Sachverhalt:
I. Gebührenkalkulation
Der Ausschuss nimmt die beigefügte Kalkulation der
Schmutz- und Niederschlagswassergebühr zur Kenntnis.
a) Schmutzwassergebühr
Die Gebührenabrechnung Schmutzwasser 2009 schließt
mit einem Fehlbetrag von 184.994,95 € ab. Ein Teil dieses Defizites konnte
durch die Auflösung der Gebührenausgleichsrücklage in Höhe von 14.071,28 €
ausgeglichen werden, so dass letztlich ein in Folgejahren auszugleichender
Fehlbetrag in Höhe von 170.923,17 € verbleibt. Dieser Fehlbetrag erhöht sich
nach derzeitiger Einschätzung mit dem Jahresabschluss 2010 um weitere 45.196,84
€, da entgegen der Kalkulation von 747.600 m³ lediglich 732.484 m³ zur
Veranlagung herangezogen werden konnten. Der somit im Bereich Schmutzwasser mit
Ablauf des Veranlagungsjahres 2010 insgesamt zu erwartende Fehlbetrag in Höhe
von 216.200,00 € ist in den Jahren 2011 - 2013 auszugleichen (§ 6 Abs. 2 Satz 3
KAG NW). In die Gebührenkalkulation 2011 wurde ein Anteil von 42.500,00 €
eingestellt. Bei einer angenommenen Abwassermenge von 737.000 m² ergibt sich
ein unveränderter Gebührensatz von 2,99 €/m³.
Der restliche Fehlbetrag wurde in der Planung mit
128.400,00 € in 2012 und mit 45.200,00 € in 2013 berücksichtigt.
Prüfauftrag
des Rates vom 17.12.2009 zur Einführung einer Grundgebühr beim Schmutzwasser
Nach § 6 Abs. 3 S. 3 KAG NRW ist die Erhebung einer
Grundgebühr neben einer Verbrauchs- bzw. Leistungsgebühr nach § 6 Abs. 3 S. 1
oder 2 KAG NRW grundsätzlich zulässig.
Die Grundgebühr ist insoweit ein Teil der
Benutzungsgebühr (= Grundgebühr + Leistungs-/Benutzungsgebühr) mit
feststehendem Gebührensatz, der unabhängig vom Umfang der tatsächlichen
Inanspruchnahme erhoben wird und wegen der Verbrauchsunabhängigkeit alle
Gebührenpflichtigen nach einem für alle gleichen Maßstab treffen muss (vgl. OVG
NRW. Urteil vom 25.08.1995 – 9 A 390/93). Nach dem OVG NRW kann eine
Grundgebühr, die ausschließlich der Deckung der invariablen (fixen) Kosten
(auch Vorhaltekosten) dient, auch dann entstehen und erhoben werden, wenn nur
die Vorhalteleistung in Anspruch genommen wird und die Arbeits- oder
Verbrauchsgebühr nicht zur Entstehung gelangt.
Grundsätzlich geht es bei der Grundgebühr darum,
die abwassermengenunabhängigen Kosten zu verteilen. Die abwassermengenabhängigen
Kosten und damit die Intensität (Umfang und Ausmaß) der Benutzung durch den
einzelnen Benutzer spielen damit bei der Zusatzgebühr die entscheidende Rolle.
Nach dem OVG NRW (Beschluss vom 30.04.2004 – Az.: 9
A 2714/03) ist es das Wesen der Grundgebühr, die Fixkosten, die unabhängig vom
Verbrauch allein durch die Liefer- und Leistungsbereitschaft der öffentlichen
Abwasserentsorgungseinrichtung entstehen, ganz oder zum Teil vorab auf die
Gebührenpflichtigen zu verteilen (vgl. Queitsch in KAG NRW, Kommentar, § 6 Rn.
170).
Für die Einführung einer Grundgebühr spricht, dass
auf diesem Weg den sinkenden Einnahmen durch einen rückläufigen Wasserverbrauch
mittels einer Grundgebühr entgegen gewirkt werden kann.
Gegen die Einführung einer Grundgebühr spricht ein
höherer Aufwand für die Stadt bei der Aufstellung der Gebührensatzung sowie der
Kalkulationen. Es muss sauber zwischen fixen und variablen Kosten getrennt
werden. Zudem werden die Bürger durch die Erhebung einer Grundgebühr davon
abgehalten, den gesetzlich vorgeschriebenen schonenden und sparsamen Umgang mit
Wasser zu pflegen (§ 53 C Satz 3 LWG NRW), da sie einen nicht unerheblichen
Teil der Gebühren sowieso zahlen müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn ein Großteil der Fixkosten in die Grundgebühr eingerechnet wird.
Letztlich besteht keine Pflicht zur Erhebung einer
Grundgebühr. Es empfiehlt sich, bei der Abrechnung auf der Grundlage des
Frischwassermaßstabes auch, keine Grundgebühr zu erheben, weil der
Frischwassermaßstab mit der Möglichkeit des Abzugs von Frischwassermengen, die
nicht in den Kanal eingeleitet werden, ein praktikabler
Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist. Grundgebühren werden von den Städten und
Gemeinden bei der Schmutzwassergebühr in der Praxis nur von Gemeinden mit großen
Ferienhausgebieten erhoben.
Bezüglich der Höhe der Grundgebühr ist anzumerken,
dass eine übermäßige Belastung einzelner Gebührenschuldner dadurch vermieden
werden kann, dass in eine Grundgebühr nicht 100 % der Fixkosten eingestellt
werden. Denkbar wäre, maximal 30 % der Fixkosten in die Grundgebühr
einzustellen. Soweit nur 30 % von 100 % festgestellten fixen
(abwassermengenunabhängigen) Kosten in die Kalkulation einer Grundgebühr
eingestellt werden, ist es nicht als erforderlich anzusehen, den Kostenverteilungsschlüssel
(Gebührenmaßstab für die Grundgebühr) weiter zu verfeinern, denn in diesem
Umfang nehmen alle gebührenpflichtigen Benutzer die Vorhalteleistung zumindest
in Anspruch und zwar unabhängig davon, ob sie Normaleinleiter oder
Großeinleiter sind (StGB NRW-Mitteilung 564/2008 vom 18.08.2008). Zwar hat das
VG Minden in einer jüngeren Entscheidung die Einstellung von 50 % der Fixkosten
in die Grundgebühr gebilligt (VG Minden, Urteil vom 06.07.2010 – 12 K 1327/09),
dabei handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung, die nicht
pauschaliert werden darf.
Unter die Fixkosten fallen alle Kosten, die
unabhängig von dem Frischwasserverbrauch anfallen. Hierzu gehören
klassischerweise Personalkosten, Betriebskosten und kalkulatorische Kosten (Schulte/Wiesemann
in: Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung, § 6 Rdnr.
222). Da es bereits im Ermessen der Gemeinde steht, ob sie überhaupt eine
Grundgebühr erheben will, ist die Kommune allerdings nicht gehalten, in die
Kalkulation dieser Gebühr die gesamten Fixkosten einzustellen.
Es steht ihr vielmehr frei, mit der Erhebung der
Grundgebühr nur eine teilweise Deckung der Vorhaltekosten anzustreben (BVerwG,
Beschluss vom 12.08.1981 – 8 B 20.81- ). Laufende Kosten sind keine Fixkosten
und daher nicht in die Grundgebühr einzustellen. Zu den Fixkosten gehören
grundsätzlich die Personalkosten, die kalkulatorischen Kosten sowie auch die zu
leistenden Verbandsbeiträge.
Die nachfolgende Übersicht zeigt anhand einiger
Beispiele die betraglichen Auswirkungen für einen Musterhaushalt nach
Einführung einer Grundgebühr im Vergleich zu der derzeitigen Regelung. Die
Beispielsrechnungen unterscheiden sich dahingehend, dass in der einen Übersicht
30 % der Fixkosten in die Grundgebühr eingestellt und in der anderen 20 % der
Fixkosten in die Grundgebühr eingestellt wurden.
Gebühr gem. gültiger Satzung |
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Gebühr nach Einführung einer Grund- |
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(Einrechnung eines Fixkostenanteils von
20 v.H.) |
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Beispiel
I |
20 |
m³ |
Wasserverbrauch |
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20 |
* |
2,99 € |
= |
59,80 € |
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20 |
* |
2,47 € |
= |
49,40 € |
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Grundgebühr |
|
72,00 € |
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insgesamt |
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59,80 € |
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|
|
insgesamt |
121,40 € |
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Beispiel
II |
220 |
m³ |
Wasserverbrauch |
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220 |
* |
2,99 € |
= |
657,80 € |
|
|
220 |
* |
2,47 € |
= |
543,40 € |
|
|
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|
|
Grundgebühr |
|
72,00 € |
|
|
||
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insgesamt |
|
657,80 € |
|
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|
|
insgesamt |
615,40 € |
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Hinweis |
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Die
nachfolgend aufgeführte Übersicht belegt, dass bei einem Wasserverbrauch von
138 m³ |
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Beispiel
III |
138 |
m³ |
Wasserverbrauch |
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138 |
* |
2,99 € |
= |
412,62 € |
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138 |
* |
2,47 € |
= |
340,86 € |
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|
Grundgebühr |
|
72,00 € |
|
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|
insgesamt |
|
412,62 € |
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|
insgesamt |
412,86 € |
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Gebühr gem. gültiger Satzung |
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|
Gebühr nach Einführung einer Grund- |
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(Einrechnung eines Fixkostenanteils von
30 v.H.) |
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Beispiel
I |
20 |
m³ |
Wasserverbrauch |
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20 |
* |
2,99 € |
= |
59,80 € |
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|
20 |
* |
2,18 € |
= |
43,60 € |
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|
Grundgebühr |
|
108,00 € |
|
|||
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|
insgesamt |
|
59,80 € |
|
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|
insgesamt |
151,60 € |
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Beispiel
II |
220 |
m³ |
Wasserverbrauch |
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220 |
* |
2,99 € |
= |
657,80 € |
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|
220 |
* |
2,18 € |
= |
479,60 € |
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|
Grundgebühr |
|
108,00 € |
|
|||
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|
|
insgesamt |
|
657,80 € |
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|
insgesamt |
587,60 € |
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|
Hinweis |
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Die
nachfolgend aufgeführte Übersicht belegt, dass bei einem Wasserverbrauch von
133 m³ |
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Beispiel
III |
133 |
m³ |
Wasserverbrauch |
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|||
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|
133 |
* |
2,99 € |
= |
397,67 € |
|
|
133 |
* |
2,18 € |
= |
289,94 € |
|
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|
Grundgebühr |
|
108,00 € |
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insgesamt |
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397,67 € |
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|
insgesamt |
397,94 € |
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b) Niederschlagswassergebühr
Die Gebührenabrechnung Niederschlagswasser 2009
schließt mit einem Fehlbetrag von 173.271,23 € ab. Durch die vollständige
Auflösung der noch verbliebenen Gebührenausgleichsrücklage konnte dieser Betrag
um 13.179,58 € auf einen verbleibenden Fehlbetrag von 160.091,95 € reduziert
werden, der entsprechend der gesetzlichen Vorgaben (§ 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW)
in den Folgejahren auszugleichen ist. Mit Ablauf des Rechnungsjahres 2010 wird
sich dieser Fehlbetrag um weitere rd. 140.800,00 € erhöhen. Ursache ist hierfür
zum einen die Tatsache, dass der Rat der Stadt Wassenberg entgegen der
vorgelegten Kalkulation, die mit einem notwendigen Gebührensatz von 1,78 €/m²
endete, lediglich einen Gebührensatz von 1,65 €/m² festgesetzt hat und dass zum
anderen die der Kalkulation zugrunde gelegte Fläche von 726.800 m² mit
veranlagten 698.778 m² deutlich unterschritten wird.
Berücksichtigt man für die Abrechnung des Jahres
2010 den Einmaleffekt von 23.939,38 € für die Veranlagung einzelner
Grundstückseigentümer für Vorjahre, verbleibt für das Jahr 2010 ein
voraussichtlicher Fehlbetrag von 116.780,62 €. Auf den absehbaren Fehlbetrag
mit Ausgleichsverpflichtung in den Folgejahren wurde der Rat bereits in der
Sitzung am 17.12.2009 unmittelbar hingewiesen. Der somit zum Ende des Jahres
2010 aufgelaufene Fehlbetrag im Bereich Niederschlagswasser von insgesamt rd.
276.900,00 € ist in den Jahren 2011 - 2013 auszugleichen. In die
Gebührenkalkulation 2011 wurden mit 80.000,00 € ein Anteil von 50 v.H. des
Fehlbetrages 2009 eingestellt. In den Folgejahren wird der verbleibende
Fehlbetrag veranschlagt werden.
Zur Deckung des Aufwandes 2011 und der v. b.
Fehlbeträge ist es notwendig, die Niederschlagswassergebühr ab 01.01.2011 auf
1,90 €/m² festzusetzen.
Die mit den Abgabenbescheiden 2010 versandten
Erläuterungen zur Niederschlagswassergebühr haben nicht den erhofften Erfolg
gebracht: 26.805 m² Zugängen standen 11.984 m² Abgängen gegenüber.
Entsprechend der Vorgabe des Rates vom 17.12.2009 wurden bzw. werden zwischenzeitlich rd. 60
Grundstückseigentümer im gesamten Stadtgebiet überprüft (stichprobenweise
Kontrollen vor Ort). Dabei wurde festgestellt, dass nahezu jede vorliegende
Erklärung fehlerhaft war (98 v.H.). Die Differenz zwischen den bisher gem.
Selbsterklärung veranlagten Flächen zu den beim Ortstermin festgestellten
befestigten Flächen lag im Einzelfall zwischen 8 und 295 m².
Zudem wurden bei der Überprüfung dieser Fälle eine
Reihe von zusätzlichen Verstößen gegen die Entwässerungssatzung der Stadt
Wassenberg festgestellt (Einleitung von Schmutzwasser in alte Kleinkläranlagen,
Versickerung des Oberflächenwassers von Verkehrsflächen der in
Wasserschutzzonen liegenden Grundstücks, Versickerung von Oberflächenwasser
ohne wasserrechtliche Erlaubnis, Entnahme von Brunnenwasser zu
Verbrauchszwecken ohne Meßeinrichtung u. a.). Diese Fälle stellen
Ordnungswidrigkeiten dar. Bei der Bemessung der Bußgeldhöhe ist zu
berücksichtigen, dass die Höhe des Bußgeldes den erlangten wirtschaftlichen
Vorteil (z.B. Einsparung von 1.495,00 € Schmutzwassergebühr, beispielsweise 100
cbm im lfd. Jahr und für vier Jahre rückwirkend) übersteigt. Diese Fälle werden
derzeit lediglich erfasst; Bußgeldverfahren stehen aufgrund vorrangig
anstehender Arbeiten noch aus.
Viele Grundstückseigentümer glauben zudem, selbst
über Art und Umfang einer Versickerungsmöglichkeit von Oberflächenwasser
entscheiden zu können, ohne über eine wasserrechtliche Erlaubnis den Nachweis
zu führen, dass auf dem Grundstück Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich
versickern kann.
Diese Erkenntnisse bestätigen die im Vorjahr vertretene
Auffassung, dass man dem Ziel einer weitgehenden Gebührengerechtigkeit im
Grunde nur über eine Veranlagung der befestigten Flächen auf der Grundlage der
Auswertung von Luftbildern näher kommen kann; diese Einschätzung erfolgt auch in dem
Wissen, dass Auswertung und Nachbearbeitung kostenintensiv sind und dieser
Aufwand in den Folgejahren über Gebühren auszugleichen ist.
II. Satzungsrecht
Die Änderungen im vorgelegten Satzungsentwurf
entsprechen den Änderungen in der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes
und dienen überwiegend dazu, Rechtsklarheit zu schaffen.
§ 5 Abs. 2
Es wird neu die Datenerhebung durch die Anfertigung
von Luftbildern und das entsprechende Verfahren hierzu in die Satzung
aufgenommen. Hinzu kommen die Regelungen zur Datenerhebung, Datenspeicherung
und Datennutzung (§§12 ff. Datenschutzgesetz NRW).
§ 5 Abs. 4
Für begrünte Dächer, Versickerungsanlagen und
Flächen mit Öko-Pflaster wird ein Gebührenermäßigung (Gebührenabschlag)
gewährt, da von solchen Flächen nicht die gleiche Menge Regenwasser dem Kanal
zugeführt wird wie von sonstigen befestigten Flächen. Nach der Rechtsprechung
des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen muss ein solcher
Abschlag nicht gewährt werden, weil es sich auch bei solchen Flächen um
befestigte Flächen handelt. Nach Auffassung der Verwaltung ist ein Abschlag
jedoch geboten, da nicht bei jedem Regenereignis eine vollständige Einleitung
von Regenwasser in den Kanal erfolgt.
Hinweise zu
den der Beschlussvorlage beiliegenden Satzungsentwürfen
1.
Als Anlage 1 ist die Gebührenbedarfsermittlung
2011 beigefügt, die gleichzeitig Bestandteil des Entwurfs der als Anlage 2 beiliegenden III.
Änderungssatzung ist (identisch mit dem Beschlussvorschlag).
2.
Als Anlage 3 liegt die
Textfassung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren,
Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom
14.12.2007 einschl. der hierzu erlassenen I. Änderungssatzung vom 10.11.2008
und der II. Änderungssatzung vom 18.12.2009 in vollem Wortlaut bei.
3.
Als Anlage 4 liegt der
Entwurf einer III. Änderungssatzung bei, der sich inhaltlich von der Anlage 2 nur dahingehend unterscheidet, dass eine
Auswertung von Luftbildern ausgeschlossen bleibt (wie bisher).
4.
Als Anlage 5 liegt der
Entwurf einer III. Änderungssatzung bei, der inhaltlich Anlage 4 entspricht, allerdings die Festsetzung einer
Grundgebühr mit der Einrechnung eines 20 %igen Fixkostenanteils bei der
Ermittlung der Schmutzwassergebühr berücksichtigt.
5.
Als Anlage 6 liegt der
Entwurf einer III. Änderungssatzung bei, der inhaltlich Anlage 5 entspricht,
allerdings bei der Ermittlung der Schmutzwassergebühr die Einrechnung eines 30 %igen Fixkostenanteils
berücksichtigt.
Im Namen der
CDU-Fraktion stellt Stadtverordneter Dohmen den Antrag die Beschlussfassung bis
zur Ratssitzung zurückzustellen. Seine Fraktion, so Stadtverordneter Dohmen
weiter, habe sich bisher noch nicht mit diesem TOP beschäftigen können und
bitte die Verwaltung um weitere Informationen wie im vergangenen Jahr.
Kämmerer
Darius sagt dies zu, bittet aber darum die Fragen frühzeitig zu stellen, damit
eine rechtzeitige Beantwortung vor der Ratssitzung möglich sei.
Nach einer
kurzen Aussprache lässt Bürgermeister Winkens über den Antrag der CDU-Fraktion
abstimmen.
Der Ausschuss beschießt einstimmig, die
Beschlussfassung bis zur Ratssitzung zurückzustellen.