Sitzung: 20.10.2015 Ausschuss für Planen, Bauen und Umweltangelegenheiten
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: BV/FB6/063/2015
Sachverhalt:
Am
25. Februar 2015 hat der Planungs- und Umweltausschuss im Rat der Stadt
Wassenberg beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 58 „Alte Bahn“
in der Ortschaft Wassenberg in einem 1. vereinfachten Änderungsverfahren mit
dem Ziel zu ändern, die auf dem Grundstück Gemarkung Wassenberg, Flur 2,
Flurstück 1381, festgesetzte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Spielplatz aufzugeben und dort ein Baufenster festzusetzen.
Zwischenzeitlich
wurden die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß § 13 Abs. 2 Baugesetzbuch
durchgeführt.
Als
Ergebnis der durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurden nachfolgende
Stellungnahmen vorgelegt:
1.
Kreiswasserwerk
Heinsberg vom 20.07.2015, Anlage 1
2.
Landesbetrieb
Straßenbau NRW, Niederlassung Mönchengladbach, vom 27.07.2015,
Anlage 2
3.
NEW-Netz GmbH
Geilenkirchen, vom 30.07.2015, Anlage 3
4.
EBV GmbH,
Hückelhoven, vom 28.07.2015, Anlage 4
5.
Kreis Heinsberg,
vom 06.08.2015, Anlage 5
6.
Regionnetz GmbH,
Eschweiler, vom 13.08.2015, Anlage 6
Im
Rahmen der durchgeführten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
im Zeitraum vom 24. Juli bis 24. August 2015 wurden keine Anregungen und
Bedenken vorgebracht.
Der
Entwurf der 1. vereinfachten Änderung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
58 „Alte Bahn“ sowie der Entwurf der Begründung sind als Anlagen 7 + 8 beigefügt.
Beschlussvorschlag an den Rat: (einstimmig)
A: Zu den vorgebrachten
Anregungen
1.
Landesbetrieb
Straßenbau NRW, Mönchengladbach
Anregung:
Gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 58 werden seitens der
dortigen Niederlassung keine Bedenken erhoben, wenn folgendes beachtet wird:
- An der Einmündung der Straße „Alte Bahn“ in
die L 117 -Erkelenzer Straße- ist das Sichtdreieck der Anfahrsicht (5,00 m / 70,00
m) gemäß 6.3.9.3 der RAST 06 von jeglichen Sichthindernissen freizuhalten.
- Die Kosten für evtl. erforderlich werdende
Lärmschutzmaßnahmen, die durch Emmissionen der L 19 verursacht werden, werden
vom Landesbetrieb Straßenbau nicht übernommen.
Beschluss:
Diese Hinweise werden entsprechend beachtet.
2.
NEW-Netz
GmbH, Geilenkirchen
Anregung:
Gegen die Änderung des Bebauungsplanes bestehen dortige Bedenken. Auf
dem Grundstück befinden sich Versorgungsleitungen für das Niederspannungsnetz
und die Straßenbeleuchtung.
Beschluss:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Vor einer weiteren baulichen
Nutzung ist in Abstimmung mit der NEW-Netz GmbH eine dingliche Sicherung oder
eine vertragliche Regelung über die
Verlegung der dort befindlichen Versorgungsleitungen für das
Niederspannungsnetz und für die Straßenbeleuchtung herbeizuführen.
3.
Kreis
Heinsberg, Untere Wasserbehörde
Anregung:
Das Bauvorhaben liegt in der Zone IIIB des mit Ordnungsbehördlicher
Verordnung vom 21. März 1994 festgesetzten Wasserschutzgebietes für die
Wassergewinnungsanlage in Wassenberg.
Danach ist die Verwendung von Recyclingmaterialien (beispielsweise
Elektroofenschlacke, Hochofenschlacke, Hüttensand, LD (Stahlwerks)-Schlacke,
Schmelzkammergranulat, RCL (Recyclingsmaterial) -aufbereiteter Bauschutt,
verboten. Auf Antrag kann eine Befreiung bei diesem Vorhaben im Einzelfall
erteilt werden.
Das Anwenden von in Wasserschutzgebieten nicht zugelassenen
Pflanzenschutzmitteln (wie z.B. nach der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)
sowie das unsachgemäße Anwendung zugelassener Mittel ist verboten.
Das Versickern von Niederschlagswasser ist nur über die belebte
Bodenzone möglich. Für die Einleitung von Niederschlagswässern von Dachflächen
sowie sonstigen befestigten Flächen über eine Versickerungsanlage in den
Untergrund ist beim Landrat des Kreises Heinsberg -Untere Wasserbehörde- eine
wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.
Im übrigen sind die Verbotstatbestände des § 4 Abs. 2 der
Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten.
Beschluss:
Die Hinweise werden
zur Kenntnis genommen.
4.
Regionetz
GmbH, Eschweiler
Anregung:
Die Regionetz
GmbH weist darauf hin, dass eine Gasversorgungsleitung das Grundstück kreuzt,
evtl. auch die vorhandene Bezirksregelstation das Grundstück tangiert.
Beschluss:
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen. Vor einer weiteren baulichen Nutzung ist in
Abstimmung mit der Regionetz GmbH eine dingliche Sicherung oder eine
vertragliche Regelung der dort befindlichen Gasversorgungsleitung
herbeizuführen.
B: Es wurden keine Anregungen und Bedenken
vorgebracht.
C: Die 1. vereinfachte Änderung zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 58
„Alte Bahn“ in der Ortschaft
Wassenberg wird gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.