Der Ausschuss nimmt die Beschlussvorlage der Verwaltung mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:

 

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 18.07.2017 (Anlage 1) regt der Beschwerdeführer an, bei der Standortauswahl für den Neubau des Gerätehauses Myhl das Grundstück Gemarkung Myhl, Flur 5, Flurstück 322, gelegen außerhalb der Ortschaft Myhl an der L 19 Richtung Gerderath mit einzubeziehen.

Einleitend bezieht sich der Beschwerdeführer auf seinen Schriftsatz vom 03.07.2017 (als Anlage 2 dieser Beschlussvorlage beiliegend) und die dazu vom Allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters erhaltene Antwort (als Anlage 3 beiliegend). Für die erhaltene Stellungnahme der Verwaltung hat sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10.07.2017 bedankt (Anlage 4).

Mit E-Mail vom 19.07.2017 (als Anlage 5 beiliegend) hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu dem Schriftsatz des Allgemeinen Vertreters vom 10.07.2017 übersandt.

 

Inhalte der Schriftsätze und Stellungnahme der Verwaltung (zum besseren Verständnis in zeitlicher Reihenfolge bearbeitet)

 

I.   INHALTE

 

1.         Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 03.07.2017

In diesem Schriftsatz trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

·      Standort neben Schule und Kindergärten ungeeignet

·      Grundstück im Außenbereich sei kein Problem, es bedürfe nur einer Bauvoranfrage an den Kreis

·      Erwerb des Grundstücks sei ebenfalls kein Problem, da das Land NRW alle Grundstücke im Bereich der B 221 n zum Preis von ca. 5,00 Euro/qm aufgekauft habe, somit könne die Stadt dieses Grundstück vom Landesbetrieb erwerben, konkret wird das Flurstück 322, gelegen im Außenbereich an der L 19 Richtung Gerderath genannt

·      ein 2.000 qm großes Grundstück sei deshalb für 10.000,00 Euro erwerbbar

·      anfallende Erschließungskosten incl. Grunderwerb werden mit 50.000,00 Euro beziffert

·      Fahrtzeiten und Entfernungen werden beschrieben

 

2.         Auf diesen Schriftsatz hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10.07.2017 eine Antwort erhalten (vgl. Anlage 3), die im Wesentlichen beinhaltet:

·      Hinweis auf extern beauftragte Erstellung des Brandschutzbedarfsplanes mit dem Ziel, möglichst Synergieeffekte erzielen zu können

·      Hinweis auf sachgerecht getroffene Standortauswahl mit einer bereits vorhandenen Grundinfrastruktur

·      Klarstellung, dass der Neubau eines Feuerwehrgerätehauses außerhalb der Ortslage und zudem an einer überörtlichen Straße gelegen neben dem Grunderwerb eine Änderung der Bauleitplanung und erhebliche Erschließungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfordere (einige wesentliche Punkte wurden im Schriftsatz aufgelistet)

·      Hinweis, dass bei kommunalen Investitionsmaßnahmen einschlägige haushaltsrechtliche Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindeordnung zwingend zu beachten sind

·      Feuerwehrgerätehäuser angrenzend an städtische Einrichtungen wie Kindergärten und Schulen keinen Sonderfall darstellen

·      Gefährdungspotentiale an diesen Standorten erfahrungsgemäß im Regelfall andere Ursachen haben (Beispiele im Schriftsatz beschrieben)

·      Umsetzung des Brandschutzbedarfsplanes eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung sei

·      Rohbauauftrag zum Bau des Feuerwehrgerätehauses Myhl im September 2017 erteilt werde

 

3.         Inhalt des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 18.07.2017

·      keine Mehrkosten zum Bau der Grundinfrastruktur beim Außenbereichsgrundstück Gemarkung Myhl, Flur 5, Flurstück 322 gegenüber dem festgelegten Standort auf dem stadteigenen Grundstück an der Schulstraße

·      Behauptung, Dezernent Darius habe vorgetragen, Änderung Flächennutzungsplan und Anpassung der Bauleitplanung führe zum Scheitern eines Alternativgrundstücks

·      Mehrkosten bei Außenbereichsgrundstück seien vorgeschoben

·      die vom Beschwerdeführer bezifferten Erschließungskosten seien ausreichend

·      der Brandschutzbedarfsplan enthalte keine zwingenden Angaben zum Bau des Feuerwehrgerätehauses

·      der Neubau des Feuerwehrgerätehauses Myhl sei nur in der Bauausschusssitzung am 08.09.2016 beraten worden

 

4.         Anlage zum Antrag nach § 24 (1) GO NRW

Der Anregung und Beschwerde nach § 24 (1) GO NRW (Anlage 1) hat der Beschwerdeführer zusätzlich als Anlage (Anlage 5) beigefügt seine Erwiderung zu dem Schriftsatz des Allgemeinen Vertreters vom 10.07.2017 (als Anlage 3 bereits benannt). In diese Stellungnahme der Verwaltung baut der Beschwerdeführer Textpassagen ein, dem Grunde nach handelt es sich um wiederholend vorgetragene Ansichten des Beschwerdeführers letztlich endend mit der Feststellung, dass die Stellungnahme des Vertreters der Verwaltung von Arroganz, Überheblichkeit und Unwissenheit gekennzeichnet sei.

 

Zum Wortlaut der Schriftsätze wird zur Vermeidung von ausführlichen Wiederholungen auf die beiliegenden Anlagen verwiesen.

 

II. STELLUNGNAHME

 

Aufgrund der Tatsache, dass die Schriftsätze des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf bloße Annahmen, Vermutungen und schlichtweg unzutreffende Ausführungen basieren, werden nachstehend die Grundlagen der Entscheidung für den Standort des Feuerwehrgerätehauses Myhl nochmals genannt und zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten widerlegt:

 

1.         Brandschutzbedarfsplan

Die Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes und dessen Ausführung ist eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Der Rat der Stadt Wassenberg hat erstmals mit der Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes einen externen Gutachter, der in diesem Bereich bundesweit tätig ist, beauftragt. Die Erarbeitung der Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes mit umfangreichen Recherchen und Analysen hat mehr als 1 Jahr gedauert. Im Zuge dieser Arbeiten wurden auch sämtliche Standorte der Feuerwehrgerätehäuser überprüft und insbesondere war der Neubau des Feuerwehrgerätehauses Myhl Thema der Erörterungen. Auch bereits zu diesem Zeitpunkt im Frühjahr 2016 wurde eine Außenbereichslage eines Gebäudestandortes in die Überlegungen mit einbezogen, zunächst – galt auch für andere Stadtteile – mit dem Prüfschwerpunkt einer Zusammenlegung von heutigen Standorten. Dabei wurde auch - unabhängig von Eigentumsverhältnissen – eine Lage an der L 19 mit einbezogen. Der Inhalt der aktuellen Beschwerde war somit bereits 2016 Gesprächsgrundlage bei der Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes.

 

Im Ergebnis war der Standort auf dem stadteigenen Grundstück auf der Schulstraße der geeignetste Standort. Durch die Verlagerung des Standortes Myhl um ca. 250 m Luftlinie nach Westen entfällt für 2/3 der Mitglieder der Löschgruppe die Querung des beampelten Kreuzungsbereiches der L 19 und Teile der Löschgruppe können den künftigen Standort sogar fußläufig erreichen. Die Details des Neubaus des Feuerwehrgerätehauses waren nicht Gegenstand des Brandschutzbedarfsplanes, sondern lediglich die Bewertung des Standortes.

 

Die Auffassung des Gutachters entsprach auch den Vorstellungen von Wehrleitung und Löschgruppenführer, zumal die Maßnahme planungsrechtlich an dieser Stelle direkt umsetzbar ist.

 

Der Brandschutzbedarfsplan wurde am 15.12.2016 vom Rat der Stadt Wassenberg verabschiedet und dessen Ausführung stellt – wie bereits vorstehend beschrieben – eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung dar.

 

2.         Beratung Neubau Feuerwehrgerätehaus Myhl

Neben der Erörterung der Maßnahme im Zuge der zweiten Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes der Stadt Wassenberg war die Maßnahme Gegenstand der Beratung im Fachausschuss (Bauausschuss). Zusätzlich war diese Maßnahme Gegenstand der Haushaltsberatungen und damit Gegenstand der Beratungen im Haupt- und Finanzausschuss und im Rat der Stadt Wassenberg. Als Bestandteil des Investitionsprogramms wurde die Maßnahme mit dem Beschluss des Rates zur Haushaltssatzung vom 15.12.2016 festgeschrieben.

 

Neben der gutachterlichen Bestätigung des Standortes für das Feuerwehrgerätehaus, dem vorliegenden Einvernehmen von Wehrleitung und Löschgruppe sind mit der beschlossenen Maßnahme am Standort Schulstraße auch die einschlägigen Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindeordnung zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung bei anstehenden Investitionen erfüllt.

 

3.         Alternativgrundstück (fiktive Annahme), Vorschlag des Beschwerdeführers

Die vorstehenden Ausführungen unter vorstehender Ziffer 1 haben bereits belegt, dass der schriftliche Vortrag des Beschwerdeführers nicht neu ist, sondern bereits im Zuge der Erarbeitung der zweiten Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes Berücksichtigung fand.

 

Dennoch gilt es der Vollständigkeit halber zu den überwiegenden Annahmen des Beschwerdeführers Klarstellungen vorzunehmen.

 

·      Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers befindet sich das Flurstück 322 weder im Eigentum des Landes NRW noch ist es Bestandteil des Flurbereinigungsverfahrens zur B 221 n.

·      Lediglich fiktiv unterstellt, die Stadt könne über das genannte Grundstück verfügen, wäre zunächst auf der Grundlage eines entsprechenden Gutachtens zu belegen, ob außerhalb der Ortslage Myhl auf der „freien Strecke“ der L 19 eine Abbiegespur durch den überörtlichen Straßenbaulastträger genehmigungsfähig wäre.

·      Die Erreichung auch dieses Zieles an dieser Stelle fiktiv unterstellt, wären dann in einem nächsten Schritt zur Erlangung der Rahmenbedingungen für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses im Außenbereich und dessen Anbindung an eine überörtliche Landstraße im Zuge der Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung eines Bebauungsplanes (beide Verfahren parallel durchführbar) die Rahmenbedingungen abzuklären (Dauer des Verfahrens rd. 18 Monate).

·      Auch diese Machbarkeit wieder nur fiktiv unterstellt, wären dann gegenüber dem Standort an der Schulstraße folgende Erschließungsmaßnahmen zusätzlich erforderlich.

-        Bau einer Abbiegespur und Verlegung des Radweges nach den Vorgaben des Landesbetriebes Straßenbau NRW

-        Ablösung der künftigen Unterhaltungskosten dieser veränderten verkehrlichen Anlagen

-        abwassertechnische Erschließung des Standortes, Leitungslänge rd. 300 lfd. m (damit ist nicht der Hausanschluss gemeint, der bei allen Grundstücken anfällt)

-        Verlegung der Versorgungsleitungen bis zu diesem Standort (damit sind ebenfalls nicht die Hausanschlüsse gemeint, die bei jedem Grundstück anfallen)

-        Baukosten für die Herstellung von Parkplätzen und Grundstückszufahrten (evtl. zusätzliche Auflage Bedarfsampel für Ausfahrten) und Herstellung einer Beleuchtungsanlage (an der Schulstraße sind weder die Parkplatzflächen zu erneuern, wie beispielsweise der Erweiterungsbau des Feuerwehrgerätehauses Wassenberg zeigt, noch sind dort nennenswerte Straßenbeleuchtungsmaßnahmen durchzuführen, zumal in 2017 die Straßenbeleuchtungsanlage auf der Schulstraße ohnehin insgesamt erneuert und dem Stand der Technik angepasst wird)

-        Kosten für Ausgleichsmaßnahmen

-        Kosten für Grundstückserwerb

 

Auch wenn diese Auflistung nur die wesentlichen Zusatzpunkte gegenüber der anstehenden Baumaßnahme benennt, belaufen sich in einer groben Kostenschätzung die Gesamtkosten für Bauleitplanung einschl. Gutachten, Erwerb, Erschließung und sonstige Maßnahmen auf zusätzlich mehr als 300.000,00 Euro, unabhängig von der zeitlichen Verschiebung der im Brandschutzbedarfsplan festgeschriebenen Maßnahmen (Neubau Feuerwehrgerätehaus und Fahrzeuganschaffung) um rd. 18 Monate (FNP-Änderung u. ä.), zuzüglich einer weiteren Vorlaufzeit von 4- 6 Monaten zur Klärung Grunderwerb und Abstimmungsverfahren mit dem überörtlichen Straßenbaulastträger.

 

III. FAZIT

 

Zusammenfassend gilt es festzustellen, dass bei einer Gesamtwürdigung der Standort Schulstraße zum Neubau eines Feuerwehrgerätehauses alternativlos ist, denn einem Außenbereichsstandort (Realisierung in dieser Beschlussvorlage lediglich fiktiv angenommen) stehen

 

·         die gutachterlich belegten feuerschutztechnischen Aspekte Standort/Erreichbarkeit für Einsatzkräfte und

·         die rechtlichen Vorgaben einer zwingend vorgeschriebenen Beachtung bestehender Haushaltsgrundsätze zwingend entgegen, wie die vorstehenden Ausführungen belegen.

 

Auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung, deren Antragsunterlagen in enger Abstimmung mit Wehrleitung und Löschgruppe erstellt wurden, gilt es nunmehr die Rohbauarbeiten für den Bau des Feuerwehrgerätehauses Myhl, gelegen an einer Haupterschließungsstraße mit beidseitig vorhandenen Gehwegen, zu vergeben und damit die Umsetzung der im Brandschutzbedarfsplan festgeschriebenen Maßnahmen einzuleiten.

 

Mit Beginn der Maßnahme ist gleichzeitig die Voraussetzung gegeben, die im Brandschutzbedarfsplan festgeschriebene Anschaffung eines neues Gerätewagens Logistik für die Löschgruppe Myhl ausschreiben und beauftragen zu können. Mit der Anschaffung dieses modernen Feuerwehrfahrzeuges werden gleichzeitig die Altfahrzeuge Gerätewagen Gefahrgut und der Rüstwagen ersetzt.

 

Stadtkämmerer Darius teilt mit, dass die Beschwerdeführung eine Unterschriftenliste mit ca. 400 Unterschriften vorgelegt habe. Diese ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Zu Beginn der Beratung dieses Tagesordnungspunktes geht Stadtverordneter Thissen nochmals ausführlich auf die seinerzeitige und aus seiner Sicht völlig unzureichende Beratung und Beschlussfassung des Brandschutzbedarfsplanes ein und stellt zu der konkreten Maßnahme „Neubau eines Feuerwehrgerätehauses Myhl am Standort Schulstraße“ zahlreiche Fragen an die Verwaltung, u.a. zu den Mehrkosten des in der Beschwerde genannten Alternativvorschlags.

 

Zu den Ausführungen und Fragen des Stadtverordneten Thissen nimmt Stadtkämmerer Darius ausführlich Stellung und geht dabei detailliert auf die Frage zur Zusammensetzung der in der Vorlage bezifferten Mehrkosten ein. Er erläutert dem Ausschuss die Zusammensetzung der Mehrkosten, die bei näherer Betrachtung einen Betrag von brutto rd. 404.700,00 Euro betragen und zudem noch weitere Risiken beinhalten.

 

Er stellt zudem klar, dass es sich hierbei um eine bloße Schätzung der Mehrkosten für einen fiktiven Standort handelt, dessen Realisierbarkeit zudem mit einem konkret benannten Zeitfenster eine Änderung der Bauleitplanung und Grunderwerb sowie umfangreiche Anbindungs- und Erschließungsmaßnahmen, sofern eine Anbindung überhaupt genehmigungsfähig sein sollte, erfordere. Weiterhin stellt er klar, dass man sich heute nicht mehr in einer Standortfindung befinde, sondern als der Stadt obliegende Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung lediglich eine Maßnahme aus dem verbindlichen Brandschutzbedarfsplan umsetzen muss, zu der es unter feuerschutztechnischen Aspekten Standort/Erreichbarkeit für die Einsatzkräfte und der rechtlichen Vorgaben einer zwingend vorgeschriebenen Beachtung bestehender Haushaltsgrundsätze keine Alternative gibt. Zudem könne eine Duldung des Weiterbetriebs des Feuerwehrgerätehauses in Myhl im Zuge der im Oktober anstehenden Begutachtung durch die Feuerwehrunfallkasse nur erreicht werden, wenn zu diesem Zeitpunkt gem. der zeitlichen Festlegung im Brandschutzbedarfsplan mit dem Neubau des Feuerwehrgerätehauses an der Schulstraße nachweislich begonnen wurde.

 

Nach der ausführlichen und umfassenden Erläuterung durch den Stadtkämmerer entwickelt sich im Ausschuss eine kontroverse Diskussion über die verfahrensmäßige Abwicklung des Brandschutzbedarfsplanes in Bezug auf den bestehenden Standort des neuen Feuerwehrgerätehauses in Myhl. Im Zuge dieser Aussprache stellt Fraktionsvorsitzender Maurer für die CDU-Fraktion die eindeutige Rechtslage, auch unter Einbeziehung einer Schadensersatzpflicht der Stadt bei Aufhebung der Ausschreibung heraus und bezeichnet bei Vorliegen der Sachlage die Umsetzung der Maßnahme als alternativlos. Stadtverordneter Gansweidt nimmt die Erörterung und die vorliegende Beschwerde zum Anlass, die seinerzeitige Erörterung vor Beschlussfassung des Brandschutzbedarfsplanes als nicht ausreichend zu bezeichnen. Nach seiner Auffassung hätten die heute vorgetragenen Argumente bereits seinerzeit durch die Verwaltung mit der Politik erörtert werden müssen. Die im Bauausschuss vorgenommene vorzeitige Festlegung zur Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses Wassenberg und zum Neubau des Feuerwehrgerätehauses Myhl seien daher verfrüht vorgenommen worden.

 

Nachdem Ortsvorsteher Peters in einer eigenen Erklärung vorträgt, dass die Rechtslage für ihn nachvollziehbar sei und auch die in der Vorlage beschriebenen bzw. genannten Fakten dem Grunde nach keine Begründung für eine Ablehnung dieser Standortmaßnahme liefern, könne er dennoch aus Respekt vor einem Teil der Myhler Bürgerschaft der Maßnahme nicht zustimmen.

 

Nach einigen ergänzenden Wortbeiträgen aus der Mitte des Ausschusses beantragt Stadtverordneter Minkenberg eine zehnminütige Auszeit für die SPD-Fraktion, da noch Beratungsbedarf besteht.

 

Die Sitzung wird von 20.34 Uhr – 20.42 Uhr unterbrochen.

 

Nach der Sitzungsunterbrechung erklärt Stadtverordnete Konarski, dass die SPD-Fraktion dem Verwaltungsvorschlag nicht zustimmen werde.

 

Sodann lässt Vorsitzender Winkens über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abstimmen.


Beschluss: (11 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen)


Der Anregung des Herrn Phlippen zum Bau des Feuerwehrgerätehauses Myhl an anderer Stelle wird nicht entsprochen.