Sitzung: 16.03.2011 Ausschuss für Planen, Bauen und Umweltangelegenheiten
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: BV/FB4/014/2011
Sachverhalt:
Mit dem Entwurf der
50. Änderung des Flächennutzungsplanes und dem Bebauungsplan Nr. 78
„Heckenstraße“ wurde die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im
Zeitraum vom 20.12.2010 bis zum 20.01.2011 durchgeführt.
Es wurde lediglich ein
gemeinsames Schreiben vom 18.01.2011 von zwei Parteien (nur eine Partei ist vom
Plangebiet betroffen) mit Anregungen vorgebracht, die im Beschlussvorschlag
abgehandelt wurden (Anlage 1).
Ein Übersichtsplan,
eine Verkleinerung des Bebauungsplanes und die textlichen Festsetzungen sind
als Anlagen 2 bis 4 beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurde ein
Schriftsatz mit Anregungen fristgerecht eingereicht, dessen Inhalt in dem
nachfolgenden Beschlussvorschlag vollständig abgehandelt wird:
A: Zu den vorgebrachten
Anregungen
a) Die Ackerflächen aus dem Plangebiet mit den Bezeichnungen Gemarkung Effeld, Flur 4, Flurstück 352 und Gemarkung Effeld, Flur 5 Nr. 59, sind nach einer Bebauung entlang der Heckenstraße ohne direkten Wegeanschluss.
Beschluss:
Der Anregung wird nicht stattgegeben. Der
Lageplan belegt eindeutig, dass die städtische Wegeparzelle das Flurstück 352
in der rückwärtigen Heckenstraße erschließt und dass das danebenliegende, im gleichen
Eigentum befindliche Grundstück mit der Flurstücks-Nr. 59 ebenfalls erreichbar
ist.
b) Die Restackerflächen seien aufgrund der geringen Größe anschließend landwirtschaftlich nicht mehr nutzbar; eine entsprechende Verpachtung sei quasi unmöglich.
Beschluss:
Dieser Anregung wird nicht stattgegeben. Es handelt sich
hier um eine subjektive Einschätzung, wobei die Restgröße der beiden Flurstücke
ausreichend sein dürfte, eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung mit
entsprechender Verpachtung herbeizuführen.
c) Es wird angeregt, einen Anschluss an die Kreisstraße im nördlichen Plangebiet (K 21) herzustellen, um dadurch auch die Verkehre über die Heckenstraße zu entlasten.
Beschluss:
Dieser
Anregung wird nicht entsprochen, da das Straßenverkehrsamt des Kreises
Heinsberg ein direkte Anbindung an die K 21 ablehnt.
d)
Anregung:
Unklare Kostensituation für die betroffenen Grundstückseigentümer hinsichtlich Erschließung und weiterer Kosten.
Beschluss:
Diese Anregung ist nicht verfahrensrelevant, da die Erschließungskosten
im separaten Verfahren erhoben werden. Dann wird auch die angeregte Transparenz
folglich erfolgen.
e)
Anregung:
Fehlende Information hinsichtlich anschließendem Umlegungsverfahren
Beschluss:
Das Umlegungsverfahren schließt sich nach dem Bebauungsplanverfahren an.
Der verabschiedete Bebauungsplan ist maßgebliche Grundlage für die
erforderliche Umlegung zur Neugestaltung der Grundstücke durch bodenordnerische
Maßnahmen. Der Umlegungsausschuss wird die entsprechenden Verfahrensschritte
aufnehmen und mit den Beteiligten weitere Verhandlungen führen.
f)
Anregung:
Fehlende Detailinformationen.
Beschluss:
Dieser Anregung wird nicht stattgegeben, da der Bebauungsplan Nr. 78
„Heckenstraße“ konkrete Festsetzungen beinhaltet und folglich die hierbei
aufgeworfenen Fragen z.B. Bauweise, Baufenster usw. abschließend regelt.
Hinsichtlich verkehrsberuhigtem Straßenausbau wird dies im Rahmen der späteren
konkreten Erschließungsmaßnahme unter Beteiligung der betroffenen Bürger abgewickelt.
B: Der
Bebauungsplan Nr. 78 „Heckenstraße“ wird in der Fassung der Ratsentscheidung
vom 07. April 2011 gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Die
50. Änderung des Flächennutzungsplanes wird festgestellt
(Feststellungsbeschluss) und gemäß § 6 BauGB der Bezirksregierung Köln zur
Genehmigung vorgelegt.
C: Für
den Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 78 „Heckenstraße“ wird die
Durchführung eines Umlegungsverfahrens gemäß § 46 Abs. 1 BauGB angeordnet.