Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

I.          Gebührenkalkulation

Der Ausschuss nimmt die beigefügte Kalkulation der Schmutz- und Niederschlagswassergebühr zur Kenntnis.

a)         Schmutzwassergebühr

Die Gebührenabrechnung Schmutzwasser 2009 schließt mit einem Fehlbetrag von 184.994,95 € ab. Ein Teil dieses Defizites konnte durch die Auflösung der Gebühren­ausgleichsrücklage in Höhe von 14.071,28 € ausgeglichen werden, so dass letztlich ein in Folgejahren auszugleichender Fehlbetrag in Höhe von 170.923,17 € verbleibt. Dieser Fehlbetrag erhöht sich nach derzeitiger Einschätzung mit dem Jahresabschluss 2010 um weitere 45.196,84 €, da entgegen der Kalkulation von 747.600 m³ lediglich 732.484 m³ zur Veranlagung herangezogen werden konnten. Der somit im Bereich Schmutzwasser mit Ablauf des Veranlagungsjahres 2010 insgesamt zu erwartende Fehlbetrag in Höhe von 216.200,00 € ist in den Jahren 2011 - 2013 auszugleichen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NW). In die Gebührenkalkulation 2011 wurde ein Anteil von 42.500,00 € eingestellt. Bei einer angenommenen Abwassermenge von 737.000 m² ergibt sich ein unveränderter Gebührensatz von 2,99 €/m³.

Der restliche Fehlbetrag wurde in der Planung mit 128.400,00 € in 2012 und mit 45.200,00 € in 2013 berücksichtigt.

 

Prüfauftrag des Rates vom 17.12.2009 zur Einführung einer Grundgebühr beim Schmutzwasser

 

Nach § 6 Abs. 3 S. 3 KAG NRW ist die Erhebung einer Grundgebühr neben einer Verbrauchs- bzw. Leistungsgebühr nach § 6 Abs. 3 S. 1 oder 2 KAG NRW grundsätzlich zulässig.

Die Grundgebühr ist insoweit ein Teil der Benutzungsgebühr (= Grundgebühr + Leistungs-/Benutzungsgebühr) mit feststehendem Gebührensatz, der unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben wird und wegen der Verbrauchsunabhängigkeit alle Gebührenpflichtigen nach einem für alle gleichen Maßstab treffen muss (vgl. OVG NRW. Urteil vom 25.08.1995 – 9 A 390/93). Nach dem OVG NRW kann eine Grundgebühr, die ausschließlich der Deckung der invariablen (fixen) Kosten (auch Vorhaltekosten) dient, auch dann entstehen und erhoben werden, wenn nur die Vorhalteleistung in Anspruch genommen wird und die Arbeits- oder Verbrauchsgebühr nicht zur Entstehung gelangt.

Grundsätzlich geht es bei der Grundgebühr darum, die abwassermengenunabhängigen Kosten zu verteilen. Die abwassermengenabhängigen Kosten und damit die Intensität (Umfang und Ausmaß) der Benutzung durch den einzelnen Benutzer spielen damit bei der Zusatzgebühr die entscheidende Rolle.

Nach dem OVG NRW (Beschluss vom 30.04.2004 – Az.: 9 A 2714/03) ist es das Wesen der Grundgebühr, die Fixkosten, die unabhängig vom Verbrauch allein durch die Liefer- und Leistungsbereitschaft der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung entstehen, ganz oder zum Teil vorab auf die Gebührenpflichtigen zu verteilen (vgl. Queitsch in KAG NRW, Kommentar, § 6 Rn. 170).

 

Für die Einführung einer Grundgebühr spricht, dass auf diesem Weg den sinkenden Einnahmen durch einen rückläufigen Wasserverbrauch mittels einer Grundgebühr entgegen gewirkt werden kann.

 

Gegen die Einführung einer Grundgebühr spricht ein höherer Aufwand für die Stadt bei der Aufstellung der Gebührensatzung sowie der Kalkulationen. Es muss sauber zwischen fixen und variablen Kosten getrennt werden. Zudem werden die Bürger durch die Erhebung einer Grundgebühr davon abgehalten, den gesetzlich vorgeschriebenen schonenden und sparsamen Umgang mit Wasser zu pflegen (§ 53 C Satz 3 LWG NRW), da sie einen nicht unerheblichen Teil der Gebühren sowieso zahlen müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Großteil der Fixkosten in die Grundgebühr eingerechnet wird.

Letztlich besteht keine Pflicht zur Erhebung einer Grundgebühr. Es empfiehlt sich, bei der Abrechnung auf der Grundlage des Frischwassermaßstabes auch, keine Grundgebühr zu erheben, weil der Frischwassermaßstab mit der Möglichkeit des Abzugs von Frischwassermengen, die nicht in den Kanal eingeleitet werden, ein praktikabler Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist. Grundgebühren werden von den Städten und Gemeinden bei der Schmutzwassergebühr in der Praxis nur von Gemeinden mit großen Ferienhausgebieten erhoben.

 

Bezüglich der Höhe der Grundgebühr ist anzumerken, dass eine übermäßige Belastung einzelner Gebührenschuldner dadurch vermieden werden kann, dass in eine Grundgebühr nicht 100 % der Fixkosten eingestellt werden. Denkbar wäre, maximal 30 % der Fixkosten in die Grundgebühr einzustellen. Soweit nur 30 % von 100 % festgestellten fixen (abwassermengenunabhängigen) Kosten in die Kalkulation einer Grundgebühr eingestellt werden, ist es nicht als erforderlich anzusehen, den Kostenverteilungsschlüssel (Gebührenmaßstab für die Grundgebühr) weiter zu verfeinern, denn in diesem Umfang nehmen alle gebührenpflichtigen Benutzer die Vorhalteleistung zumindest in Anspruch und zwar unabhängig davon, ob sie Normaleinleiter oder Großeinleiter sind (StGB NRW-Mitteilung 564/2008 vom 18.08.2008). Zwar hat das VG Minden in einer jüngeren Entscheidung die Einstellung von 50 % der Fixkosten in die Grundgebühr gebilligt (VG Minden, Urteil vom 06.07.2010 – 12 K 1327/09), dabei handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung, die nicht pauschaliert werden darf.

 

Unter die Fixkosten fallen alle Kosten, die unabhängig von dem Frischwasserverbrauch anfallen. Hierzu gehören klassischerweise Personalkosten, Betriebskosten und kalkulatorische Kosten (Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung, § 6 Rdnr. 222). Da es bereits im Ermessen der Gemeinde steht, ob sie überhaupt eine Grundgebühr erheben will, ist die Kommune allerdings nicht gehalten, in die Kalkulation dieser Gebühr die gesamten Fixkosten einzustellen.

Es steht ihr vielmehr frei, mit der Erhebung der Grundgebühr nur eine teilweise Deckung der Vorhaltekosten anzustreben (BVerwG, Beschluss vom 12.08.1981 – 8 B 20.81- ). Laufende Kosten sind keine Fixkosten und daher nicht in die Grundgebühr einzustellen. Zu den Fixkosten gehören grundsätzlich die Personalkosten, die kalkulatorischen Kosten sowie auch die zu leistenden Verbandsbeiträge.

 

Die nachfolgende Übersicht zeigt anhand einiger Beispiele die betraglichen Auswirkungen für einen Musterhaushalt nach Einführung einer Grundgebühr im Vergleich zu der derzeitigen Regelung. Die Beispielsrechnungen unterscheiden sich dahingehend, dass in der einen Übersicht 30 % der Fixkosten in die Grundgebühr eingestellt und in der anderen 20 % der Fixkosten in die Grundgebühr eingestellt wurden.

 

Gebühr gem. gültiger Satzung

 

 

Gebühr nach Einführung einer Grund-
gebühr gem. Satzungsvariante Anlage 5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Einrechnung eines Fixkostenanteils von 20 v.H.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beispiel I

20

Wasserverbrauch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20

*

2,99 €

=

          59,80 €

 

 

20

*

2,47 €

=

          49,40 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grundgebühr

 

          72,00 €

 

 

 

 

 

insgesamt

 

          59,80 €

 

 

 

 

insgesamt

       121,40 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beispiel II

220

Wasserverbrauch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

220

*

2,99 €

=

       657,80 €

 

 

220

*

2,47 €

=

       543,40 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grundgebühr 

 

          72,00 €

 

 

 

 

 

insgesamt

 

       657,80 €

 

 

 

 

insgesamt

       615,40 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die nachfolgend aufgeführte Übersicht belegt, dass bei einem Wasserverbrauch von 138 m³
Betragsgleichheit eintritt, d.h. Grundstückseigentümer mit einem Verbrauch von weniger
als 138 m³ werden bei dieser Regelung ungünstiger gestellt und Mehrverbraucher günstiger.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beispiel III

138

Wasserverbrauch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

138

*

2,99 €

=

       412,62 €

 

 

138

*

2,47 €

=

       340,86 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grundgebühr 

 

          72,00 €

 

 

 

 

 

insgesamt

 

       412,62 €

 

 

 

 

insgesamt

       412,86 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebühr gem. gültiger Satzung

 

 

Gebühr nach Einführung einer Grund-
gebühr gem. Satzungsvariante Anlage 6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Einrechnung eines Fixkostenanteils von 30 v.H.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beispiel I

20

Wasserverbrauch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20

*

2,99 €

=

          59,80 €

 

 

20

*

2,18 €

=

          43,60 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grundgebühr 

 

       108,00 €

 

 

 

 

insgesamt

 

          59,80 €

 

 

 

 

insgesamt

       151,60 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beispiel II

220

Wasserverbrauch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

220

*

2,99 €

=

       657,80 €

 

 

220

*

2,18 €

=

       479,60 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grundgebühr 

 

       108,00 €

 

 

 

 

insgesamt

 

       657,80 €

 

 

 

 

insgesamt

       587,60 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Hinweis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die nachfolgend aufgeführte Übersicht belegt, dass bei einem Wasserverbrauch von 133 m³
Betragsgleichheit eintritt, d.h. Grundstückseigentümer mit einem Verbrauch von weniger
als 133 m³ werden bei dieser Regelung ungünstiger gestellt und Mehrverbraucher günstiger.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beispiel III

133

Wasserverbrauch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

133

*

2,99 €

=

       397,67 €

 

 

133

*

2,18 €

=

       289,94 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grundgebühr 

 

       108,00 €

 

 

 

 

insgesamt

 

       397,67 €

 

 

 

 

insgesamt

       397,94 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)         Niederschlagswassergebühr

Die Gebührenabrechnung Niederschlagswasser 2009 schließt mit einem Fehlbetrag von 173.271,23 € ab. Durch die vollständige Auflösung der noch verbliebenen Gebührenausgleichsrücklage konnte dieser Betrag um 13.179,58 € auf einen verbleibenden Fehlbetrag von 160.091,95 € reduziert werden, der entsprechend der gesetzlichen Vorgaben (§ 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW) in den Folgejahren auszugleichen ist. Mit Ablauf des Rechnungsjahres 2010 wird sich dieser Fehlbetrag um weitere rd. 140.800,00 € erhöhen. Ursache ist hierfür zum einen die Tatsache, dass der Rat der Stadt Wassenberg entgegen der vorgelegten Kalkulation, die mit einem notwendigen Gebührensatz von 1,78 €/m² endete, lediglich einen Gebührensatz von 1,65 €/m² festgesetzt hat und dass zum anderen die der Kalkulation zugrunde gelegte Fläche von 726.800 m² mit veranlagten 698.778 m² deutlich unterschritten wird.

Berücksichtigt man für die Abrechnung des Jahres 2010 den Einmaleffekt von 23.939,38 € für die Veranlagung einzelner Grundstückseigentümer für Vorjahre, verbleibt für das Jahr 2010 ein voraussichtlicher Fehlbetrag von 116.780,62 €. Auf den absehbaren Fehlbetrag mit Ausgleichsverpflichtung in den Folgejahren wurde der Rat bereits in der Sitzung am 17.12.2009 unmittelbar hingewiesen. Der somit zum Ende des Jahres 2010 aufgelaufene Fehlbetrag im Bereich Niederschlagswasser von insgesamt rd. 276.900,00 € ist in den Jahren 2011 - 2013 auszugleichen. In die Gebührenkalkulation 2011 wurden mit 80.000,00 € ein Anteil von 50 v.H. des Fehlbetrages 2009 eingestellt. In den Folgejahren wird der verbleibende Fehlbetrag veranschlagt werden.

 

Zur Deckung des Aufwandes 2011 und der v. b. Fehlbeträge ist es notwendig, die Nieder­schlagswassergebühr ab 01.01.2011 auf 1,90 €/m² festzusetzen.

 

Die mit den Abgabenbescheiden 2010 versandten Erläuterungen zur Niederschlags­wassergebühr haben nicht den erhofften Erfolg gebracht: 26.805 m² Zugängen standen 11.984 m² Abgängen gegenüber.

Entsprechend der Vorgabe des Rates vom 17.12.2009  wurden bzw. werden zwischenzeitlich rd. 60 Grundstückseigentümer im gesamten Stadtgebiet überprüft (stichprobenweise Kontrollen vor Ort). Dabei wurde festgestellt, dass nahezu jede vorliegende Erklärung fehlerhaft war (98 v.H.). Die Differenz zwischen den bisher gem. Selbsterklärung veranlagten Flächen zu den beim Ortstermin festgestellten befestigten Flächen lag im Einzelfall zwischen 8 und 295 m².

 

Zudem wurden bei der Überprüfung dieser Fälle eine Reihe von zusätzlichen Verstößen gegen die Entwässerungssatzung der Stadt Wassenberg festgestellt (Einleitung von Schmutzwasser in alte Kleinkläranlagen, Versickerung des Oberflächenwassers von Verkehrsflächen der in Wasserschutzzonen liegenden Grundstücks, Versickerung von Oberflächenwasser ohne wasserrechtliche Erlaubnis,  Entnahme von Brunnenwasser zu Verbrauchszwecken ohne Meßeinrichtung u. a.). Diese Fälle stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Bei der Bemessung der Bußgeldhöhe ist zu berücksichtigen, dass die Höhe des Bußgeldes den erlangten wirtschaftlichen Vorteil (z.B. Einsparung von 1.495,00 € Schmutzwassergebühr, beispielsweise 100 cbm im lfd. Jahr und für vier Jahre rückwirkend) übersteigt. Diese Fälle werden derzeit lediglich erfasst; Bußgeldverfahren stehen aufgrund vorrangig anstehender Arbeiten noch aus.

Viele Grundstückseigentümer glauben zudem, selbst über Art und Umfang einer Versickerungsmöglichkeit von Oberflächenwasser entscheiden zu können, ohne über eine wasserrechtliche Erlaubnis den Nachweis zu führen, dass auf dem Grundstück Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich versickern kann.

 

Diese Erkenntnisse bestätigen die im Vorjahr vertretene Auffassung, dass man dem Ziel einer weitgehenden Gebührengerechtigkeit im Grunde nur über eine Veranlagung der befestigten Flächen auf der Grundlage der Auswertung von Luftbildern näher kommen  kann; diese Einschätzung erfolgt auch in dem Wissen, dass Auswertung und Nachbearbeitung kostenintensiv sind und dieser Aufwand in den Folgejahren über Gebühren auszugleichen ist.

 

II.         Satzungsrecht

Die Änderungen im vorgelegten Satzungsentwurf entsprechen den Änderungen in der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes und dienen überwiegend dazu, Rechtsklarheit zu schaffen.

 

§ 5 Abs. 2

Es wird neu die Datenerhebung durch die Anfertigung von Luftbildern und das entsprechende Verfahren hierzu in die Satzung aufgenommen. Hinzu kommen die Regelungen zur Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung (§§12 ff. Datenschutzgesetz NRW).

 

§ 5 Abs. 4

Für begrünte Dächer, Versickerungsanlagen und Flächen mit Öko-Pflaster wird ein Gebührenermäßigung (Gebührenabschlag) gewährt, da von solchen Flächen nicht die gleiche Menge Regenwasser dem Kanal zugeführt wird wie von sonstigen befestigten Flächen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen muss ein solcher Abschlag nicht gewährt werden, weil es sich auch bei solchen Flächen um befestigte Flächen handelt. Nach Auffassung der Verwaltung ist ein Abschlag jedoch geboten, da nicht bei jedem Regenereignis eine vollständige Einleitung von Regenwasser in den Kanal erfolgt.

 

 

Hinweise zu den der Beschlussvorlage beiliegenden Satzungsentwürfen

1.         Als Anlage 1 ist die Gebührenbedarfsermittlung 2011 beigefügt, die gleichzeitig Bestandteil des Entwurfs der als Anlage 2 beiliegenden III. Änderungssatzung ist (identisch mit dem Beschlussvorschlag).

 

2.         Als Anlage 3 liegt die Textfassung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 14.12.2007 einschl. der hierzu erlassenen I. Änderungssatzung vom 10.11.2008 und der II. Änderungssatzung vom 18.12.2009 in vollem Wortlaut bei.

 

3.         Als Anlage 4 liegt der Entwurf einer III. Änderungssatzung bei, der sich inhaltlich von der Anlage 2 nur dahingehend unterscheidet, dass eine Auswertung von Luftbildern ausgeschlossen bleibt (wie bisher).

 

4.         Als Anlage 5 liegt der Entwurf einer III. Änderungssatzung bei, der inhaltlich Anlage 4 entspricht, allerdings die Festsetzung einer Grundgebühr mit der Einrechnung eines 20 %igen Fixkostenanteils bei der Ermittlung der Schmutzwassergebühr berücksichtigt.

 

5.         Als Anlage 6 liegt der Entwurf einer III. Änderungssatzung bei, der inhaltlich Anlage 5 entspricht, allerdings bei der Ermittlung der Schmutzwassergebühr die Einrechnung eines 30 %igen Fixkostenanteils berücksichtigt.

 

 

Im Namen der CDU-Fraktion stellt Stadtverordneter Dohmen den Antrag die Beschlussfassung bis zur Ratssitzung zurückzustellen. Seine Fraktion, so Stadtverordneter Dohmen weiter, habe sich bisher noch nicht mit diesem TOP beschäftigen können und bitte die Verwaltung um weitere Informationen wie im vergangenen Jahr.

 

Kämmerer Darius sagt dies zu, bittet aber darum die Fragen frühzeitig zu stellen, damit eine rechtzeitige Beantwortung vor der Ratssitzung möglich sei.

 

Nach einer kurzen Aussprache lässt Bürgermeister Winkens über den Antrag der CDU-Fraktion abstimmen.

 

Der Ausschuss beschießt einstimmig, die Beschlussfassung bis zur Ratssitzung zurückzustellen.