Der Ausschuss nimmt die Beschlussvorlage zur Kenntnis. Darin wird Folgendes mitgeteilt:

 

Sachverhalt:

 

Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) wurde mit Wirkung vom 01.01.2016 durch das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886 / SGV. NRW. 213) ersetzt. Die neue Rechtsgrundlage macht es erforderlich, die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wassenberg vom 17.Dezember 2009 durch die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Wassenberg bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr zu ersetzen.

Mit Neufassung des Gesetzes ergeben sich Änderungen für die Abrechnung kostenpflichtiger Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wassenberg. Um die kostenpflichtigen Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wassenberg auch nach Inkrafttreten des BHKG rechtssicher abrechnen zu können, ist es erforderlich, eine neue Satzung zu erlassen, da die die bisherige Satzung über Kostenersatz für Einsätze nach dem Inkrafttreten des BHKG nur übergangsweise anwendbar ist.

 

Für den Brandschutz und die Hilfeleistung unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen (§ 3 BHKG).

 

Die Gemeinden und Kreise nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr (§ 2 BHKG). Grundsätzlich gilt für Einsätze der Feuerwehr der Grundsatz der Unentgeltlichkeit (§ 52 Abs. 1 BHKG). Nur in den in § 52 Abs. 2 BHKG genannten Ausnahmefällen kann der Ersatz der Kosten verlangt werden. Die in dieser Vorschrift definierten Voraussetzungen, unter denen Kostenersatz verlangt werden kann, werden entsprechend im Satzungsentwurf verarbeitet. Diese Ausnahmetatbestände wurden gegenüber den Regelungen im FSHG um einige Punkte ergänzt. Dazu gehören u.a.

 

·      die Erweiterung der Möglichkeit des Kostenersatzes auch bei grob fahrlässiger Verursachung einer Gefahr oder eines Schadens sowie grob fahrlässiger Alarmierung,

·      die Möglichkeit zum Kostenersatz von Sonderlöschmitteln,

·      die Möglichkeit zum Kostenersatz gegenüber dem Fahrzeughalter eines Anhängers,

·      die Möglichkeit zur Abrechnung von Kosten, die durch die Hinzuziehung Dritter zur Aufgabenerledigung entstanden sind.

 

Der Kostenersatz nach § 52 Abs. 2 BHKG ist weiterhin durch Satzung zu regeln; hierbei können Pauschalbeträge festgelegt werden.

 

Mit dem BHKG wurden auch die Regelungen zur Ermittlung des Kostenersatzes neu gefasst. Nunmehr darf der Kostenersatz höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Zu den Kosten gehört auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten. Die bisherige Regelung des § 41 Abs. 3 FSHG sah nur die Zugrundelegung von Ausgaben in tatsächlicher Höhe einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen vor.

 

Nach § 52 Abs. 2 BHKG kann nur Kostenersatz für durch Einsätze entstandene Kosten erhoben werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die einzelnen Kostenschuldner nicht mit Kosten belastet werden, die den von ihnen zu verantwortenden Einsätzen nicht mehr zuzurechnen sind. Die zu ermittelnden Pauschalbeträge müssen sich in ihrer Höhe an den tatsächlichen Kosten für die ersatzpflichtigen Einsätze orientieren. Die Kalkulation wurde nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorgenommen. Als Abrechnungsintervall wurde eine Viertelstundentaktung gewählt, was der derzeit gefestigten Rechtsprechung entspricht.

 

Da der bisher eigenständige Kostenbegriff des FSHG aufgegeben und durch den betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff des KAG ersetzt wurde, unterscheidet sich der Satzungsaufbau deutlich von der alten Fassung, so dass auf eine synoptische Gegenüberstellung des Satzungsentwurfes mit der bisherigen Satzung verzichtet wurde. Der Text der alten Satzung ist als Anlage 2 beigefügt.

 

Häufigste Anwendungsfälle für Kostenersatz sind Fehlalarme durch Brandmeldeanlagen und Versicherungsfälle aufgrund von Kfz-Schäden. Die Entwicklung der Einnahmesituation ist nur schwer zu prognostizieren, da dies unmittelbar von der Menge und Art der Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Wassenberg abhängt.

 

Stadtverordneter Maurer bittet um eine Gegenüberstellung der Kosten für die Einsätze vorher und nachher.

 

Stadtkämmerer Darius erklärt, dass die Aufstellung, in der die Kosten der Einsätze am Beispiel zweier Einsätze „Alarmierung Brandmeldeanlage eines gewerblichen Betriebs oder Einrichtung“ und „Beseitigung Ölspur“ gegenübergestellt werden, dem Protokoll beigefügt werden (Anlage 2).


Beschlussvorschlag: (einstimmig)


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wassenberg die vorgelegte Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Wassenberg bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr (Anlage 3) zu erlassen.