Beschluss: einstimmig beschlossen

 

Sachverhalt:

Der Landtag NRW hat das 9. Schulrechtsänderungsgesetz (1. Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen) nunmehr am 16.10.2013 verabschiedet, nachdem umfassende Beteiligungsverfahren vorausgegangen sind. Das Gesetz tritt grundsätzlich zum 01.08.2014 in Kraft, enthält jedoch Übergangsvorschriften zur Abwicklung des Aufnahmeverfahrens für das Schuljahr 2014/2015.

Kernpunkt des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes ist, dass Gemeinsames Lernen von Schülerinnen und Schülern (SuS) mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zum gesetzlichen Regelfall wird. Hierzu benennt die Schulaufsicht bei festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in Abstimmung mit dem Schulträger mindestens eine allgemeine Schule, die für das Gemeinsame Lernen personell und sächlich ausgestattet ist. In Abstimmung mit der Schulleitung ist zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen in der Praxis beabsichtigt, an der Betty-Reis-Gesamtschule – Europaschule – rechnerisch pro Parallelklasse zwei SuS mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung) aufzunehmen. Dies ist die konsequente Fortführung des bereits in den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014 eingeschlagenen Wegs zu einem inklusiven Schulsystem durch Einrichtung jeweils einer integrativen Lerngruppe mit jeweils 6 SuS. Integrative Lerngruppen sieht das 9. Schuländerungsgesetz nicht mehr vor; vielmehr werden diese unter dem neuen Begriff des Gemeinsamen Lernens zusammengefasst.

 

Wird an einer allgemeinen Schule ein Angebot für Gemeinsames Lernen eingerichtet, besteht gem. § 46 Abs. 4 des Schulgesetzes NRW  (i. d. F. des 9. Schuländerungsgesetzes) die Möglichkeit, die Zahl der durch die Schulleiterin oder den Schulleiter in die Klasse 5 der Sekundarstufe I aufzunehmenden SuS im Einvernehmen mit dem Schulträger zu begrenzen, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens 2 SuS mit festgestellten sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschritten wird. Für die Betty-Reis-Gesamtschule – Europaschule – bedeutet dies, dass bei 6 Parallelklassen die Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler um 12 reduziert werden kann. Das bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers auszuübende Ermessen der Schulleitung wird begrenzt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes. Dies sind u. a. Auswahlkriterien bei einem Anmeldeüberhang entsprechend den Festlegungen in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie die Vorgaben über die Klassenbildung entsprechend der Verordnung zur § 93 Abs. 2 Schulgesetz sowie der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf. Die Möglichkeit der Reduzierung der Aufnahmekapazität bei Einrichtung eines Angebots des Gemeinsamen Lernens soll u. a. gewährleisten, dass bei Anmeldeüberhängen nicht alle Klassen bis zur Obergrenze der festgelegten Bandbreiten ausgeschöpft werden müssen.

Zur weiteren Erläuterung der komplexen Thematik stehen sowohl Verwaltung als auch Schulleitung in der Sitzung zur Verfügung.

 

Die notwendige Beteiligung der Schulkonferenz erfolgt am 16.01.2014. Das Ergebnis wird in der Sitzung bekannt gegeben.

 

Der Rat der Stadt Wassenberg hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 (TOP 3.2) dem Schulausschuss Beschlussvollmacht in dieser Angelegenheit erteilt. 

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Zustimmung zur Einrichtung Gemeinsamen Lernen (im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen) an der Betty-Reis-Gesamtschule – Europaschule – Wassenberg wird erteilt (§ 20 (5) Schulgesetz NRW);
  2. Das Einvernehmen zur Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 der Betty-Reis-Gesamtschule – Europaschule – aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler wird erteilt (§ 46 (4) Schulgesetz NRW).