Beschluss: zur Kenntnis genommen

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Mitteilungsvorlage zur Kenntnis.

 

Sachverhalt:

Mit Anfrage vom 06.11.2023 hat die CDU-Fraktion eine Darstellung der rechtlichen Grundlagen zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts sowie von Ehrenbezeichnungen erbeten.

I.                    Rechtliche Grundlage

Rechtliche Grundlage für die Verleihung eines Ehrenbürgerrechts sowie von Ehrenbezeichnungen ist § 34 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Danach kann die Gemeinde gemäß § 34 Abs. 1 GO NRW Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Ferner kann sie langjährigen Ratsmitgliedern, Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern und Ehrenbeamten nach ihrem Ausscheiden eine Ehrenbezeichnung verleihen.

II.                  Arten der Ehrung und Personenkreis

Als Möglichkeit der Ehrung sieht das Gesetz nur die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder einer Ehrenbezeichnung vor.

Während die Verleihung des Ehrenbürgerrechts grundsätzlich an jede natürliche Person erfolgen kann (der Betreffende muss weder in der Gemeinde wohnen noch die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen), ist der Personenkreis, dem eine Ehrenbezeichnung verliehen werden kann, abschließend im Gesetz geregelt (Ratsmitglied, Bürgermeister und Ehrenbeamte). Die Verleihung der konkreten Ehrenbezeichnung „Ehrenstadtdirektor“ für Herrn Walter Windeln, wie dies von der SPD-Fraktion mit Antrag vom 21.11.2023 angedacht ist, wäre demnach rechtlich unzulässig.

In beiden Fällen ist eine Ehrung nur von lebenden Persönlichkeiten zulässig; eine posthume Verleihung ist rechtlich ausgeschlossen.

III. Voraussetzungen

  1. Verleihung Ehrenbürgerrecht

Wichtigste Voraussetzung für die Verleihung ist, dass die betreffende Persönlichkeit sich um die Stadt Wassenberg besonders verdient gemacht hat. Daraus folgt, dass das Ehrenbürgerrecht nur dann verliehen werden soll, wenn hierzu ein außergewöhnlicher Anlass besteht. Allein die langjährige Mitgliedschaft im Rat oder in einem Ausschuss soll ebenso wenig wie die langjährige Ausübung eines Ehrenamtes oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausreichen. Besondere Verdienste werden regelmäßig nur dann vorliegen, wenn sich die betreffende Person weit über das übliche Maß hinaus für die Stadt Wassenberg eingesetzt hat.

Ob sich die mit dem Ehrenbürgerrecht auszuzeichnende Persönlichkeit besondere Verdienste um die Stadt erworben hat, hat der Rat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die besonderen Verdienste müssen sich auf die Stadt Wassenberg beziehen.

Gemäß § 34 Abs. 2 GO NRW bedarf der Beschluss des Rates der Stadt Wassenberg über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder, d. h. mindestens 26 Mitglieder des Stadtrates müssen für die Verleihung eines Ehrenbürgerrechts stimmen. Die gesetzliche Voraussetzung einer solchen qualifizierten Mehrheit verdeutlicht die Bedeutung des Ehrenbürgerrechts und soll sicherstellen, dass die Verleihung an eine verdiente Persönlichkeit von einer breiten Mehrheit getragen wird.

  1. Verleihung Ehrenbezeichnung

Zunächst ist erforderlich, dass die zu ehrende Person aus ihrer Tätigkeit ausgeschieden ist. Ferner sieht das Gesetz als Voraussetzung für die Verleihung einer Ehrenbezeichnung vor, dass die Tätigkeit langjährig ausgeübt wurde. Nach der einschlägigen Kommentarliteratur soll eine langjährige Tätigkeit nur dann vorliegen, wenn der Betreffende mehr als eine Legislaturperiode für die Stadt tätig war.

Für die Verleihung einer Ehrenbezeichnung reicht ein Beschluss des Stadtrates mit einfacher Mehrheit.

IV.                Bisherige Verleihungen

Bislang hat der Rat der Stadt Wassenberg das Ehrenbürgerrecht fünf Personen verliehen (Ludwig Essers am 18.01.1985, Prof. Heribert Heinrichs am 29.05.1998, Hanns Heidemanns am 15.02.2003, Franz-Josef Breuer am 14.05.2011 und Sepp Becker am 29.03.2014), eine Ehrenbezeichnung wurde bisher in einem Fall (Manfred Winkens zum Ehrenbürgermeister am 14.01.2024) verliehen.

Um die Bedeutung und das Ansehen des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnungen nicht zu schmälern, empfiehlt es sich grundsätzlich, mit der Verleihung solcher Ehrungen zurückhaltend zu sein.

Bürgermeister Maurer erklärt, dass die Anfrage der CDU-Fraktion vom 06.11.2023 von der Verwaltung mit der vorliegenden Mitteilungsvorlage zum Anlass genommen wurde, grundsätzliche Informationen zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts und von Ehrenbezeichnungen bereitzustellen.

Bezüglich des noch offenen Antrags der SPD-Fraktion vom 21.11.2023 erklärt Stadtverordnete Schiffmann, dass ihre Fraktion die Verwaltung sowie den Rat über eine eventuelle Abänderung bzw. Konkretisierung des Antrags informieren wird.