Inhalt der Mitteilungsvorlage:
Mit
Schreiben vom 10.07.2017, eingegangen am
18.09.2017 (der Vorlage als Anlage 1 beiliegend), beantragt der
CDU-Ortsverband Wassenberg:
1.
Die Verwaltung
hat Umsetzungsvorschläge zur Sanierung des Radweges im Bereich Kurze Straße/An
der Windmühle/Klosterstraße zu erarbeiten und in der nächsten Sitzung des
Bauausschusses vorzustellen.
2.
Die Verwaltung
hat alle im Stadtgebiet vorhandenen Radwege zu überprüfen, festgestellter
Sanierungsbedarf ist darzustellen und hierzu Umsetzungsvorschläge zu entwickeln
und diese zeitnah im Bauausschuss vorzustellen.
Die
Verwaltung hat zu diesem Antrag keine Beschlussvorlage, sondern diese Mitteilungsvorlage gefertigt, da der Antragsteller
(CDU-Ortsverband Wassenberg) Festsetzungen unterstellt, deren rechtliche
Grundlage überhaupt nicht gegeben ist; insofern gibt es „auch nichts
vorzustellen“.
Konkret
erfolgen zum Inhalt des vorliegenden Antrags des CDU-Ortsverbandes Wassenberg
nachstehend die gebotenen Klarstellungen.
1.
Die Kurze Straße im Stadtteil Wassenberg
verfügte noch nie über einen Radweg. Bei der von der Fahrbahn der Kurzen Straße
durch eine Baureihe einseitig abgetrennten und bituminös befestigten Fläche
handelt es sich seit jeher lediglich um
einen Gehweg. Fahrbahn und Gehweg sind über die Jahrzehnte abgenutzt,
Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung nur provisorisch vorhanden.
Aus diesem Grund erfolgt in 2020 die Planung des
Vollausbaus dieser Straße einschl. Nebenanlagen und anschließend im Folgejahr
die Ausführung. Die Gesamtmaßnahme ist nach den Bestimmungen des KAG
beitragspflichtig. Der Gehweg befindet sich – abgesehen vom optischen Eindruck
– in einem verkehrssicheren Zustand und es besteht aktuell kein
Handlungsbedarf.
2.
Bei der im
Antragsinhalt bezeichneten und oberhalb der „Kurze Straße“ gelegenen Nebenanlage der Straße „An der Windmühle“
und der Klosterstraße handelt es
sich ebenfalls nicht um einen ausgewiesenen Radweg. Die frühere Beschilderung
für den Radweg/Gehweg beginnend am Ortsausgang Myhl bis zur Einmündung
„Berliner Allee“ wurde im Februar 2017 auf Anordnung des Straßenverkehrsamtes
des Kreises Heinsberg aufgehoben. Bis 2009 war die Benutzung eines Radweges
Pflicht. Diese generelle Radwege-Benutzungspflicht wurde durch die sog.
Fahrrad-Novelle seit dem 01.10.1998 und der entsprechenden Änderung in der
Straßenverkehrsordnung im Jahre 2009 aufgehoben. Die Umsetzung dieser
gesetzlichen Änderung erfolgte nun Anfang 2017 durch das Straßenverkehrsamt des
Kreises Heinsberg auch im gesamten Stadtgebiet Wassenberg. Die
Radwegebenutzungspflicht gilt nun nur noch auf Sonderwegen, die durch
Verkehrszeichen 237 (Radfahrer), 240 (gemeinsamer Fuß- und Radweg) oder 241
(getrennter Fuß- und Radweg) gekennzeichnet sind.
Diese Regelung trifft auf die Nebenanlage von
Klosterstraße und An der Windmühle nicht
zu. Somit handelt es sich bei dieser Fläche auch um einen durchgängigen
Gehweg, der allerdings auch in Fahrtrichtung von einem Radfahrer genutzt werden
darf.
Zum Zustand dieses Gehweges mit der bloßen
Radfahrerbenutzungsmöglichkeit in Fahrtrichtung wird aufgrund der der Stadt
obliegenden Überprüfungen der Verkehrsflächen zur Gewährleistung der der Stadt
obliegenden Verkehrssicherungspflicht berichtet, dass sich dieser Gehweg (abgesehen von einigen Schadstellen, die im
Arbeitsprogramm des Baubetriebshofes bis Ende 11.2017 als „Erhöhungen sind zu
ebnen“ vorgemerkt sind) in einem ausreichenden und verkehrssicheren Zustand
befindet und nur punktuell an zahlreichen Stellen (überwiegend durch
Wurzelwuchs bedingt) im Bereich der Klosterstraße und im Bereich der Straße „An
der Windmühle“ Ausbesserungen vorzunehmen sind. Diese bereits in den letzten
Jahren erfassten und bei den nachfolgenden Begehungen regelmäßig überprüften
Schadstellen werden entsprechend der Planung in 2018 im Zusammenhang mit der Kanal- und Straßenbaumaßnahme im
angrenzenden Wohnsiedlungsbereich „Im Eichengrund“ wirtschaftlich geboten
saniert. Über diese geplante Vorgehensweise wurde auch bereits zum Jahresbeginn
ein Stadtverordneter des CDU-Ortsverbandes Wassenberg auf Nachfrage informiert.
3.
Zu Ziffer 2 des
Antrags „Überprüfung aller im Stadtgebiet vorhandenen Radwege“ gilt es zunächst
klarzustellen, dass sich die Zuständigkeit der Stadt lediglich auf die Radwege
in der Straßenbaulast der Stadt
beschränkt. Vor diesem Hintergrund gilt es festzustellen, dass sich die Radwege
außerhalb der Ortslagen nahezu ausnahmslos in der Straßenbaulast überörtlicher
Straßenbaulastträger befinden (ausgenommen beispielsweise der Radweg des I.
Bauabschnitts der GV 36) und die in der Straßenbaulast der Stadt verbleibenden
Radwegeanteile, wie beispielsweise Gladbacher Straße, Erkelenzer Straße u. a.,
aufgrund der der Stadt obliegenden Verkehrssicherungspflicht ohnehin
verpflichtend Bestandteil der jährlichen Zustandskontrollen sind und notwendige
Abhilfemaßnahmen wie beispielsweise zuletzt im Bereich der Sandstraße als
einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung ausgeführt werden. Somit ist
sicherlich nachvollziehbar, dass es für eine der Stadt ohnehin verpflichtend
obliegenden Aufgabe, jährlich zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht
die notwendigen Zustandskontrollen auf den Verkehrsflächen durchzuführen,
keines gesonderten Beschlusses des Bauausschusses bedarf.