Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Für die Ortschaften des Stadtgebietes Wassenberg sind gem. § 39 Abs. 6 und 7 GO NW in Verbindung mit § 3 der Hauptsatzung unter Berücksichtigung des bei der Wahl in der jeweiligen Ortschaft erzielten Stimmenverhältnisses Ortsvorsteher zu wählen. Aufgrund der von der CDU erzielten Stimmen sind die von der genannten Partei vorgeschlagenen Kandidaten zu wählen:

 

1. Ortschaft Wassenberg:           CDU-Vorschlag

2. Ortschaft Orsbeck:     CDU-Vorschlag

3. Ortschaft Ophoven:     CDU-Vorschlag

4. Ortschaft Effeld:                     CDU-Vorschlag

5. Ortschaft Birgelen:     CDU-Vorschlag

6. Ortschaft Myhl                       CDU-Vorschlag

 

Gemäß § 39 Abs. 6 und 7 GO NW wählt der Rat Ortsvorsteher unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates am 30.08.2009 in der jeweiligen Ortschaft erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner Wahlzeit.

Der Ortsvorsteher soll die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat wahrnehmen; er kann für das Gebiet seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der lfd. Verwaltung beauftragt werden.

 

Für die Wahl der Ortsvorsteher sind folgende grundsätzliche Ausführungen aus der GO-Kommentierung zu beachten:

 

Die Wahlzeit des Ortsvorstehers deckt sich kraft Gesetzes mit der Wahlzeit des Rates.

Für die Wahlverfahren gilt § 50 Abs. 2 und zwar auch dann, wenn faktisch nur ein Kandidat zur Wahl ansteht. Wählbar ist jeder, der die Voraussetzungen des Abs. 6 Satz 2 erfüllt. Hierzu gehört, dass der Gewählte in dem Gemeindebezirk, für den er zum Ortsvorsteher bestellt werden soll, wohnt. Außerdem muss der Gewählte entweder Ratsmitglied sein, zumindest aber dem Rat der Gemeinde angehören können. Letzteres bedeutet, dass er die gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen (vgl. §§ 12, 7 KWahlG) sowohl im Zeitpunkt der Wahl als auch während der gesamten Wahlzeit erfüllen muss. Der Gewählte muss insbesondere mindestens 3 Monate seinen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn der Gewählte im Gemeindebezirk seine Wohnung (§ 15 MeldeG) unterhält. Außerdem dürfen in der Person des Ortsvorstehers keine Tatbestände erfüllt sein, die mit einer gleichzeitigen Mitgliedschaft im Rat unvereinbar sind (§ 13 KWahlG). Bei der Wahl hat der Rat das bei seiner eigenen Wahl in dem betreffenden Gemeindebezirk erzielte Stimmenverhältnis zu berücksichtigen. Erzielt eine Partei oder Wählergruppe in einem Gemeindebezirk die absolute Mehrheit, so kann der Rat praktisch nur eine vom Vertrauen dieser Partei oder Wählergruppe getragene Person zum Ortsvorsteher wählen. Wählt er eine andere Person, so wäre das Wahlergebnis nicht berücksichtigt und die Wahl müsste vom Bürgermeister gem. § 54 Abs. 2 beanstandet werden. Erzielt keine Partei oder Wählergruppe die absolute Mehrheit, so steht dem Rat ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des bei seiner eigenen Wahl in dem betreffenden Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses auszufüllen hat. In diesem Falle wird der Rat regelmäßig den Kandidaten der jeweils stärksten Partei oder Wählergruppe zum Ortsvorsteher wählen, weil dieser die vergleichsweise stärkste politische Kraft im Gemeindebezirk repräsentiert (OVG NW, Urt. Vom 14.10.1988). Haben sich in einem solchen Fall die übrigen Parteien und Wählergruppen bereits vor der Kommunalwahl im Wege einer Listenverbindung auf einen gemeinsamen Kandidaten geeinigt, so dürfte auch die Wahl dieses Kandidaten zulässig sein, da auch er die durch eine Listenverbindung zusammengefasste stärkste politische Kraft im Gemeindebezirk repräsentiert. Kommt eine solche Listenverbindung erst nach der Kommunalwahl zustande, so darf deren Kandidat im Regelfalle nicht zum Ortsvorsteher gewählt werden, weil einer solchen Listenverbindung sowohl die unmittelbare Beziehung zum Wählervotum, als auch der Bezug zum jeweiligen Gemeindebezirk fehlen (OVG NW, Urt. vom 14.10.1988). Nicht berücksichtigt wäre das Stimmenverhältnis immer dann, wenn der Rat den Kandidaten einer Gruppe wählen würde, die im Gemeindebezirk lediglich eine unbedeutende Minderheit repräsentiert. Die Wahl von Stellvertretern des Ortsvorstehers sieht das Gesetz nicht vor; ihre Wahl ist daher nicht möglich. Scheidet der Ortsvorsteher vorzeitig aus seinem Amt (z.B. infolge Rücktritt,  Verlust des Wohnsitzes in der Gemeinde, Abwahl usw.) aus, so hat der Rat einen Ortsvorsteher für den Rest seiner Wahlzeit zu wählen.

Wird eine Frau zum Ortsvorsteher gewählt, so führt sie die Bezeichnung in weiblicher Form („Ortsvorsteherin“).

 

1)         Ortschaft Wassenberg                CDU     1.225 Stimmen

             (Stimmbezirke 01-06)                SPD        750 Stimmen

 

2)         Ortschaft Orsbeck                      CDU        406 Stimmen

            (Stimmbezirke 07 + 08)              SPD        228 Stimmen

 

3)         Ortschaft Ophoven                     CDU        357 Stimmen

            (Stimmbezirk 09)                       SPD          39 Stimmen

 

4)         Ortschaft Effeld              CDU        380 Stimmen

            (Stimmbezirk 10)                       Grüne        62 Stimmen

 

5)         Ortschaft Birgelen                      CDU        777 Stimmen

            (Stimmbezirke 11 – 14)              SPD        434 Stimmen

 

6)         Ortschaft Myhl                           CDU        604 Stimmen

            (Stimmbezirke 15 – 17)              SPD        268 Stimmen

 

In allen Ortschaften sind bei der Wahl am 30.08.2009 deutliche Stimmenunterschiede zwischen den für die Wahl der Ortsvorsteher zu berücksichtigenden Stimmen gegeben.

 

Die Wahl der Ortsvorsteher erfolgt in offener Abstimmung. Bürgermeister Winkens bittet die Ratsfraktionen um ihre Vorschläge, die jeweils zur Abstimmung gestellt werden.

 

Für die Ortschaft Wassenberg schlägt die CDU-Fraktion Herrn Heinz-Josef Harren vor.

 

Stadtverordneter Moser äußert Bedenken gegen den Vorschlag des Herrn Harren, da Herr Harren in seiner Funktion als Wirtschaftsprüfer für die Stadt Wassenberg tätig sei.

 

Fachbereichsleiter Sieg erklärt, dass der Ortsvorsteher kein Mandatsträger sei. Der Ortsvorsteher sei das Bindeglied zwischen der Bürgerschaft der Ortschaft und der Verwaltung bzw. dem Bürgermeister. Er nehme die Belange der Ortschaft gegenüber dem Rat wahr und könne außerdem nach der Ernennung zum Ehrenbeamten durch den Bürgermeister mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der lfd. Verwaltung beauftragt werden.

 

Stadtverordneter Kluth erklärt, dass die SPD-Fraktion sich der Stimme enthalten werde.

 

Sodann lässt Bürgermeister Winkens über den Vorschlag der CDU-Fraktion abstimmen:

 

Mit 19 Ja-Stimmen und 16 Enthaltungen wird Herr Heinz-Josef Harren zum Ortsvorsteher für die Ortschaft Wassenberg gewählt.

 

Für die Ortschaft Orsbeck schlägt die CDU-Fraktion Herrn Franz-Josef Beckers vor.

 

Einstimmig wird Herr Franz-Josef Beckers zum Ortsvorsteher für die Ortschaft Orsbeck gewählt.

 

Für die Ortschaft Ophoven  schlägt die CDU-Fraktion den Stadtverordneten Dirk Jennißen vor.

 

Einstimmig wird der Stadtverordnete Dirk Jennißen zum Ortsvorsteher für die Ortschaft Ophoven gewählt.

 

Für die Ortschaft Effeld schlägt die CDU-Fraktion Herrn Erwin Staas vor.

 

Einstimmig wird Herr Erwin Staas zum Ortsvorsteher für die Ortschaft Effeld gewählt.

 

Für die Ortschaft Birgelen schlägt die CDU-Fraktion den Stadtverordneten Karl-Heinz Dohmen vor.

 

Einstimmig wird der Stadtverordnete Karl-Heinz Dohmen zum Ortsvorsteher für die Ortschaft Birgelen gewählt

 

Für die Ortschaft Myhl schlägt die CDU-Fraktion den Stadtverordneten Rainer Peters vor.

 

Einstimmig wird der Stadtverordnete Rainer Peters zum Ortsvorsteher für die Ortschaft Myhl gewählt.

 

Auf Befragen der Gewählten durch Bürgermeister Winkens, ob sie die Wahl zum Ortsvorsteher annahmen, erklären alle Ortsvorsteher ihre Zustimmung. Mit den Glückwünschen zur Wahl äußert Bürgermeister Winkens die Hoffnung auf eine gute Zusammenarbeit.