- und den Finanzplan des Folgejahres zur Kenntnis
zu geben.
Als Anlage 9 ist eine Auflistung der vorgesehenen
Ermächtigungsübertragungen beigefügt. Die Deckung der dargestellten Übertragung
von Aufwendungen erfolgt gem. § 43 Abs. 3 GemHVO durch die Bildung einer
entsprechenden Deckungsrücklage in der Bilanz des Jahresabschlusses 2010.
Bezüglich der zahlungswirksamen Seite (Finanzplan bzw. Finanzrechnung) besteht
keine gesonderte Regelung. Die zahlungswirksame Entlastung im Haushaltsjahr
2010 führt zu einer zahlungswirksamen Belastung im Haushaltsjahr 2011. Die
zahlungswirksame Seite der Finanzrechnung hat keine Auswirkungen auf den Haushaltsausgleich.
Der Rat nimmt Kenntnis.