Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Nein: 17, Enthaltungen: 2

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 06.11.2014 haben die Rechtsanwälte Anders und Thomé Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Krefeld, für die Fa. GMG Ophoven Kies GmbH & Co. KG beim Kreis Heinsberg – Amt für Umwelt und Verkehrsplanung/Abgrabungsbehörde – beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Kreises vom 15.11.2000 dahingehend zu ändern,

 

a)       dass die Verlegung des Birgeler Baches einschl. der Endrekultivierung im Uferabschnitt 4 gemäß dem Änderungsbescheid des Kreises vom 25.02.2011 (Nordufer) bis zum 31.12.2019 abgeschlossen werden muss, wobei die erdbautechnischen Arbeiten zur Herstellung des Ufers bis zum 30.06.2018 abzuschließen sind.

 

b)       Ferner wurde beantragt, dass die Herstellung des Ufers im Uferabschnitt 4 (Nordufer) durch Vorschüttung von Fremdbodenmaterial erfolgen darf, dass im Feststoff die Versorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sowie die Zuordnungswerte Z0 gemäß der Tabelle II.1.2-TR-Boden der LAGA mit Stand vom 05.11.2004 und im Eluat die Werte der Anlage 2 des Runderlasses des Ministerium für Klimaschutz-, Umwelt-, Landwirtschaft-, Natur und Verbraucherschutzes des Landes NRW vom 17.09.2014,

                Az.: IV-4-547-02-05, einhält.

 

Es wird auf den beigefügten Antrag der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Anders und Thomé, Krefeld, vom 06.11.2014 nebst beigefügten Anlagen verwiesen (Anlage 1).

 

Begründet wird der Antrag u. a. mit der Folge der durch die Nichtzulassung der 2. West-

erweiterung entstandenen Massendefizite durch Fremdbodenmaterial zu kompensieren, um letztendlich antragsgemäß die Verlegung des Birgeler Baches im Uferabschnitt 4 bis zum 31.12.2019 abzuschließen.

 

Zwar stellt der Antrag aus Sicht der Verwaltung keine optimale Lösung dar, jedoch sollte dem vorliegenden Antrag entsprochen werden, um durch diese Zustimmung definitiv sicherzustellen, dass die Verlegung des Birgeler Baches einschl. der Rekultivierung im Uferabschnitt 4 dann auch tatsächlich bis zum 31.12.2019 abgeschlossen sein wird.

 

Das ursprünglich seitens des Kreises mit Schreiben vom 23.06.2015 geforderte Einvernehmen gemäß § 36 BauGB hat der Kreis in seinem ergänzendem Schreiben vom 21.07.2015 (Anlage 2) in der Form geändert, dass dieses Einvernehmen rechtlich für die dortige Kreisentscheidung nicht erforderlich ist, der Stadt jedoch stattdessen Gelegenheit eingeräumt wird, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben.

 

Hierzu hat die Stadt mit entsprechendem Antwortschreiben vom 24.07.2015 (Anlage 3) den Terminausstand bis zum 15.09.2015 beantragt, da eine abschließende Beratung und Entscheidung im Planungs- und Umweltausschuss zu erfolgen hat.

 

Sachkundiger Bürger Jans erklärt, dass die CDU-Fraktion diesem Antrag nicht entsprechen wird, da der Firma seit dem Jahre 2000 bereits Fristen zur Umlegung des Birgeler Baches und zur Rekultivierung vorgegeben wurden, aber die Durchführung der Maßnahmen auch nach fast 15 Jahren noch immer nicht vollständig abgeschlossen sind.


Beschluss des Ausschusses:               (17 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen)

Dem vorliegenden Antrag der Fima GMG Ophoven Kies GmbH & Co. KG

 

a)      auf Verlegung des Birgeler Baches einschl. der Endrekultivierung im Uferbereich 4 bis zum 31.12.2019, wobei die erdbautechnischen Arbeiten zur Herstellung des Ufers bis zum 30.06.2018 abzuschließen sind, wird entsprochen.

b)     Ebenfalls wird dem Antrag entsprochen, dass die Herstellung des Ufers im Uferabschnitt 4 (Nordufer) durch Vorschüttung von Fremdbodenmaterial erfolgen darf.

 

wird nicht zugestimmt.