Beschluss: zurückgestellt

Sachverhalt:

 

Gemäß § 61 a Abs. 3 des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) hat der Eigentümer eines Grundstückes im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Diese Prüfung umfasst neben der Hausanschlussleitung auch die Grundstücksanschlussleitung (Leitung vom Kontrollschacht bzw. der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Kanal), da diese Leitung gemäß § 2 Ziffer 6 Buchstabe b der Entwässerungssatzung der Stadt Wassenberg vom 14.12.2007 nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört.

 

Bei bestehenden Abwasserleitungen muss gemäß § 61 a Abs. 4 LWG die erste Dichtheitsprüfung bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.

 

Die Stadt muss aufgrund § 61 a Abs. 5 LWG NRW für bestehende Abwassereinleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und

 

1.      zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 01. Januar 1990 errichtet wurden oder

 

2.      zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 01. Januar 1965 errichtet wurden.

 

In der 5. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes der Stadt Wassenberg (Ratsbeschluss vom 25.03.2010) ist unter Ziffer 5 eine kürzere Fristsetzung für diese Grundstücke bis zum 31.12.2014 festgelegt worden.

 

Der Text der neuen Satzung ist als Anlage 1 beigefügt und orientiert sich an der neuesten Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen (Stand 20.04.2010), die von dort mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW sowie der Kommunal- und Abwasserberatung NRW abgestimmt wurde.

 

Darüber hinaus ist die Stadt aufgrund des § 61 a Abs. 5 LWG NRW verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten.

Aus diesem Grund wird die als Anlage 2 beigefügte Information allen Grundstückseigentümern Anfang 2011 zusammen mit den Abgabenbescheiden für das Jahr 2011 zugestellt.

 

Beschlussvorschlag:

Die als Anlage 1 beigefügte Satzung der Stadt Wassenberg zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG wird erlassen.

 

Ausschussmitglied Dohmen berichtet dem Ausschuss, dass die jüngst den Fraktionen zur Verfügung gestellte Ausfertigung des Abwasserbeseitigungskonzeptes die Dichtheitsprüfung für Objekte in den Wasserschutzzonen mit dem Zeitpunkt 31.12.2014 enthalte. Diese konkrete Festlegung sei allerdings in der vom Rat beschlossenen Fassung des ABK vom 25.03.2010 nicht enthalten gewesen. Die Neufassung des ABK ist vom 18.05.2010.

 

Stadtkämmerer Darius erinnert daran, dass Prof. Dr. Nacken bei der Vorstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes in der Bauausschusssitzung den für die Objekte in der Wasserschutzzone entsprechend den Vorgaben des Gesetzgebers vorzuziehenden Zeitpunkt auf den 31.12.2014 ausdrücklich genannt habe und dieser Zeitpunkt auch nach der Beschlussfassung bei der Abfassung der Ausfertigung vom 18.05.2010 für die Bezirksregierung durch das Büro Nacken eingearbeitet wurde.

 

Auf die Feststellung von Ausschussmitglied Dohmen, dass der vorliegende Satzungsentwurf zwar die Regelung für die in den Wasserschutzzonen liegenden Objekte beinhalte, jedoch der für die anderen Objekte angedachte Zeitpunkt 2015 in der Satzung fehle, erwidert Stadtkämmerer Darius, dass der vorliegende Satzungsentwurf entsprechend den Vorgaben des Gesetzgebers im Landeswassergesetz NRW lediglich die für die Wasserschutzgebiete notwendige Regelung beinhaltet und zu den verbleibenden Fällen die Regelung im Landeswassergesetz NRW Anwendung findet, die nicht nochmals in die Textfassung der kommunalen Satzung einfließen muss; aus diesem Grund enthält das vorgefertigte Infoblatt – auch unter Hinweis auf die Satzung – die konkrete Regelung für die Wasserschutzzonen auf den Zeitpunkt 31.12.2014 und unter Hinweis auf die Bestimmungen im Landeswassergesetz NRW die übrigen Vorgaben des Gesetzgebers.

 

Anmerkung:

Es erfolgt der Hinweis, dass bereits auf Seite 1, letzter Absatz, des mit der Einladung übersandten Satzungsentwurfes das Umsetzungsdatum 31.12.2015 im Text enthalten ist.

 

Nachdem Ausschussmitglied Dohmen über die in den Kommunen unterschiedlichen Regelungen bis einschließlich 2023 berichtet hat und Stadtkämmerer Darius die Unterscheidungsmerkmale zwischen den Kommunen herausstellt sowie anhand von Beispielen über die Kritik an der „Heinsberger Regelung“ berichtet, favorisiert Ausschussmitglied Dohmen dennoch zu einer Entzerrung des Nachfragebedarfs für Dichtheitsprüfungen eine über das Jahr 2015 hinausgehende Regelung unter Zuordnung der konkreten Straßen.

 

Stadtkämmerer Darius stellt allerdings heraus, dass ein sachgerechter Vorschlag vorliege und im Falle einer vom Rat beabsichtigten Änderung diesem Änderungsvorschlag unter Angabe des jeweiligen Jahres auch die diesen Jahren zuzuordnenden Straßen beigefügt sein müsse. Er bittet um Verständnis, dass wegen Fehlens objektiver Kriterien der Fachbereich einem politischen Änderungsvorschlag die Straßen nicht zuordnet um sich anschließend über Jahre mit den Bürgern auseinanderzusetzen, warum die eine oder andere Straße dem Jahr A oder B mehr oder weniger willkürlich zugeordnet wurde; hier sollten auch die politischen Vertreter bei einem Änderungsvorschlag Farbe bekennen und sich auch der dann einsetzenden Diskussion über die Zuordnungsentscheidung mit den Grundstückseigentümern stellen.

 

Bürgermeister Winkens empfiehlt den Ausschussmitgliedern die Regelung bis zur Ratssitzung zu überdenken. Bei dem vorliegenden Vorschlag haben die Grundstückseigentümer ab kommendem Jahr die Möglichkeit, innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes einen Fachmann mit der Durchführung der Dichtheitsprüfung zu beauftragen um somit den Nachweis zu erhalten. Bei einer zeitlich ausgedehnten Regelung verbleibe das Problem, den Bürgern, die ihn bereits heute nach dem Zeitpunkt fragen, vermutlich über einen langen Zeitraum die Zuordnungsentscheidung erklären zu müssen.


Beschluss:                          (1 Enthaltung)

 

 


Da zu diesem Tagesordnungspunkt noch Beratungsbedarf besteht, wird die Angelegenheit bis zur Ratssitzung am 16.12.2010 zurück gestellt.