Sitzung: 30.09.2014 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: BV/Wahl/062/2014
Der Rat nimmt den Auszug aus der Niederschrift über die öffentliche
Sitzung des Wahlprüfungsausschusses zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Das Ergebnis der
Kommunalwahlen (Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt
Wassenberg) vom 25.05.2014 wurde im Amtsblatt vom 30.05.2014 (Nr. 12/2014)
bekanntgegeben.
Gegen die Gültigkeit
der Wahl konnten gem. § 39 des Kommunalwahlgesetzes binnen eines Monats nach
Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einsprüche erhoben werden, wenn eine
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstaben a – c für
erforderlich gehalten wurde.
§ 40 Abs. 1 besagt,
dass die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten
Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprüche sowie über
die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen hat:
a)
Wird die Wahl
wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, ist das
Ausscheiden dieses Vertreters einzuordnen.
b)
Wird
festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf
das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss
gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen
Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl
anzuordnen (§ 42).
c)
Wird die
Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben
und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht
möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel
aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das
Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss
sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.
Da keine Einsprüche
gegen die Gültigkeit der Wahlen erhoben wurden und auch keiner der unter § 40
Abs. 1 Buchstabe a – c genannten Fälle vorliegt, ist die Wahl gem. § 40 Abs. 1
Buchstabe d für gültig zu erklären.
Auf der Grundlage des
vorliegenden umseitigen Beschlussvorschlags soll der Rat in seiner nächsten
Sitzung (30.09.2014) den Beschluss über die Gültigkeit der Kommunalwahlen (Wahl
des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Wassenberg) vom 25.05.2014
fassen. Ein Beschluss der Vertretung der Stadt Wassenberg über die Gültigkeit
der Wahl ist damit unabhängig vom Vorliegen von Einsprüchen immer erforderlich.
Gegen den Beschluss
der Vertretung der Stadt Wassenberg kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe
Klage nach § 41 Kommunalwahlgesetz erhoben werden.
Kämmerer Darius erklärt, dass der Beschluss über die Gültigkeit der Wahl konkreter gefasst werden muss und verliest folgenden neuen Beschlussvorschlag:
1. Es wird festgestellt, dass
a) eine mangelnde Wählbarkeit eines Vertreters/einer Vertreterin nicht vorliegt,
b) Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung nicht vorgekommen sind,
c) Einsprüche gegen das Wahlergebnis nicht erhoben wurden,
d) Gründe für eine Ungültigkeitserklärung über die Feststellung des Wahlergebnisses somit nicht vorliegen, die eine Aufhebung und eine Neufeststellung erfordern.
2. Die Wahl des Rates der Stadt Wassenberg am 25. Mai 2014 wird hiermit für gültig erklärt.
3. Die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wassenberg am 25. Mai 2014 wird hiermit für gültig
erklärt.“
Sodann ergeht folgender
Beschluss: (einstimmig)
1. Es wird festgestellt, dass
a) eine mangelnde Wählbarkeit eines
Vertreters/einer Vertreterin nicht vorliegt,
b) Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der
Wahl oder bei der Wahlhandlung nicht vorgekommen sind,
c) Einsprüche gegen das Wahlergebnis nicht
erhoben wurden,
d) Gründe für eine Ungültigkeitserklärung über
die Feststellung des Wahlergebnisses somit nicht vorliegen, die eine Aufhebung
und eine Neufeststellung erfordern.
2. Die Wahl des Rates der Stadt
Wassenberg am 25. Mai 2014 wird hiermit für gültig
erklärt.
3. Die Wahl des Bürgermeisters
der Stadt Wassenberg am 25. Mai 2014 wird hiermit für
gültig erklärt.“