Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Rat nimmt die Beschlussvorlage der Verwaltung vom 04.02.2013 zur Kenntnis. Darin wird Folgendes mitgeteilt:

 

Sachverhalt:

Bereits am 05. Juli 1977 hatte der Stadtrat beschlossen, für den Effelder Waldsee und das umliegende Gelände einen Bebauungsplan aufzustellen. Anlass der damaligen Planaufstellung waren die bau- und planungsrechtliche Regelung des Camping- und Wochenendplatzes und die Entwicklung des Effelder Waldsees zu einem Schwerpunkt für Freizeit, Erholung und Landschaftspflege. Wegen privat-rechtlicher Pachtstreitigkeiten zwischen der Stadt und dem Seepächter wurde am 26.02./10.09.1985 vom Stadtrat beschlossen, dieses Planverfahren ruhen zu lassen.

 

Nachdem der Oberkreisdirektor des Kreises Heinsberg mit Verfügungen zu Beginn der 90er Jahre permanent an die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens erinnerte, um den dort baurechtlich nicht genehmigten Zustand zu sanktionieren, fasste der Stadtrat am 19. September 1995 den Beschluss, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen.

 

Der zunächst letzte Schritt in diesem Planverfahren erfolgte durch den Beschluss des Planungs- und Umweltausschusses am 12. März 2003 (TOP 11.) als Ergebnis der durchgeführten frühzeitigen Behördenbeteiligung; seit nunmehr 10 Jahren ruht dieses Verfahren.

 

Nachdem zum Jahresende 2012 das ursprüngliche Pachtverhältnis beendet wurde und ab dem 01.01.2013 neue Investoren die städtischen Flächen in diesem Bereich angepachtet haben, ist es erforderlich, das Bebauungsplanverfahren zeitnah zur Weiterentwicklung der Flächen für die Zwecke Tourismus, Freizeit, Sport und Naherholung fortzusetzen und auch den Flächennutzungsplan in Teilbereichen entsprechend zu ändern.

 

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 3 „Effelder Waldsee“ ist aus der beigefügten Anlage ersichtlich und wurde im Vorfeld bereits mit den Fachbehörden des Kreises Heinsberg abgestimmt.

 

Nach einer kurzen Aussprache, in der Dezernent Darius erklärt, dass auch der Lärmschutz im Zuge des Planverfahrens Berücksichtigung findet, ergeht folgender


Beschluss (einstimmig):

Der bereits bestehende, aus dem Jahre 1995 stammende Bebauungsplan Nr. 3 „Effelder Waldsee“ ist zu überplanen und mit den geänderten Planungsabsichten sind die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß Baugesetzbuch durchzuführen.

 

Deshalb ist für das geänderte und eine Fläche von 24,65 ha umfassende Plangebiet (Bruchstraße / Waldseestraße / Wasserfläche teilweise) ein qualifizierter Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB aufzustellen.

 

Ferner ist der Flächennutzungsplan für diesen Geltungsbereich in einem 54. Verfahren zu ändern.