Sitzung: 07.11.2013 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 32
Vorlage: BV/FB5/067/2013/1
Der Rat nimmt die Ausführungen aus der Niederschrift des Haupt- und Finanzausschusses vom 17.10.2013 sowie die Beschlussvorlage der Verwaltung vom 16.10.2013 nebst Gebührenbedarfsermittlung 2014 und Satzungsentwurf zur Kenntnis. In der Beschlussvorlage wird Folgendes mitgeteilt:
Sachverhalt:
1. Gebührenkalkulation
Das Gesamtvolumen der kostenrechnenden Einrichtung
‚Abwasserbeseitigung‘ kann mit einem umlagefähigen Aufwand von 4.984.200,00 €
beziffert werden.
a) Niederschlagswassergebühr
Die Abrechnung der kostenrechnenden Einrichtung ‚Abwasserbeseitigung‘
schließt 2012 für den Bereich der Niederschlagswassergebühren mit einem
„Überschuss“ von 66.604,63 €. Damit wird zunächst der bestehende Fehlbetrag aus
den Vorjahren von 61.152,07 € ausgeglichen, die verbleibenden 5.452,56 € werden
dem Sonderposten für den Gebührenausgleich zugeführt.
Auch für das Jahr 2013 kann mit einer weiteren Zuführung in Höhe von
rd. 40.000,00 € gerechnet werden. Dieser Sonderposten wird nun zeitnah in 2014 aufgelöst.
Im Jahr 2014 erfolgt die Auswertung der in 2013 erstellten Luftbilder
durch ein externes Ingenieur-Büro. Die Verwaltung geht davon aus, dass sich die
Gesamtfläche der befestigten, zugeleiteten Flächen erhöhen wird. Eine Erhöhung
der Flächenanteile ist bereits bei der Kalkulation berücksichtigt. Darüber
hinausgehende Mehrflächen oder ggf. sich ergebende Minderflächen würden zu
einer Über- oder Unterdeckung in der Abrechnung führen, die dann wieder zeitnah
über die Kalkulation für das Folgejahr eingestellt würde.
Die Niederschlagswassergebühr wird für das Jahr 2014 auf 1,75 €/m² (bisher
1,80 €/m²) festgesetzt.
b) Schmutzwassergebühr
Auch die Abrechnung der Schmutzwassergebühr 2012 hat zu einem positiven
Ergebnis geführt: der Fehlbetrag betrug zum 01.01.2013 lediglich noch 18.192,78
€; derzeit wird mit einer Gebührenmehreinnahme in Höhe von rd. 47.000,00 €
gerechnet, so dass der Fehlbetrag Ende 2013 ausgeglichen ist und ein
Sonderposten für den Gebührenausgleich in Höhe von 28.000,00 € gebildet wird,
der umgehend den Gebührenzahlern zu Gute kommen wird und daher in die
Kalkulation 2014 eingestellt wird.
Die Schmutzwassergebühr wird für das Jahr 2014 auf 3,20 €/m³ (bisher
3,22 €/m³) festgesetzt.
2. Satzung
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW)
in Münster hat mit Urteil vom 03.12.2012 entschieden, dass es an seiner
früheren, jahrzehntelangen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer
Bagatellregelung bei dem Abzug von Wasserschwundmengen nicht mehr festhält.
Nach dem OVG NRW ist bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr der sogenannte
Frischwassermaßstab nach wie vor zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
Allerdings muss nach dem OVG NRW die Abwassergebührensatzung vorsehen, dass
nachweislich der Abwasseranlage nicht zugeführte Wassermengen - etwa im Falle
gärtnerischer Nutzung - in Abzug gebracht werden. Der Nachweis dieser Mengen
kann dem Gebührenpflichtigen auferlegt werden. Daher muss § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen,
Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Gebührensatzung)
geändert werden. Die Bagatellregelung entfällt; im Gegenzug werden konkrete
Regelungen zur Erfassung der Wasserschwundmengen und Ausschlussfristen
eingeführt.
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft, da
die Stadt Wassenberg bei der Festsetzung der Schmutzwassergebühren mit
Vorausleistungen arbeitet und die Endabrechnung für das Jahr 2012 im Jahr 2013
erfolgte und zu diesem Zeitpunkt die Rechtsprechung der OVG NRW zu beachten
war. Bei den angezeigten Fällen wurde diese Regelung bei der Abrechnung der
Schmutzwassergebühr 2012 bereits angewandt, da das Prozessrisiko zu hoch war.
Beschluss: (einstimmig)
Die im Entwurf vorgelegte 5.
Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen,
Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen vom
14.12.2007 wird beschlossen und rückwirkend zum 01.01.2012 (Artikel I) bzw. zum
01.01.2014 (Artikel II) in Kraft gesetzt.