Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 34, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Der Rat nimmt die Beschlussvorlage der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Sachverhalt:

Durch die Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige Kommunen des Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten aus dem Kreis Viersen) an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist nach Beitritt der Stadt­entwicklungsgesellschaft Grevenbroich GmbH zu 15,57 % an der NEW Kommunal­holding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 57,5 % an der NEW AG. Somit ergeben sich für die KWH-Gesellschafter die folgenden prozentualen mittelbaren Beteiligungen an der NEW AG:

Kreis Heinsberg                rd.  4,50 %

Stadt Geilenkirchen                        rd.  0,83 %

Stadt Übach-Palenberg rd.  0,76 %

Stadt Hückelhoven                         rd.  0,69 %

Stadt Wassenberg                         rd.  0,45 %

Stadt Heinsberg                               rd.  0,38 %

Stadt Erkelenz                                   rd.  0,37 %

Gemeinde Gangelt                         rd.  0,32 %

Gemeinde Selfkant                         rd.  0,27 %

Gemeinde Waldfeucht  rd.  0,27 %

Stadt Wegberg                 rd.  0,09 %

Gemeinde Niederkrüchten          rd.  0,02 %

zusammen                                        rd.  8,95 %.

Trotz dieser eher geringfügigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben sich hieraus weitere Konsequenzen. Nach den kommunalrechtlichen Vorschriften bedarf es hierzu entsprechender Beschlüsse der Räte bzw. des Kreistages, wie aus § 41 der Gemeinde­ordnung (GO) NRW und § 26 der Kreisordnung (KrO) NRW folgt.

Eine Nachschusspflicht der Gesellschafter nach dem GmbH-Gesetz besteht grundsätzlich nicht. Diese muss gesondert, zum Beispiel im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Eine von der quotalen Beteiligung abweichende Regelungen der Nachschusspflicht ist notwendig, um sicherzustellen, dass der Bilanzgewinn an die Gesellschafter mit positivem Ergebnisanteil auch ausgeschüttet werden kann. Ferner ist zu regeln, dass jeder Gesellschafter die Verluste des eingebrachten Geschäftes trägt.

Nach § 108 Abs. 1 Ziffer 3 GO NRW ist die Beteiligung von Kommunen an Kapital­gesellschaften mit Regelungen zur Nachschusspflicht nur dann zulässig, wenn diese in der Höhe nach begrenzt ist.

Der Gesellschaftsvertrag der NEW Kommunalholding GmbH enthält in § 14 die Regelung zur Ergebnisverwendung und zur Nachschusspflicht. Die Nachschusspflicht für die kommunalen Gesellschafter ist im vierten Schritt im dritten Absatz für die einzelnen Gesellschafter begrenzt.

Die Veränderungen dieser Höchstbeträge sind in der als Anlage beigefügten Synopse ersichtlich.

Ursprünglich spiegelten die Beträge die Maximalverluste der Daseinsvorsorgegesellschaften zum Zeitpunkt des Beitritts der einzelnen Gesellschafter wider. Die Entwicklung der Ergebnisse der letzten Jahre und die daraus resultierende Wirtschaftsplanung zeigt, dass diese Maximalbeträge für einige Gesellschafter nicht mehr ausreichend sind und Handlungsbedarf besteht.

Diesem Bedarf wird mit der jetzt vorgelegten Anpassung des Gesellschaftsvertrages Rechnung getragen. Die Maximalbeträge sollen daher dem Entwurf entsprechend angepasst werden. Für die Kreiswerke Heinsberg GmbH wird die maximale Höhe des Verlustausgleichs von 8,0 Mio. € auf 21,5 Mio. € angepasst.

Gemäß § 108 Abs. 6 lit b GO NRW bedarf es hinsichtlich der Anpassung der Beträge im Gesellschaftsvertrag der vorherigen Zustimmung des Stadtrates. Die Entscheidung des Stadtrates steht unter dem Vorbehalt, dass das Anzeigeverfahren gemäß § 115 Abs. 1 GO NRW bei der Aufsichtsbehörde ohne Beanstandungen abgeschlossen wird.


Beschluss: (einstimmig)


 

1)      Der Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Kommunalholding in § 14 entsprechend der beigefügten Anlage 1 wird zugestimmt.

2)      Der Vertreter der Stadt Wassenberg in der Kreiswerke Heinsberg GmbH wird ermächtigt, die Änderung kurzfristig bei der nächsten Gesellschafterversammlung zu beschließen.