Sitzung: 09.09.2015 Ausschuss für Planen, Bauen und Umweltangelegenheiten
Beschluss: mehrheitlich abgelehnt
Abstimmung: Nein: 17, Enthaltungen: 2
Vorlage: BV/FB6/053/2015
Sachverhalt:
Mit
Schreiben vom 06.11.2014 haben die Rechtsanwälte Anders und Thomé
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Krefeld, für die Fa. GMG Ophoven Kies GmbH &
Co. KG beim Kreis Heinsberg – Amt für Umwelt und
Verkehrsplanung/Abgrabungsbehörde – beantragt, den Planfeststellungsbeschluss
des Kreises vom 15.11.2000 dahingehend zu ändern,
a)
dass die
Verlegung des Birgeler Baches einschl. der Endrekultivierung im Uferabschnitt 4
gemäß dem Änderungsbescheid des Kreises vom 25.02.2011 (Nordufer) bis zum
31.12.2019 abgeschlossen werden muss, wobei die erdbautechnischen Arbeiten zur
Herstellung des Ufers bis zum 30.06.2018 abzuschließen sind.
b)
Ferner wurde
beantragt, dass die Herstellung des Ufers im Uferabschnitt 4 (Nordufer) durch
Vorschüttung von Fremdbodenmaterial erfolgen darf, dass im Feststoff die
Versorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sowie die Zuordnungswerte Z0 gemäß
der Tabelle II.1.2-TR-Boden der LAGA mit Stand vom 05.11.2004 und im Eluat die
Werte der Anlage 2 des Runderlasses des Ministerium für Klimaschutz-, Umwelt-,
Landwirtschaft-, Natur und Verbraucherschutzes des Landes NRW vom 17.09.2014,
Az.: IV-4-547-02-05, einhält.
Es
wird auf den beigefügten Antrag der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Anders und
Thomé, Krefeld, vom 06.11.2014 nebst beigefügten Anlagen verwiesen (Anlage 1).
Begründet
wird der Antrag u. a. mit der Folge der durch die Nichtzulassung der 2. West-
erweiterung
entstandenen Massendefizite durch Fremdbodenmaterial zu kompensieren, um
letztendlich antragsgemäß die Verlegung des Birgeler Baches im Uferabschnitt 4
bis zum 31.12.2019 abzuschließen.
Zwar stellt der Antrag aus Sicht der
Verwaltung keine optimale Lösung dar, jedoch sollte dem vorliegenden Antrag
entsprochen werden, um durch diese Zustimmung definitiv sicherzustellen, dass
die Verlegung des Birgeler Baches einschl. der Rekultivierung im Uferabschnitt
4 dann auch tatsächlich bis zum 31.12.2019 abgeschlossen sein wird.
Das ursprünglich seitens des Kreises mit
Schreiben vom 23.06.2015 geforderte Einvernehmen gemäß § 36 BauGB hat der Kreis
in seinem ergänzendem Schreiben vom 21.07.2015 (Anlage 2) in der Form geändert,
dass dieses Einvernehmen rechtlich für die dortige Kreisentscheidung nicht
erforderlich ist, der Stadt jedoch stattdessen Gelegenheit eingeräumt wird,
eine entsprechende Stellungnahme abzugeben.
Hierzu
hat die Stadt mit entsprechendem Antwortschreiben vom 24.07.2015 (Anlage 3) den
Terminausstand bis zum 15.09.2015 beantragt, da eine abschließende Beratung und
Entscheidung im Planungs- und Umweltausschuss zu erfolgen hat.
Sachkundiger Bürger Jans erklärt, dass die CDU-Fraktion diesem Antrag nicht entsprechen wird, da der Firma seit dem Jahre 2000 bereits Fristen zur Umlegung des Birgeler Baches und zur Rekultivierung vorgegeben wurden, aber die Durchführung der Maßnahmen auch nach fast 15 Jahren noch immer nicht vollständig abgeschlossen sind.
Beschluss des Ausschusses: (17 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen)
Dem vorliegenden
Antrag der Fima GMG Ophoven Kies GmbH & Co. KG
a)
auf
Verlegung des Birgeler Baches einschl. der Endrekultivierung im Uferbereich 4
bis zum 31.12.2019, wobei die erdbautechnischen Arbeiten zur Herstellung des
Ufers bis zum 30.06.2018 abzuschließen sind, wird entsprochen.
b)
Ebenfalls
wird dem Antrag entsprochen, dass die Herstellung des Ufers im Uferabschnitt 4
(Nordufer) durch Vorschüttung von Fremdbodenmaterial erfolgen darf.
wird nicht zugestimmt.