Sitzung: 20.10.2015 Ausschuss für Planen, Bauen und Umweltangelegenheiten
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: BV/FB6/065/2015
Sachverhalt:
Der Planungs- und Umweltausschuss hat in seiner
Sitzung am 22.10.2014 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 74 „Fachmarktzentrum
Myhl“ in der Ortschaft Myhl in einem 2. Änderungsverfahren mit dem Ziel zu
ändern, die Grundstücke Gemarkung Myhl, Flur 1, Flurstücke 805 und 836 als
Gewerbegebiet auszuweisen. Der Flächennutzungsplan soll parallel in einem 55.
Änderungsverfahren geändert werden.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden zwischenzeitlich
durchgeführt.
Folgende Anregungen wurden vorgebracht (Anlage 1):
1. Kreis
Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen
Schreiben
vom 17.08.2015
Ein Übersichtsplan des Geltungsbereiches (Anlage
2) sowie eine Verkleinerung des Bebauungsplanentwurfes (Anlage 3) sind
beigefügt.
Beschluss des Ausschusses: (einstimmig)
A. Es
wurden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
B. Zu den
vorgebrachten Anregungen
1. Kreis
Heinsberg, Gesundheitsamt
Anregung:
Gegen die 55. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Stadt Wassenberg und den Bebauungsplan Nr. 74 werden aus gesundheitsaufsichtlicher
Sicht keine Bedenken erhoben, wenn bei der Ansiedlung künftiger Gewerbebetriebe
die Abstandsliste entsprechende Beachtung findet und somit gesundheitlich
relevante Immissionen bei den Anwohnern des benachbarten Wohngebietes nicht zu
erwarten sind.
Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
2. Kreis
Heinsberg, Untere Wasserbehörde
Anregung:
Das Plangebiet liegt in der Zone IIIB des mit
ordnungsbehördlicher Verordnung vom 21. März 1994 festgesetzten
Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage in Wassenberg.
Danach ist die Verwendung von Recyclingmaterialien
(beispielsweise Elektroofenschlacke, Hochofenschlacke, Hüttensand LD
(Stahlwerks)-Schlacke, Schmelzkammergranulat, RCL (Recyclingmaterial) /
aufbereiteter Bauschutt) verboten. Auf Antrag kann eine Befreiung von diesen
Verboten erteilt werden.
Das Anwenden von in Wasserschutzgebieten nicht
zugelassenen Pflanzenschutzmitteln (wie z.B. nach der Pflanzenschutz –
Anwendungsverordnung) sowie das unsachgemäße Anwenden zugelassener Mittel ist
verboten.
Das Versickern von Niederschlagswasser aus dem
Gewerbegebiet ist innerhalb der Wasserschutzgebietszone verboten.
Für die Einleitung von Niederschlagswässern von
Dachflächen sowie sonstigen befestigten Flächen über eine Versickerungsanlage
außerhalb der Wasserschutzgebietszone in den Untergrund ist beim Landrat des
Kreises Heinsberg – Untere Wasserbehörde – eine wasserrechtliche Erlaubnis zu
beantragen.
Im Übrigen sind die Verbotstatbestände des § 4 Abs. 2
der Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
3. Kreis
Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen - Untere Immissionsschutzbehörde -
Anregung:
Aus Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes bestehen
gegen die Ausweisung der Grundstücke Gemarkung Myhl, Flur 1, Flurstücke 805 und
836 als Gewerbegebiet Bedenken.
Das vorgesehene Gewerbegebiet würde im Nordwesten
unmittelbar an ein bestehendes Wohngebiet grenzen.
In dem anvisierten Gebiet dürften hiernach im Rahmen
späterer Genehmigungsverfahren nur Betriebe zugelassen werden, die das Wohnen
nicht wesentlich stören. Damit wären nur Gewerbebetriebe zulässig, die auch in
einem Mischgebiet zugelassen werden können. Auch bei der Ansiedlung von
ausnahmsweise zulässigen Gewerbebetrieben muss auf Grund des geringen
Schutzabstandes von ca. 25 bis 30 m mit immissionsbedingten Beeinträchtigungen
gerechnet werden, wodurch Nutzungskonflikte nicht ausgeschlossen werden können.
Beschluss:
Die Bedenken hinsichtlich der Festsetzung als
gewerbliche Bauflächen werden seitens der Stadt Wassenberg nicht geteilt, da
diese Flächen bereits im damaligen Bebauungsplan Nr. 21 C „Gewerbegebiet Myhl /
Erkelenzer Straße“ als gewerbliche Bauflächen festgesetzt waren.
Immissionsschutzrechtliche Belange sind unter Würdigung
der vorhandenen Wohnbebauung in konkreten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
Begründung:
Die beiden Grundstücke Gemarkung Myhl, Flur 1,
Flurstücke 805 und 836, befanden sich ursprünglich im Geltungsbereich des seit
dem 18.08.1998 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 21 C „Gewerbegebiet Myhl
/ Erkelenzer Straße“ und verfügten u.a. über eine überbaubare
Grundstücksfläche. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 74
„Fachmarktzentrum Myhl“ wurden die beiden Grundstücke überlagert und die
vorherigen Festsetzungen durch Inkrafttreten des Bebauungsplanes 74
„Fachmarktzentrum Myhl“ aufgehoben. Seitdem werden die beiden Grundstücke als
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Fachmarktzentrum“ ausgewiesen, ohne
jedoch über ein Baufenster zu verfügen. Eine Bebauung der Grundstücke ist somit
derzeit nicht möglich. Da die Flächen entgegen der angedachten Planung nicht
mehr für das Fachmarktzentrum benötigt werden, sollen nun lediglich die
ursprünglichen Festsetzungen wieder hergestellt werden, damit die Grundstücke
in Zukunft überhaupt sinnvoll genutzt werden können.
C. Mit dem
Entwurf der 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 74 „Fachmarktzentrum
Myhl“ und der 55. Änderung des Flächennutzungsplanes
ist die öffentliche Auslegung gemäß § 3
Abs. 2 BauGB durchzuführen.