Sitzung: 06.09.2017 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 21
Vorlage: BV/FB3/060/2017
Der Ausschuss nimmt
die Beschlussvorlage mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:
Sachverhalt:
Bis zum Jahr 2011 erfolgte eine
Datenübermittlung der Meldeämter an die Bundeswehr aufgrund von § 15
Wehrpflichtgesetz. Dort ist geregelt, dass die Wehrerfassungsbehörde die Daten
des Melderegisters nutzen darf, soweit dies zur Feststellung der Wehrpflicht
erforderlich ist. Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz des Jahres 2011 wurde die
Geltung auch dieser Norm ausgesetzt und gem. § 2 auf den Spannungs- oder
Verteidigungsfall begrenzt, so dass eine Datenübermittlung nicht mehr auf diese
Norm gestützt werden konnte.
Allerdings hat der Gesetzgeber mit § 58c
Soldatengesetz der Bundeswehr die Möglichkeit eingeräumt, gezielt über die
Tätigkeit in den Streitkräften zu informieren. Zu diesem Zweck übermitteln die
Meldebehörden jährlich bis zum 31. März Familienname, Vorname und gegenwärtige
Anschrift der Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr
volljährig werden.
Um den Interessen der Betroffenen
gleichwohl Rechnung zu tragen, wurde ein Widerspruchsrecht gegen diese
Datenübermittlungen in das Gesetz aufgenommen. Wenn der Meldebehörde kein
Widerspruch gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt vorliegt, ist sie
berechtigt, diese Daten zu den oben aufgeführten Zwecken an die Bundeswehr
weiterzugeben. Als weiteres Betroffenenrecht hat der Gesetzgeber auch einen
jederzeitigen Löschungsanspruch der Betroffenen ins Gesetz aufgenommen
Nach § 36 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) sind
Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen,
die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend
durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen) zulässig, soweit dies
durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der
Übermittlungen, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt
sind.
Gemäß § 58 c des Soldatengesetzes
übermittelt die Meldebehörde dem Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten
in den Streitkräften jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit
deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden
(Familienname, Vornamen, gegenwärtige Anschrift). Nach Ablauf eines Jahres nach
der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr sind diese wieder zu löschen.
Diese Datenübermittlung ist nur
zulässig, soweit die Betroffenen nicht nach § 36 Absatz 2 BMG widersprochen
haben. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der
Widerspruch kann jederzeit im Bürgerbüro der Stadt Wassenberg eingelegt werden.
Hierzu bedarf es keiner Begründung und der Widerspruch bleibt bis auf Widerruf
gültig.
Die Anregung wird damit begründet, dass
die ortsübliche Bekanntmachung nicht ausreiche, da viele Betroffene die
Information nicht wahrnehmen. Gemäß § 36 Abs. 2 BMG ist die betroffene Person
auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines
jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind nach § 1 Abs. 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre
alt sind. Mit der Beantragung des Personalausweises werden die Betroffenen
zusätzlich über die Übermittlungssperren und das Widerspruchsrecht durch die
Meldebehörde informiert, so dass junge Frauen und Männer frühzeitig (im
Alter von 16 Jahren) einer Datenübermittlung widersprechen können.
Gemäß § 17 Hauptsatzung Wassenberg erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt Wassenberg. Eine Bekanntgabe gegenüber den einzelnen Jugendlichen ist somit entbehrlich, da alle Betroffenen hierdurch Kenntnis von dem Widerspruchsrecht erlangen können. Da die Daten nach § 58c Abs. 2 SG nur dazu verwendet werden dürfen, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden, liegt hierin kein solch großer Persönlichkeitsrechtseingriff und keine solch große Beeinträchtigung, dass jeder Einzelne darüber informiert werden muss, dem widersprechen zu können. Eine ortsübliche Bekanntgabe als auch die Informationsweitergabe im Rahmen der Beantragung eines Personalausweises ist mithin ausreichend. Eine darüber hinaus gehende Informationspflicht obliegt der Meldebehörde nicht, so dass der Antrag abzulehnen ist.
Beschluss: (einstimmig)
Der Antrag des Herrn Dr. Alexander Soranto Neu (MdB), auf schriftliche Vorabinformation der Betroffenen und deren Eltern hinsichtlich der Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an die Bundeswehr, wird abgelehnt.