Sitzung: 16.12.2010 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 31, Enthaltungen: 1
Vorlage: SBW/105/2010
Der Rat nimmt die Ausführungen aus der Niederschrift des Bauausschusses vom 25.11.2011 zur Kenntnis.
Stadtkämmerer Darius informiert, dass für bereits im Gesetz geregelte Fristen kein Regelungsbedarf in der Satzung bestehe.
Stadtverordneter Dohmen teilt mit, dass § 3 der Satzung dennoch dahingehend ergänzt werden sollte, dass für alle übrigen Grundstücke die gesetzliche Frist zu Durchführung der Dichtigkeitsprüfung bis zum 31.12.2015 gelte.
Beschluss: (31 Ja-Stimmen, 1
Enthaltung)
Die der
Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügte Satzung der Stadt Wassenberg zur
Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen
gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW mit der Ergänzung des § 3 Abs. 1,
„dass für alle
übrigen Grundstücke die gesetzliche Frist zu Durchführung der Dichtigkeitsprüfung
bis zum 31.12.2015 gilt“,
wird erlassen.