Sitzung: 23.11.2010 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: FB1/099/2010
Sachverhalt:
Die aktuelle
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wassenberg nebst Gebührentarif vom
20.12.2001 gilt seit dem 01.01.2002.
Aufgrund der im Laufe
der Jahre gestiegenen Personal- und Sachkosten ist eine Anpassung dringend
erforderlich. Der vorliegende Entwurf ist in Anlehnung an die aktuelle Verwaltungsgebührenmustersatzung
des Städte- und Gemeindebundes nebst Gebührentarif aus dem Jahre 2007 erstellt
worden.
Generell werden
Verwaltungsgebühren auf der Grundlage des Gebührengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
des Landes (AVerwGebO NRW) festgelegt, soweit diese nicht spezialgesetzlich
geregelt sind.
Gleichfalls gilt dies
nicht für Kosten der Gemeinde in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung. Für
diese Aufgaben können die Gemeinden eigene Gebührensätze nach Maßgabe der
Regelungen in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung durch Satzung
erlassen. Für die Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühren sind die
Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) zu beachten. Danach soll das
veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Ausgaben für den betreffenden
Verwaltungszweig nicht übersteigen (§ 5 Abs. 4). Unter Berücksichtigung, dass
die Gebühr die Leistung der Verwaltung abdecken soll, ergibt sich als Gegenpol,
dass die Gebühr die Ausgaben des für die Erledigung der gebührenpflichtigen
Tätigkeit eingesetzten Verwaltungsapparates decken soll. Die Gebühr stellt
somit das Äquivalent für die notwendigen Verwaltungsausgaben dar
(Äquivalenzprinzip).
Die Neufassung ist als
Anlage A beigefügt. Die Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung sind in der
Anlage B gegenübergestellt. Änderungen wurden dabei kursiv geschrieben und
gleichzeitig „fett“ markiert.
Im Gebührentarif sind
zur besseren Vergleichbarkeit die bisherigen Gebührensätze in Klammern
aufgeführt.
Erläuterungen zu
den Änderungen im Gebührentarif:
-
Bei der Tarif-Nr.
3 wurde in Anlehnung an die Mustergebührensatzung die festgelegte halbe Gebühr
für den sozialen Wohnungsbau gestrichen;
-
die Tarif-Nr. 5
a) ist aufgrund der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte entbehrlich,
da ab 2011 keine Lohnsteuerkarten mehr ausgestellt werden;
-
unter Tarif-Nr. 8
wurden die Positionen a) und b) unter a) zusammengefasst (begriffliche
Identität) und eine neue Nr. 8.d) eingeführt;
-
die neue Tarif-Nr.
15 der Mustergebührensatzung, die auf eine Änderung in der Zuständigkeit für
die Prüfung der Befreiungstatbestände für die Rundfunkgebührenpflicht von der
Kommune zur GEZ begründet ist, wurde nicht übernommen. Da es sich bei den
Antragstellern überwiegend um sozial schwache Personen handelt (Empfänger von
SGB II-Leistungen oder Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII) bzw.
Schwerbehinderte, blinde und taube Personen, wird aus sozialen Gründen auf eine
Gebührenerhebung verzichtet.
Ohne Wortmeldung ergeht folgender
Beschlussvorschlag: (einstimmig)
Der beigefügte Entwurf der Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wassenberg nebst Gebührentarif wird als Satzung beschlossen.