Beschluss: zur Kenntnis genommen

Der Rat nimmt die Mitteilungsvorlage der Verwaltung vom 23.03.2011 zur Kenntnis. Darin wird Folgendes mitgeteilt:

 

Sachverhalt:

 

Der Rat nimmt die Übertragung von Ermächtigungen aus dem Haushalt 2010 nach 2011 gem. § 22 Abs. 4 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zur Kenntnis.

 

Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen des § 22 GemHVO die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, im Rahmen der Ermächtigungsübertragung die kontinuierliche und der Aufgabenerfüllung gerecht werdende Bewirtschaftung der Haushaltsmittel auch nach Schluss des Haushaltsjahres zu gewährleisten.

Die Vorschriften orientieren sich an § 19 der kameralen GemHVO (Übertragbarkeit). Mit Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements ist das Haushaltsinstrument der Haushaltsausgabe- und Haushaltseinnahmereste, die das abgelaufene Jahr belasteten, entfallen, da die finanzielle Entwicklung nicht mehr in den Bezugsgrößen „Einnahmen und Ausgaben“ dargestellt wird.

Durch die Übertragung wird lediglich die Ermächtigung (Erlaubnis) übertragen, im folgenden Haushaltsjahr mehr Aufwendungen und/oder Auszahlungen auszulösen, als im Haushaltsplan ausgewiesen sind. Damit wird sowohl das Ergebnis als auch die Liquidität des folgenden Jahres belastet.

Aufgrund des Budgetrechtes des Rates sind diese zusätzlichen Ermächtigungen dem Rat in einer Übersicht mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und den Finanzplan des Folgejahres zur Kenntnis zu geben.

Als Anlage 9  ist eine Auflistung der vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen beigefügt. Die Deckung der dargestellten Übertragung von Aufwendungen erfolgt gem. § 43 Abs. 3 GemHVO durch die Bildung einer entsprechenden Deckungsrücklage in der Bilanz des Jahresabschlusses 2010. Bezüglich der zahlungswirksamen Seite (Finanzplan bzw. Finanzrechnung) besteht keine gesonderte Regelung. Die zahlungswirksame Entlastung im Haushaltsjahr 2010 führt zu einer zahlungswirksamen Belastung im Haushaltsjahr 2011. Die zahlungswirksame Seite der Finanzrechnung hat keine Auswirkungen auf den Haushaltsausgleich.

 

Der Rat nimmt Kenntnis.