Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Rat nimmt den Auszug aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Wahlprüfungsausschusses zur Kenntnis.

 

Sachverhalt:

Das Ergebnis der Kommunalwahlen (Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Wassenberg) vom 25.05.2014 wurde im Amtsblatt vom 30.05.2014 (Nr. 12/2014) bekanntgegeben.

 

Gegen die Gültigkeit der Wahl konnten gem. § 39 des Kommunalwahlgesetzes binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einsprüche erhoben werden, wenn eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstaben a – c für erforderlich gehalten wurde.

 

§ 40 Abs. 1 besagt, dass die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen hat:

 

a)         Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, ist das Ausscheiden dieses Vertreters einzuordnen.

 

b)         Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42).

 

c)         Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.

 

Da keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen erhoben wurden und auch keiner der unter § 40 Abs. 1 Buchstabe a – c genannten Fälle vorliegt, ist die Wahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d für gültig zu erklären.

 

Auf der Grundlage des vorliegenden umseitigen Beschlussvorschlags soll der Rat in seiner nächsten Sitzung (30.09.2014) den Beschluss über die Gültigkeit der Kommunalwahlen (Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Wassenberg) vom 25.05.2014 fassen. Ein Beschluss der Vertretung der Stadt Wassenberg über die Gültigkeit der Wahl ist damit unabhängig vom Vorliegen von Einsprüchen immer erforderlich.

 

Gegen den Beschluss der Vertretung der Stadt Wassenberg kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage nach § 41 Kommunalwahlgesetz erhoben werden.

 

Kämmerer Darius erklärt, dass der Beschluss über die Gültigkeit der Wahl konkreter gefasst werden muss und verliest folgenden neuen Beschlussvorschlag:

 

1. Es wird festgestellt, dass

 

a)      eine mangelnde Wählbarkeit eines Vertreters/einer Vertreterin nicht vorliegt,

b)      Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung nicht vorgekommen sind,

c)      Einsprüche gegen das Wahlergebnis nicht erhoben wurden,

d)      Gründe für eine Ungültigkeitserklärung über die Feststellung des Wahlergebnisses somit nicht vorliegen, die eine Aufhebung und eine Neufeststellung erfordern.

 

2.  Die Wahl des Rates der Stadt Wassenberg am 25. Mai 2014 wird hiermit für gültig erklärt.

 

3.  Die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wassenberg am 25. Mai 2014 wird hiermit für gültig 

      erklärt.“

 

Sodann ergeht folgender


Beschluss:          (einstimmig)


1. Es wird festgestellt, dass

 

a)      eine mangelnde Wählbarkeit eines Vertreters/einer Vertreterin nicht vorliegt,

b)     Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung nicht vorgekommen sind,

c)      Einsprüche gegen das Wahlergebnis nicht erhoben wurden,

d)     Gründe für eine Ungültigkeitserklärung über die Feststellung des Wahlergebnisses somit nicht vorliegen, die eine Aufhebung und eine Neufeststellung erfordern.

 

2.  Die Wahl des Rates der Stadt Wassenberg am 25. Mai 2014 wird hiermit für gültig

     erklärt.

 

3.  Die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wassenberg am 25. Mai 2014 wird hiermit für

     gültig erklärt.“