Sitzung: 06.09.2017 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 21
Vorlage: BV/FB3/059/2017
Der Ausschuss nimmt
die Beschlussvorlage zur Kenntnis. Darin wird Folgendes mitgeteilt:
Sachverhalt:
Das Gesetz über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung (FSHG) wurde mit Wirkung vom 01.01.2016 durch das Gesetz über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.
Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886 / SGV. NRW. 213) ersetzt. Die neue
Rechtsgrundlage macht es erforderlich, die Satzung über
die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen
Feuerwehr der Stadt Wassenberg vom 17.Dezember 2009 durch die
Satzung über die Erhebung von
Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Wassenberg bei Einsätzen der
Freiwilligen Feuerwehr zu ersetzen.
Mit Neufassung des Gesetzes ergeben sich Änderungen
für die Abrechnung kostenpflichtiger Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der
Stadt Wassenberg. Um die kostenpflichtigen Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr
der Stadt Wassenberg auch nach Inkrafttreten des BHKG rechtssicher abrechnen zu
können, ist es erforderlich, eine neue Satzung zu erlassen, da die die
bisherige Satzung über Kostenersatz für Einsätze nach dem Inkrafttreten des
BHKG nur übergangsweise anwendbar ist.
Für den Brandschutz und die
Hilfeleistung unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen
entsprechende leistungsfähige Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen (§ 3
BHKG).
Die Gemeinden und Kreise nehmen die
Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr
(§ 2 BHKG). Grundsätzlich gilt für Einsätze der Feuerwehr der Grundsatz der
Unentgeltlichkeit (§ 52 Abs. 1 BHKG). Nur in den in § 52 Abs. 2 BHKG genannten
Ausnahmefällen kann der Ersatz der Kosten verlangt werden. Die in dieser Vorschrift definierten Voraussetzungen, unter denen
Kostenersatz verlangt werden kann, werden entsprechend im Satzungsentwurf
verarbeitet. Diese Ausnahmetatbestände wurden gegenüber den
Regelungen im FSHG um einige Punkte ergänzt. Dazu gehören u.a.
·
die Erweiterung der Möglichkeit des Kostenersatzes
auch bei grob fahrlässiger Verursachung einer Gefahr oder eines Schadens sowie
grob fahrlässiger Alarmierung,
·
die Möglichkeit zum Kostenersatz von
Sonderlöschmitteln,
·
die Möglichkeit zum Kostenersatz gegenüber dem
Fahrzeughalter eines Anhängers,
·
die Möglichkeit zur Abrechnung von Kosten, die durch
die Hinzuziehung Dritter zur Aufgabenerledigung entstanden sind.
Der Kostenersatz nach § 52 Abs. 2 BHKG
ist weiterhin durch Satzung zu regeln; hierbei können Pauschalbeträge
festgelegt werden.
Mit dem BHKG wurden auch die Regelungen
zur Ermittlung des Kostenersatzes neu gefasst. Nunmehr darf der Kostenersatz
höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Zu den Kosten gehört
auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen
Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten.
Die bisherige Regelung des § 41 Abs. 3 FSHG sah nur die Zugrundelegung von
Ausgaben in tatsächlicher Höhe einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen
vor.
Nach § 52 Abs. 2 BHKG kann nur Kostenersatz für durch
Einsätze entstandene Kosten erhoben werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die
einzelnen Kostenschuldner nicht mit Kosten belastet werden, die den von ihnen
zu verantwortenden Einsätzen nicht mehr zuzurechnen sind. Die zu ermittelnden
Pauschalbeträge müssen sich in ihrer Höhe an den tatsächlichen Kosten für die
ersatzpflichtigen Einsätze orientieren. Die Kalkulation wurde nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen vorgenommen. Als Abrechnungsintervall wurde eine
Viertelstundentaktung gewählt, was der derzeit gefestigten Rechtsprechung
entspricht.
Da der bisher eigenständige
Kostenbegriff des FSHG aufgegeben und durch den betriebswirtschaftlichen
Kostenbegriff des KAG ersetzt wurde, unterscheidet sich der Satzungsaufbau
deutlich von der alten Fassung, so dass auf eine synoptische Gegenüberstellung
des Satzungsentwurfes mit der bisherigen Satzung verzichtet wurde. Der Text der
alten Satzung ist als Anlage 2 beigefügt.
Häufigste Anwendungsfälle für
Kostenersatz sind Fehlalarme durch Brandmeldeanlagen und Versicherungsfälle
aufgrund von Kfz-Schäden. Die Entwicklung der Einnahmesituation ist nur schwer zu
prognostizieren, da dies unmittelbar von der Menge und Art der Einsätze der Freiwilligen
Feuerwehr Wassenberg abhängt.
Stadtverordneter
Maurer bittet um eine Gegenüberstellung der Kosten für die Einsätze vorher und
nachher.
Stadtkämmerer
Darius erklärt, dass die Aufstellung, in der die Kosten der Einsätze am
Beispiel zweier Einsätze „Alarmierung Brandmeldeanlage eines gewerblichen
Betriebs oder Einrichtung“ und „Beseitigung Ölspur“ gegenübergestellt werden,
dem Protokoll beigefügt werden (Anlage
2).
Beschlussvorschlag: (einstimmig)
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Wassenberg die vorgelegte Satzung über die
Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Wassenberg bei Einsätzen
der Freiwilligen Feuerwehr (Anlage 3) zu erlassen.