Sitzung: 10.12.2015 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 34
Vorlage: BV/FB6/083/2015
Der Rat nimmt die Beschlussvorlage der Verwaltung vom 25.11.2015 zur
Kenntnis. Darin wird Folgendes mitgeteilt:
Sachverhalt:
Die Stadt Wassenberg beabsichtigt in Abstimmung mit
dem Kreis Heinsberg den Wirtschaftsweg Gemarkung Myhl, Flur 9, Flurstück Nr.
251, groß 2.128 qm, der keine Verkehrsbedeutung mehr hat, einzuziehen.
Begründung:
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1.
Die Wegeparzelle Flurstück 251, als Grünweg parallel
zum Myhler Bach verlaufend (vgl. Anlage 1 zu dieser Vorlage), hat aufgrund der
veränderten Eigentumsverhältnisse (der Kreis Heinsberg hat dort nahezu alle
Flächen erworben) keine Verkehrsbedeutung mehr und wird als Weg nicht mehr
benötigt. Die mit der beabsichtigten Einziehung des Weges frei werdende Fläche
lässt dann die dort gebotene Renaturierung des Gewässers zu.
Die Umsetzung der Ziele der
Wasserrahmenrichtlinie, die eine Verbesserung des ökologischen Zustandes des
Gewässers zum Ziel haben, wird damit gewährleistet.
2.
Eine weitere Vertiefung des Baches wird verhindert, da
der zu planende Verlauf länger, flacher und breiter wird und sich damit die
Fließgeschwindigkeit reduziert. Damit werden weiter unten weniger Ablagerungen
anfallen und die Entwässerungswirkung des Gewässers auf die angrenzenden
Feuchtgebiete wird reduziert. Außerdem reduzieren sich die langfristigen
Unterhaltungsarbeiten und der Erholungswert des Geländes verbessert sich.
3.
Die vom Kreis erworbenen Flächen werden in der Folge
ohne Düngemittel und ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bewirtschaftet
(Fläche ist als Naturschutzgebiet ausgewiesen).
4.
Die Maßnahme dient gleichzeitig als Ausgleichsmaßnahme
für das unmittelbar am Myhler Bach entstehende Regenrückhaltebecken. Darüber
hinaus ist der Kreis bereit, die dort noch gelegenen städtischen Wiesen- und
Gebüschparzellen am Myhler Bach in dem Abschnitt unterhalb von Myhl zu
übernehmen.
5.
Der Kreis Heinsberg wird in Abstimmung mit dem
Wasserverband Eifel-Rur Sorge dafür tragen, dass die beiden dort zunächst im
Eigentum Dritter verbleibenden Parzellen (zumindest bei einer Parzelle sind die
Eigentumsverhältnisse derzeit unklar) einen mindestens gleichwertigen Zugang zu
ihrem Grundstück bekommen.
6.
Aus Sicht der Stadt ist die vom Kreis angestrebte
Maßnahme schlüssig und nachvollziehbar und zusätzlich erhält die Stadt einen
Mehrwert.
Das Verfahren zur Einziehung eines öffentlichen Weges
regeln die Vorschriften des § 7 des Straßen- und Wegegesetzes NRW. Mit einer
Einziehung verliert ein Weg die öffentliche Eigenschaft.
Die Absicht der Einziehung des Weges ist mindestens
drei Monate vorher öffentlich bekanntzumachen, um Gelegenheit zu Einwendungen
zu geben. Über etwaige Einwendungen ist anschließend vom Rat nach Abwägung zu
beschließen. Danach ist ggf. die Einziehung ortsüblich öffentlich
bekanntzumachen und wird am Tage der Bekanntmachung wirksam.
Die Beschlüsse über die dort gelegenen stadteigenen
Grundstücke sind nach Inkrafttreten der Satzung Gegenstand einer gesonderten
Beratung im zuständigen Grundstücksausschuss.
Beschluss: (einstimmig)
Der
öffentliche Wirtschaftsweg Gemarkung Myhl, Flur 9, Flurstück 251, groß 2.128
qm, hat keine Verkehrsbedeutung mehr und ist daher einzuziehen und das dazu
vorgeschriebene Verfahren nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW durchzuführen.