Sitzung: 19.03.2015 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 32, Nein: 2
Vorlage: BV/FB6/016/2015
Der Rat nimmt die
Beschlussvorlage der Verwaltung vom 10.03.2015 mit folgendem Inhalt zur
Kenntnis:
Sachverhalt:
Der Entwurf des Landschaftsplans II/4
„Wassenberger Riedelland und untere Rurniederung“ war bereits
Beratungsgegenstand der Planungs- und Umweltausschusssitzung vom 16. Oktober
2013 (TOP 3.) sowie abschließend im Stadtrat am 07. November 2013 (TOP 11.).
Auf der Grundlage der damaligen
Ratsentscheidung wurde die entsprechende städtische Stellungnahme vom 11.
November 2013 (Anlage 1) in das Verfahren der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange gemäß § 27 a Landschaftsgesetz eingebracht.
Zwischenzeitlich hat der Kreis Heinsberg
„Untere Landschaftsbehörde“ mit Anschreiben vom 26. Januar 2015 (Anlage 2) das
Verfahren der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Rahmen
der öffentlichen Auslegung des Entwurfs sowie des Umweltberichts zum
Landschaftsplan nach hier übersandt. Wie aus der beigefügten Behandlung von
Anregungen und Bedenken in der frühzeitigen TÖB-Beteiligung gemäß § 27 a
Landschaftsgesetz zu entnehmen ist, wurden diese Anregungen der Stadt
Wassenberg auch größtenteils berücksichtigt. Diese Textpassagen sind in der
Stellungnahme des Planers / der Verwaltung unterstrichen gekennzeichnet.
Trotz der größenteils erfüllten
Forderungen seitens der Stadt aus dem Verfahren der frühzeitigen Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange hält die Stadt Wassenberg an den Inhalten der
damaligen Stellungnahme vom 11. November 2013 fest, und wiederholt diese
Forderungen im Rahmen der jetzigen erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 27 c Landschaftsgesetz
(LG).
Eine Ausschussberatung zum o.g. Betreff
war leider nicht möglich, da die vom Kreis vorgelegten Unterlagen nicht mehr fristgemäß
in die Planungs- und Umweltausschusssitzung am 25. Februar 2015 aufgenommen
werden konnten.
Ergänzend wird darauf verwiesen, dass
der Entwurf des Landschaftsplanes II/4 „Wassenberger Riedelland und untere
Rurniederung“ mit dem dazugehörigen Umweltbericht sowie ein Vordruck für
Anregungen und Bedenken auf der Startseite des Kreises Heinsberg zum Download
bereitsteht.
Beschluss: ( 32 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen)
Die Stadt Wassenberg nimmt im Rahmen der erneuten Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 27 c
Landschaftsgesetz (LG) zum Entwurf des Landschaftsplanes II/4 „Wassenberger
Riedelland und untere Rurniederung“ wie folgt Stellung:
1.
Herausnahme
des unter Ziffer 2.1-2 aufgeführten Naturschutzgebietes „Effelder Waldsee“
(siehe Stellungnahme der Stadt Wassenberg im Rahmen der Behandlung von Anregungen
und Bedenken der frühzeitigen TÖB-Beteiligung, Punkt 1.2709).
a)
Neben
der bekannten artenschutzrechtlichen Relevanz der nordöstlichen und
nordwestlichen Teilabschnitte des Effelder Waldsees ist die Bedeutung als Naherholungsschwerpunkt
für die Stadt Wassenberg sowohl aktuell als auch für eine zukünftige,
nachhaltige Entwicklung hoch und wirtschaftlich erforderlich.
b)
Die
Belange der historischen, der vorhandenen und noch weiter zu entwickelnden
Erholungsnutzung sind uneingeschränkt gekoppelt mit der beschriebenen, artenschutzrechtlichen
Bedeutung dieses Raumes. Sie haben sich bis heute aus einer wirtschaftlich
geprägten Nassauskiesungsabgrabung parallel einvernehmlich nebeneinander
entwickelt.
c)
Alle
vorhandenen und beabsichtigten, an diesem Raum gekoppelten Nutzungen sind unter
Berücksichtigung der landschafts- und artenschutzrechtlichen Bedeutung geprüft
und mit beiderseits einvernehmlichen Empfehlungen und Auflagen realisiert bzw.
genehmigt worden.
d)
Eine
Unternaturschutzstellung der vorgelagerten nordöstlichen und nordwestlichen
Teilabschnitte des Effelder Waldsees würde diese erforderliche und für den
vorhandenen Raum einmalige Gleichrangigkeit aus der Balance bringen.
e)
Die
bisherige und künftige landschaftsgerechte Freizeit- und Erholungsnutzung im
Landschaftsschutz Effelder Waldsee hat in der Vergangenheit unter Berücksichtigung
der Einhaltung artenschutzrechtlicher Empfehlung funktioniert und wird auch
künftig mit Hilfe des entsprechenden, festgelegten Monitorings unter
Beteiligung des Amtes für Planung und Umwelt des Kreises Heinsberg, der Stadt
Wassenberg und den Nutzern des Effelder Waldsees das Nebeneinander gewährleisten.
Eine
unter Naturschutzstellung bedeutet im speziellen Fall eine zu starke Regulation
der von der besonderen Naturausstattung abhängigen Freizeitnutzung.
2.
Die
Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet im Bereich des stadteigenen
Grundstückes Gemarkung Myhl, Flur 9, Flurstück 358 (gegenüber des Friedhofs in
Myhl) soll entlang der K 20 bis zu einer Tiefe von 40 m herausgenommen werden.
Die Fläche wird im Zuge des Rückbaus der K 20 zur Herstellung eines
Wendehammers bzw. mit Nutzungen als Bestandteil einer Abrundungssatzung
benötigt (siehe Stellungnahme der Stadt Wassenberg im Rahmen der Behandlung von
Anregungen und Bedenken der frühzeitigen TÖB-Beteiligung, Punkt 1027.04)
Vor dem Hintergrund des anstehenden Baus
der B 221 n -Ortsumgehung Wassenberg-
macht es keinen Sinn, diese für den
Wendehammer notwendige Fläche später dann in einem schwierigen
naturschutzfachlichen Verfahren wieder aus einem Naturschutz-gebiet
herauszunehmen; dann mit kostenträchtigen Auswirkungen für die Stadt (vielfacher
Ausgleich u.ä.).