Sitzung: 20.10.2015 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: BV/FB1/061/2015
Der Ausschuss nimmt
die Beschlussvorlage der Verwaltung vom 28.09.2015 zur Kenntnis. Darin wird
Folgendes mitgeteilt:
Sachverhalt:
Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des §
97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung – SchfkVO) übernimmt der
Schulträger die Schülerfahrkosten unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers (Schulträgerprinzip).
Entsprechend den Verwaltungsvorschriften zu § 4 der
SchfkVO sind Vereinbarungen zwischen öffentlichen Schulträgern, die
Kostentragung im Innenverhältnis abweichend zu regeln, zulässig. Sie sind der
oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Aufgrund der in den letzten Jahren veränderten
Schullandschaft, bedingt durch die demographische Entwicklung einerseits und
des Inklusionsprozesses andererseits, sowie der gesetzlich festgelegten
Mindestgrößen von Schulen kann nicht in jeder Kommune ein ausreichendes und
umfassendes Angebot an schulischen Förderorten und Förderangeboten vorgehalten
werden. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Förderschulangebote,
Angebote des Gemeinsamen Lernens in einem förmlich festgestellten
Förderschwerpunkt oder in Vorbereitungsklassen (für Schülerinnen und Schüler,
die dem Regelunterricht in der deutschen Sprache nicht folgen können). Diese
besonderen Schulangebote sollen daher zentriert, jedoch für die Schülerinnen
und Schüler möglichst gut erreichbar, vorgehalten werden. Um die damit
verbundenen Belastungen der Schülerfahrkosten möglichst gerecht zu verteilen,
haben sich alle Schulträger des Kreises Heinsberg darauf verständigt, die
Übernahme der Schülerfahrkosten für diese besonderen Schulangebote abweichend
vom Schulträgerprinzip nach dem Wohnsitzprinzip entsprechend der Regelungen des
beigefügten Entwurfs zu übernehmen. Der vorliegende Entwurf wurde
einvernehmlich zwischen allen Bürgermeistern des Kreises Heinsberg in der
Hauptverwaltungsbeamtenkonferenz am 02.07.2015 abgestimmt. Von Seiten des
Kreises wurde die vorliegende Entwurfsfassung ebenfalls mit der Bezirksregierung
als zuständige obere Schulaufsichtsbehörde abgestimmt.
Beschlussvorschlag: (einstimmig)
Der
Bürgermeister wird ermächtigt, die Vereinbarung über die Regelung der
Schülerfahrkosten bei besonderen Schulangeboten im Kreis Heinsberg, in der
abweichend vom Schulträgerprinzip das Wohnsitzprinzip vereinbart wird, zu
schließen.