Sitzung: 05.03.2024 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: MV/FB1/002/2024
Der Haupt- und
Finanzausschuss nimmt die Mitteilungsvorlage zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Mit Anfrage vom
06.11.2023 hat die CDU-Fraktion eine Darstellung der rechtlichen Grundlagen zur
Verleihung des Ehrenbürgerrechts sowie von Ehrenbezeichnungen erbeten.
I.
Rechtliche
Grundlage
Rechtliche Grundlage für
die Verleihung eines Ehrenbürgerrechts sowie von Ehrenbezeichnungen ist § 34
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Danach kann die
Gemeinde gemäß § 34 Abs. 1 GO NRW Persönlichkeiten, die sich um sie besonders
verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Ferner kann sie
langjährigen Ratsmitgliedern, Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern und
Ehrenbeamten nach ihrem Ausscheiden eine Ehrenbezeichnung verleihen.
II.
Arten
der Ehrung und Personenkreis
Als Möglichkeit der
Ehrung sieht das Gesetz nur die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder einer
Ehrenbezeichnung vor.
Während die Verleihung
des Ehrenbürgerrechts grundsätzlich an jede natürliche Person erfolgen kann
(der Betreffende muss weder in der Gemeinde wohnen noch die deutsche
Staatsbürgerschaft besitzen), ist der Personenkreis, dem eine Ehrenbezeichnung
verliehen werden kann, abschließend im Gesetz geregelt (Ratsmitglied,
Bürgermeister und Ehrenbeamte). Die Verleihung der konkreten Ehrenbezeichnung
„Ehrenstadtdirektor“ für Herrn Walter Windeln, wie dies von der SPD-Fraktion
mit Antrag vom 21.11.2023 angedacht ist, wäre demnach rechtlich unzulässig.
In beiden Fällen ist eine
Ehrung nur von lebenden Persönlichkeiten zulässig; eine posthume Verleihung ist
rechtlich ausgeschlossen.
III. Voraussetzungen
- Verleihung Ehrenbürgerrecht
Wichtigste Voraussetzung
für die Verleihung ist, dass die betreffende Persönlichkeit sich um die Stadt
Wassenberg besonders verdient gemacht hat. Daraus folgt, dass das
Ehrenbürgerrecht nur dann verliehen werden soll, wenn hierzu ein
außergewöhnlicher Anlass besteht. Allein die langjährige Mitgliedschaft im Rat
oder in einem Ausschuss soll ebenso wenig wie die langjährige Ausübung eines
Ehrenamtes oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausreichen. Besondere Verdienste
werden regelmäßig nur dann vorliegen, wenn sich die betreffende Person weit
über das übliche Maß hinaus für die Stadt Wassenberg eingesetzt hat.
Ob sich die mit dem
Ehrenbürgerrecht auszuzeichnende Persönlichkeit besondere Verdienste um die
Stadt erworben hat, hat der Rat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Die besonderen Verdienste müssen sich auf die Stadt Wassenberg beziehen.
Gemäß § 34 Abs. 2 GO NRW
bedarf der Beschluss des Rates der Stadt Wassenberg über die Verleihung des
Ehrenbürgerrechts eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder, d. h. mindestens 26 Mitglieder des Stadtrates müssen für die
Verleihung eines Ehrenbürgerrechts stimmen. Die gesetzliche Voraussetzung einer
solchen qualifizierten Mehrheit verdeutlicht die Bedeutung des
Ehrenbürgerrechts und soll sicherstellen, dass die Verleihung an eine verdiente
Persönlichkeit von einer breiten Mehrheit getragen wird.
- Verleihung Ehrenbezeichnung
Zunächst ist
erforderlich, dass die zu ehrende Person aus ihrer Tätigkeit ausgeschieden ist.
Ferner sieht das Gesetz als Voraussetzung für die Verleihung einer
Ehrenbezeichnung vor, dass die Tätigkeit langjährig ausgeübt wurde. Nach der
einschlägigen Kommentarliteratur soll eine langjährige Tätigkeit nur dann
vorliegen, wenn der Betreffende mehr als eine Legislaturperiode für die Stadt
tätig war.
Für die Verleihung einer
Ehrenbezeichnung reicht ein Beschluss des Stadtrates mit einfacher Mehrheit.
IV.
Bisherige
Verleihungen
Bislang hat der Rat der
Stadt Wassenberg das Ehrenbürgerrecht fünf Personen verliehen (Ludwig Essers am
18.01.1985, Prof. Heribert Heinrichs am 29.05.1998, Hanns Heidemanns am
15.02.2003, Franz-Josef Breuer am 14.05.2011 und Sepp Becker am 29.03.2014),
eine Ehrenbezeichnung wurde bisher in einem Fall (Manfred Winkens zum
Ehrenbürgermeister am 14.01.2024) verliehen.
Um die Bedeutung und das
Ansehen des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnungen nicht zu schmälern,
empfiehlt es sich grundsätzlich, mit der Verleihung solcher Ehrungen
zurückhaltend zu sein.
Bürgermeister Maurer
erklärt, dass die Anfrage der CDU-Fraktion vom 06.11.2023 von der Verwaltung
mit der vorliegenden Mitteilungsvorlage zum Anlass genommen wurde,
grundsätzliche Informationen zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts und von
Ehrenbezeichnungen bereitzustellen.
Bezüglich des noch offenen
Antrags der SPD-Fraktion vom 21.11.2023 erklärt Stadtverordnete Schiffmann,
dass ihre Fraktion die Verwaltung sowie den Rat über eine eventuelle Abänderung
bzw. Konkretisierung des Antrags informieren wird.