Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 31, Enthaltungen: 1

Der Rat nimmt die Ausführungen aus der Niederschrift des Bauausschusses vom 25.11.2011 zur Kenntnis.

 

Stadtkämmerer Darius informiert, dass für bereits im Gesetz geregelte Fristen kein Regelungsbedarf in der Satzung bestehe.

 

Stadtverordneter Dohmen teilt mit, dass § 3 der Satzung dennoch dahingehend ergänzt werden sollte, dass für alle übrigen Grundstücke die gesetzliche Frist zu Durchführung der Dichtigkeitsprüfung bis zum 31.12.2015 gelte.


Beschluss:                          (31 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)

 

 


Die der Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügte Satzung der Stadt Wassenberg zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW mit der Ergänzung des § 3 Abs. 1,

 

„dass für alle übrigen Grundstücke die gesetzliche Frist zu Durchführung der Dichtigkeitsprüfung bis zum 31.12.2015 gilt“,

 

wird erlassen.