Sitzung: 19.03.2015 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 32
Vorlage: BV/FB6/017/2015
Der Rat nimmt die
Beschlussvorlage der Verwaltung vom 10.03.2015 mit folgendem Inhalt zur
Kenntnis:
Sachverhalt:
Das Sondergebiet S0 2 im Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 57 „Rothenbachpark“ war durch das Verfahren der 3.
vereinfachten Änderung betroffen. Hierzu fasste der Stadtrat am 13. September
2012 den entsprechenden Satzungsbeschluss; die daraus resultierende
Bekanntmachung wurde im Amtsblatt der Stadt Wassenberg am 17. September 2012 im
Amtsblatt Nr. 10/2012 veröffentlicht (Anlage 1).
Nachdem nunmehr die Vermarktung der
Grundstücke im Sondergebiet S0 2 ansteht, hatten die maßgebliche Architektin
sowie der entsprechende Immobilienmakler um ein abschließendes Abstimmungsgespräch
gebeten, um insbesondere die Zulässigkeit von alleinigem Wohnen und auch hinsichtlich
Grundstücksgrößen nochmals zu erörtern.
Unter Federführung der Bauaufsicht des
Kreises Heinsberg wurde sich einvernehmlich so verständigt, um diesen Bereich
nicht zukünftig als WA-Gebiet (allgemeines Wohnen) darzustellen und somit eine
weitergehende Flächennnutzungsplanänderung zu betreiben, dass das Sondergebiet
S0 2 dort erhalten bleibt. Zwecks Klarstellung sollte der in den textlichen
Festsetzungen unter 1.1.3 genannte Text (Ergebnis der 3. vereinfachten
Änderung) deutlich machen, dass in diesem Bereich auch alleiniges Wohnen
zulässig ist.
Nach gemeinsamer Auffassung mit dem
Kreisbauamt Heinsberg sind die in den textlichen Festsetzungen vorgeschriebenen
Grundstücksgrößen lediglich auf die WA-Festsetzung im B-Plan zu beziehen und
nicht auf das Sondergebiet S0 2; darum spielt dies bei der Aufteilung im
Sondergebiet 2 zukünftig keine Rolle.
Als Ergebnis der seinerzeitigen
Abstimmung wurde sich dahingehend verständigt, die betroffenen Eigentümer im
Bereich des Sondergebietes S0 2 durch erneute Anhörung zu beteiligen; entsprechende
Stellungnahmen wurden nicht nach hier zurückgereicht.
Aus den dargelegten Gründen ergeht der
entsprechende Klarstellungsbeschluss, um allen Beteiligten nochmals die Inhalte
des Sondergebietes S0 2 zu verdeutlichen und somit Rechtsicherheit zu geben.
Beschluss: (einstimmig)
Ergänzend zur 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 57 „Rothenbachpark“
wird konkret für den Bereich des Sondergebietes S0 2 der nachfolgende Klarstellungsbeschluss
gefasst:
1.
Im
Sondergebiet S0 2 ist alleiniges Wohnen zulässig.
2.
Die
Festsetzungen hinsichtlich Grundstücksmindestgröße beziehen sich nicht auf das
Sondergebiet S0 2 sondern beziehen sich nur auf die WA-Gebiete im v.g.
Bebauungsplan.