Sitzung: 20.10.2015 Ausschuss für Planen, Bauen und Umweltangelegenheiten
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Vorlage: BV/FB6/066/2015
Sachverhalt:
Im
Satzungsverfahren gemäß § 34 Abs. 4 Ziff. 3 Baugesetzbuch (BauGB) -Abrundungssatzung-
für einen Teilbereich „Auf dem Dörchen“ in der Ortschaft Birgelen fand die
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 22.
Mai bis 22. Juni 2015 statt.
Nachfolgende
Stellungnahmen sind fristgemäß vorgelegt worden:
1.
Privatperson vom
19.06.2015 (Anlage 1),
2.
Kreis Heinsberg
vom 18.06.2015 (Anlage 2),
3.
Privatperson vom
20.06.2015 (Anlage 3).
In der Stellungnahme der Privatperson
vom 19.06.2015 wird schwerpunktmäßig der vorhandene
Baumbestand an der Grundstücksgrenze
zum Flurstück 640 beschrieben. Im Rahmen der
Behördebeteiligung
in diesem Verfahren hatte der Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt
Rureifel-Jülicher Börde mit Mail vom 21. April 2015 (Anlage 4) dargelegt, dass
aus Sicht der Forstbehörde keine Bedenken gegen die Abrundungssatzung Birgelen,
Bereich „Auf dem Dörchen“ bestehen.
Bezüglich
des Baumbestandes fand am 03.07.2015 ein Ortstermin u.a. auch mit der Unteren
Landschaftsbehörde des Kreises Heinsberg statt. Im Ablehnungsbescheid des
Kreises Heinsberg vom 15.09.2014 zur Bauvoranfrage zur Errichtung eines
Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Gemarkung Birgelen, Flur
13, Flurstück 640 hatte insbesondere die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde
zur Ablehnung geführt. Aus diesem Ablehnungsbescheid wird zitiert:
„Im Jahre 2002 wurde ein positiver
Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit verschiedenen
Auflagen erteilt. Eine der Auflagen war die Einhaltung eines 6,00 m breiten
Pflanzstreifens entlang des östlich gelegenen Nachbarflurstückes 143.
Zwischenzeitlich wurde das Grundstück in zwei Teile geteilt -Flurstück 639 und
das hier in Rede stehende Flurstück 640-. Der damals geforderte Pflanzstreifen
entlang des Flurstückes 143 wird durch die aktuell vorliegenden Planunterlagen
nicht eingehalten.“
Auch
der jetzt vorliegende Entwurf der Ergänzungssatzung beinhaltet lediglich einen
Abstand von 3,00 m zwischen dem Baufenster zur Flurstücksgrenze 143.
Im
Rahmen des o.g. Ortstermines am 03.07.2015 führte der Vertreter der Unteren
Landschaftsbehörde des Kreises Heinsberg aus, dass ein Lösungsansatz, u.a.
darin bestehen könnte, die ersten 4 Bäume auf der rechten Seite zu entfernen
und den letzten großkronigen Eichenbaum im Untergehölz aufzuasten, so dass eine
künftige bauliche Nutzung gegeben sein könnte. Dies insbesondere unter dem
Aspekt des vorgesehenen 3,00 m-Abstandes.
Dann
wären auch auf dem angrenzenden Flurstück 143 Ersatzbäume nach Vorgabe der
Unteren Landschaftsbehörde zu pflanzen.
Die
Untere Landschaftsbehörde hat somit ihre ursprüngliche Forderung (6,00 m
breiter Pflanzstreifen) zum Erhalt des angrenzenden Baumbestandes aufgegeben.
Ebenfalls
verwundert in diesem Verfahren, dass der Landesbetrieb Wald und Holz NRW
abweichend von seiner Stellungnahme zur Abrundungssatzung vom 21. April 2015
zwischenzeitlich gegenüber dem Kreis Heinsberg im Rahmen der Bauvoranfrage der
Grundstückseigentümer des Flurstückes 640 die als Anlage 5 beigefügte
Stellungnahme vom 07.08.2015 verfasst hat. Hierin wird die Empfehlung
ausgesprochen, im Hinblick auf die Erhaltung des Baumbestandes, aber auch
bezüglich der besonderen Verkehrssicherungspflicht, entsprechende
einvernehmliche Regelungen herbeizuführen.
Aus
dem dargelegten Sachverhalt ist erkennbar, dass die gegensätzlichen,
wechselnden Aussagen und Stellungnahmen der beiden maßgeblichen Fachbehörden
derzeit nicht zu einem klaren Ergebnis kommen, zumal die Bemühungen auf eine angestrebte
einvernehmliche Regelung zwischen den beiden Grundstücksnachbarn bisher nicht
zum gewünschten Erfolg führten.
Rückblickend
bleibt aus Sicht der Verwaltung festzuhalten, dass das ursprüngliche,
ungeteilte Flurstück unter Berücksichtigung eines 6,00 m breiten Pflanzstreifens
entlang des östlich gelegenen Nachbarflurstückes einer baulichen Nutzung zur
Errichtung eines Einfamilienwohnhauses unter Berücksichtigung verschiedener
Auflagen hätte erteilt werden können, nunmehr aber die aus rein privaten
Gründen vorgenommene Grundstücksteilung ursächlich für die Gesamtproblematik
der heutigen Situation ist.
Aufgrund
der vorgenommenen Teilung des ursprünglichen Flurstückes besitzt das Flurstück 640
eine Breite von ca. 15,50 m, was mit der
damaligen Vorgabe (6,00 m Abstand) dazu führen würde, dass eine bauliche Nutzung nur
eingeschränkt möglich erscheint.
Die
von der Privatperson in Anlage 3 genannten Gründe der Geschossigkeit lassen
sich durch entsprechende Festsetzungen der Trauf- und Firsthöhe regeln.
Als
Fazit in diesem Verfahren schlägt die Verwaltung vor, dass die beiden
betroffenen Grundstücksnachbarn (640 und 143) unter Mitwirkung des
Landesbetriebes Wald und Holz sowie der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises
Heinsberg die angestrebte einvernehmliche Regelung i.S. heranrückende Bebauung,
Baumbestand und Verkehrssicherungspflicht
herbei-führen.
Als
Anlage 6 ist der Lageplan zum Satzungsentwurf beigefügt.
Stadtverordneter
Maurer erklärt, dass die Verwaltung sich der Meinung der Forstbehörde
angeschlossen habe, aber eigentlich ja nur bauplanungsrechtliche Dinge zu
beurteilen sind. Alles andere seien privatrechtliche Belange und er befürchtet,
dass sich die Stadt regresspflichtig macht.
Stadtkämmerer
Darius führt aus, dass die Planungshoheit bei der Stadt liege und der
Antragsteller lediglich einen Anspruch darauf hat, dass sich die zuständigen
Gremien mit diesem Antrag beschäftigen; das Ergebnis bleibt dabei völlig offen.
Da Einwendungen vom Landesbetrieb Wald und Holz sowie des angrenzenden
Grundstückseigentümers wegen der grenznahen Eichen vorliegen, ist eine Abwägung
vorzunehmen, die auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde. Eine einvernehmliche Lösung wäre somit
wünschenswert. Wenn es zu keiner einvernehmlichen Lösung innerhalb einer angemessenen
Frist kommen sollte, sind mehrere Abwägungsergebnisse denkbar:
1. da kein
öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller keinen Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis hat, wird das Verfahren
eingestellt,
2. man wird dem
Interesse des vorhandenen alten Baumbestandes gerecht und setzt einen Abstand von 6,00 m zur Grundstücksgrenze
fest. Das noch vorhandene Baufenster würde für
eine Bebauung ausreichen, was vergleichbare Bauvorhaben in der jüngsten Vergangenheit gezeigt haben,
3. der Bestand
der Bäume wird als nicht so wichtig erachtet und dem Antrag wird gefolgt.
Egal zu welcher Abwägung man letztendlich kommt,
bestehe mit Ausnahme der Variante 1 (Einstellung des Verfahrens) immer die
Möglichkeit, dass die vorgenommene Abwägung durch ein Normenkontrollverfahren
gerichtlich überprüft wird.
Stadtverordneter Seidl bemerkt, dass man doch einen
Abstand von 6,00 m vom Baufenster zur Grundstücksgrenze festlegen solle, dann
könne das Verfahren abgeschlossen werden.
Stadtkämmerer Darius bestätigt, dass der Ausschuss
dies so beschließen könne, jedoch die Verwaltung keinen Zeitdruck sieht und zunächst
den Beteiligten letztmalig die Möglichkeit einer Verständigung eingeräumt
werden sollte, natürlich mit einer angemessenen Fristsetzung.
Beschluss des Ausschusses: (einstimmig)
Im Satzungsverfahren gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 Baugesetzbuch (BauGB)
-Abrundungssatzung-
für einen
Teilbereich „Auf dem Dörchen“ wird dem Vorschlag des Landesbetriebes Wald und
Holz, Reginalforstamt Rureifel-Jülicher Börde vom 07.08.2015 gefolgt, dass im
Hinblick auf die heranrückende Bebauung, den Erhalt des Baumbestandes aber auch
bezüglich der besonderen Verkehrssicherungspflicht, eine entsprechende
einvernehmliche Regelung mit allen Beteiligten herbeizuführen ist, dies unter
Wahrung einer angemessenen Frist.